Ab wann ist ein Trusscarree ein "fliegender Bau"

  • Hi Leute,


    bei unseren Herren vom Gewerbeaufsichtsamt gehen die Meinungen ein wenig darüber auseinander, ab wann ein Traversencarree ein "fliegender Bau" ist. Manche meinen, das Carree (Größe 8,5 x 6,5m) sein schon einer, andere, sobald ein Dach drauf sei, die Dritten, sobald ein Dach mit Seitenwänden (Gaze) montiert sei. Was ist da nun eigentlich los??? Mir gings eigentlich darum, das Carree als Tanzfläche OHNE Dach aufzustellen

  • Ups, Sorry,


    klar, die "üblichen Kollegen" hier drin wissen, was ich für Material hab, habs von daher nicht mehr erwähnt.


    Truss wäre Litec QX30, Höhe des Riggs beträgt 4,5m


    Die Geschichