GWG's und die neuen Unternehmenssteuerreform

  • Zitat von "Mechwerkandi"

    Als Überschusseinkunftsarten gelten Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus den sonstigen Einkünften (z. B. Renten), bei denen die Ausgaben als "Werbungskosten" geltend gemacht werden.


    Das dürfte die allermeisten Freizeitbeschäler betreffen...


    Löhne & Gehälter als Arbeitnehmer: falls der Beschaller festangestellt ist


    Einkünfte aus Kapitalvermögen: als Feld-Wald-und-Wiesenbeschaller eine eher untergeordnete Einkunftsart :)


    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: wie schon oben erwähnt, das sind Einahmen aus Immobilienvermögen. Für gewöhnliche Beschaller ist diese Einkunftsart genauso ausgeprägt wie die aus Kapitalvermögen...


    sonstige Einkunftsarten:
    z.B. Rente: für die etwas älteren Kollegen unter uns...
    oder Spekulationsgewinne (z.B. aus Aktiengeschäfte - als Beschaller-Aktionär hat man wohl eher hier einen Verlust zu verschmerzen, weil man wieder auf der letzten Hauptversammlung den Ausführungen seines Kundens vertraut hat und Aktien gekauft hat),
    oder Unterhaltsbezüge (also hier eher die geschiedenen Beschallerfrauen)
    oder Abgeordnetenbezüge (falls mal ein Beschaller in die Politik geht....)


    Also unter dem Strich vermute ich mal, daß die meisten Beschaller und Freizeibeschaller nun eher doch "Gewinneinkünfte" (oder "Verlusteinkünfte"?) haben, zumindest "Einkünfte aus Gewerbebetrieb"

  • Die alte GwG-Regel ist tot, es lebe die Abschreibung.


    Wie ihr alle und auch mittlerweile alle Steuerberater wisst, können geringwertige Wirtschaftsgüter nur noch bis € 150,00 netto sofort abgeschrieben werden. GWG im Bereich zwischen 151,- und 1.000,- müssen in einen Sammelposten eingestellt und 5 (fünf) Jahre lang linear abgeschrieben werden.


    JETZT macht es Sinn ein Wirtschaftsgut bei der Anschaffung wenn möglich auf über 1.000,- netto aufzublasen. Bei einem PC besonders, weil der dann nach drei Jahren voll abgeschrieben ist. Das ach so tolle Schnäppchen zu 499,- muss dagegen fünf Jahre zu je 100,- mitgeschleppt werden.


    Grüße,
    Falco

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  • Und hinzu kommt noch, daß das GWG>150,- bei Verlust oder einem Totaldefekt dennoch bis zum Ende des 5. Jahres mitgeführt werden muss :(
    Eine Sonderabschreibung oder eine Ausbuchung geht also nicht...

  • Sammelposten schön und gut, hat sich schonmal wer damit näher auseinander gesetzt?


    Wie wird dieser gebildet, ab wann darf abgeschrieben werden, wie wird abgeschreiben (weiter monatlich?)


    Insbes. für Kleinunternehmen stellt sich mir die Frage, folgendes Beispiel


    Kauf 5.1. Mikrofon 160 EUR netto
    Kauf 5.2. Kabel 200 EUR netto
    Kauf 15.3 XYZ 200 EUR netto


    (dazwischen nur Material <150 EUR bzw. über 1000 EUR)


    das fasse ich zusammen zu einem Sammelposten i.H.v. 560 EUR ?
    Abschreibung dann "erst" ab März möglich?

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

  • Hi djobi,


    ist doch kein Problem. Der Nettobetrag des Wirtschaftsguts wird in dem Jahr des Kaufes in den Sammelposten/Buchungskonto/Tabelle eingestellt. Güter die in 2008 angeschafft werden, heißen z.B. Sammelposten08, Güter in 2009 Sammelposten09 usw. Jedes dieser Sammelpostenkonten wird dann 5 Jahre lang abgeschrieben. Sch**egal, ob das Gut dann noch existiert oder nicht.


    Zu Deinem Beispiel:


    Mikrofon -> Sammelposten -> 5 Jahre abschreiben, oder mit Händler sprechen und Preis auf 149,99 reduzieren. Dumm ist hier nur, daß nach der AfA-Tabelle für die Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft von 1990 drahtgebundene Mics über 5 Jahre und drahtlose Mics nur über 3 Jahre abgeschrieben werden müssen/können. Also hast Du bei Drahtlosmics mit der Neuregelung einen Riesennachteil.


    Kabel -> EIN Kabel für 200€??? -> jedes Kabel einzeln ansetzen = Vorteil, da bei Regel-AfA über 5 Jahre ein defektes Kabel normal aus der AfA entnommen werden kann.


    XYZ -> ??? -> siehe oben


    WEnn XYZ ein Compi sein soll, dann stellt sich mir z.B. die Frage, ob ich entweder die Dose auf über 1.000 netto bringe oder mir dann doch endlich einen Apfel kaufe...


    Grüße,
    Falco

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  • Soweit ich das jetzt mitbekommen haben, gibt es kein Wahlrecht mehr, ob "GWG-Abschreibung" (bis 2007 sofort, nun also jetzt im Pool) oder AfA. Alles zwischen 150-1000,- kommt in den Pool, sonst könnte sich ja jeder die jeweilige vorteilhaftere Abschreibunsdauer heraussuchen. Das Kabel mit 200 EUR würde meiner Ansicht nach auch in den GWG-Pool fallen.


    djobi: beim neuen Sammelpool macht es übrigens keinen Unterschied mehr, wann Du im Laufe des Jahres das GWG gekauft hast. Also alles in einem Wirtschaftsjahr (üblicherweise Kalenderjahr) angeschaffte GWG am Ende summieren und beim Jahresabschluss mit 20% abschreiben.


    Übrigens, man hat auch mal einen Vorteil bei der neuen Regelung:
    Wenn ein bisheriges Anlagevermögen unter 1.000,- EUR früher mit mehr als 5 Jahre abgeschrieben werden musste, darf es ja ab 2008 mit in den Pool und somit auch mit 20% abgeschrieben werden.


    Ausführliche Infos darüber:
    http://www.estb.de/gestaltungshinweis.html

  • Nochmal zu dem Kabelbeispiel. Wenn EIN Kabel z.B. 200€ kostet ist es klar, dann muss es in den Pool. Wenn aber mehrere Kabel angeschafft werden, die zusammen 200€ kosten, dann ist selbstverständlich jedes Kabel unter 150€ einzeln zu bewerten und abzuschreiben.


    mringhoff


    richtig, sagte ich ja schon. Kein Wahlrecht mehr ab 150,00€.


    Ich habe übrigens eine Email an meine IHK geschrieben und meine Kritik an dem offensichtlichen Versagen des DIHK geäußert. Macht das doch auch mal und meckert hier nicht nur. I have a dream: Fluten von Emails ergießen sich über die IHKen und vielleicht sogar die Wahlkreisverantwortlichen.


    Grüße,
    Falco

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  • Zitat von &quot;FalcoCGN&quot;

    Wenn aber mehrere Kabel angeschafft werden, die zusammen 200€ kosten, dann ist selbstverständlich jedes Kabel unter 150€ einzeln zu bewerten und abzuschreiben.


    ja, und zwar "sofort" (für viele bedeutet nämlich abschreiben = Afa und das ist ja nicht richtig)


    Und das ist auch neu: Wirtschaftsgüter unter 150,- EUR dürfen also nicht mehr auf die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bislang stand einem diese Möglichkeit ja noch offen und konnte so den Jahresgewinn etwas steuern....

  • und wie läuft das jetzt wohl mit dem berühmten Beispiel des Druckers für 90 Euro oder TFT für 140? Bisher hieß es : funktioniert nicht alleine, muß wie die Computer abgeschrieben werden. Im Nachbarthread gibt es den Versuch einer Erklärung durch die IHK, den ich aber auch nicht verstehe.


    Variante 1 GWG ; sofort (ist wohl nicht, wegen dem nicht vorhandenen Merkmal der eigenständigen Nutzung)
    Variante 2 Pool ; kommt eigentlich nicht in Frage, da Betrag unter 150 Euro
    Variante 3 Afa ; kommt eigentlich nicht in Frage, da deutlich unter 1000 Euro und man hat wohl auch nicht mehr die Wahl Kleingeräte über mehrere Jahre abzuschreiben.
    Ich sehe hier eigentlich nur Widersprüche.


    Bleibt noch eine Lösung: Konto Verbrauchsmaterial. Diese Drucker sind ja nur deshlab so billig, weil man sich die teuren Originalpatronen für fast den gleichen Preis nachkaufen muß ... :)


    Beim Vermietbestand vertrete ich die Auffassung, daß ich sehr wohl jedes Gerät einzeln vermieten kann , also ein Mikro für 140 z.B. ein gwg ist.

  • Aus dem WRS-Handbuch Steuern und Buchhaltung 2008 entnehme ich folgendes:


    Überblick Rechtslage:


    Wirtschaftsgut -> beweglich, abnutzbarer Gegenstand des betrieblichen Anlagevermögens, selbständig nutzbar? JA oder NEIN?


    wenn JA
    -> Netto max. 150€ -> Zwingend Sofortabzug
    oder
    -> Netto zwischen 150€ und 1.000€ -> Zwingend in Sammelposten, 5 Jahre
    oder
    -> Netto mehr als 1.000€ -> AfA über Nutzungsdauer/Tabelle

    wenn NEIN

    -> AfA über Nutzungsdauer/Tabelle


    -----------------
    Drucker ist nicht selbständig nutzbar-> AfA über Nutzungsdauer/Tabelle
    TFT ist nicht selbständig nutzbar-> AfA über Nutzungsdauer/Tabelle


    => Wenn kaputt oder veraltet = Sonderabschreibung
    -----------------
    Ist ein Mikrofon selbständig nutzbar? Diese Frage wird sicher in den Finanzämtern nicht einheitlich behandelt.



    Grüße,
    Falco

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  • Zitat von &quot;Utz Rüscher&quot;

    und wie läuft das jetzt wohl mit dem berühmten Beispiel des Druckers für 90 Euro oder TFT für 140? Bisher hieß es : funktioniert nicht alleine, muß wie die Computer abgeschrieben werden...


    dann musst Du Deinen Mietpark um Drucker und Bildschirme erweitern, dann sind es wieder GWGs... :)
    Oder wie schon erwähnt: Du bittest Deinen PC-Verkäufer, dir eine Druckerpatrone für 90,- EUR zu besorgen, bei dem gratis ein Drucker mit dabei ist... :)


    Aber Vorsicht, bevor noch weitere solche Ideen auftauchen, erst mal hier nachlesen: http://de.wikipedia.org/wiki/S…und_Gestaltungsmissbrauch

  • die IHK hat im Nachbarthread folgendes geschrieben:

    Zitat

    Die jetzige Regelung ist durchaus eine mit Abstrichen praktikable Lösung. Durch die Typisierung der einheitlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren im Rahmen der Poolabschreibung unterbleibt zwar die individuelle Ermittlung der Nutzungsdauer für jedes einzelne geringwertige Wirtschaftsgut; Entnahmen, Verkäufe, Wertminderungen oder Zerstörungen bleiben jedoch unberücksichtigt. Abgesehen von der Erfassung des Zugangs bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten.


    Heisst das: Ich kaufe ein Mikro für 300€. Das Mikro kommt in den Pool. Nach 1 Jahr verkaufe ich das Mikro wieder. Es wird aber trotzdem im Pool weiter abgeschrieben( ich kanns ja da nicht mehr rausholen ) ?


    Welchen Gewinn versteuere ich wenn ich das Mic nach 1 Jahr wieder für 240€ verkaufe? (was ja eigentlich der Buchwert wäre - oder ist der 0 bzw 1€)


    Fall 1: Kein Gewinn und ich hab trotzdem noch die Abschreibung- cool!! :D
    Fall 2: 240€ Gewinn. Uncool weil ich so fürs Finamt 3 Jahre Steuern zwischenfinanziere... ( für jeden einzelnen zwar Kleinkram, aber was der Staat da an Zinsen spart...)


    Irgendwie hab ich das Gefühl, dass es für ganz viele Produkte unter 1000,-€ bald Kleinstmietkaufoptionen gibt...

  • Hallo Oliver,


    Du solltest zunächst prüfen, ob ein Mic ein selbständig nutzbares WG ist oder nicht. Dies kannst Du mit Deinem FA zusammen tun. Frage dort einfach nach. Grade im Hinblick auf die neuen Regelungen würde ich dazu tendieren, ein Mic NICHT als selbständig nutzbar zu deklarieren. Was kann es denn auch tun ohne Strom und Kabel?


    Der Vorteil bietet sich, daß die Mics dann der normalen AfA unterliegen. Ein Drahtlosmic ist dann nach drei Jahren und ein Kabelgebundenes Mic nach fünf Jahren abgeschrieben. Verluste oder Verkäufe können weiter normal gehandhabt werden per Entnahme und Erlöse aus Anlageverkäufen.


    Zu deiner Frage ganz konkret: Das GwG geht im Pool auf. Es gibt keine individuellen Buchwerte mehr. Nach den 5 Jahren bleibt auch kein Erinnerungswert von 1€ mehr. Der Verkauf ist m.E. ein Erlös aus Verkäufen von AV.


    (dieser Beitrag stellt keine Steuerrechtliche Beratung dar, sondern ist meine persönliche Meinung)


    Grüße,
    Falco

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  • Zitat

    ...NICHT als selbständig nutzbar zu deklarieren...


    Und wie verhält es sich dann mit dem PC (Bürorechner), er muss immer als Paradebeispiel zur Poolbildung herhalten. In meinen Augen ist er aber auch nicht selbständig nutzbar; was ist ein PC ohne Drucker und Monitor, etc?


    Michaela

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Hallo Michaela,


    Du hast recht und ich hab nochmal nachgeschaut. Ein PC ist "regelmäßig kein selbständig nutzbares WG, also über die Nutzungsdauer abzuschreiben". Die ND ist bei PC drei Jahre. Dazu gibt es ein Urteil des BFG.


    Grüße,
    Falco

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  • Ich habe in dem Zusammenhang auch eine Frage.


    Bisher wurde im ersten Abschreibungsjahr nur ein Teil des Afa-Jahresbetrages abgeschrieben - nämlich entsprechend der Monate, welche das Gerät im Unternehmen war. Ein Dezember-Kauf war weniger gewinnmindernd als ein Januar-Kauf.


    Wie ist das beim 5-Jahres-Sammelposten? Zählt dort jedes Geräte (egal ob im Januar oder im Dezember gekauf) gleich?


    Viele GRüße


    Stephan

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  • Bei der Pool-Abschreibung spielt es keine Rolle mehr, wann Du das Gerät gekauft hast. Hier kommt alles in den Sammeltopf und der Betrag, der so am Jahresende enstanden ist wird auf 5 Jahre abgeschrieben.
    Alles andere wäre ja nicht gerade die "Entbürokratisierung", die ja der eigentliche Hintergrund dieser Neuregelung ist... :)


    Bei der "normalen" AfA bleibt es aber so wie früher: Die Anrechnung der Abschreibung im Jahr des Erwerbs erfolgt sozusagen 1/12 je Monat (Anschaffung im Januar: 12/12, Anschaffung im Februar: 11/12 der jährlichen Abschreibung usw.)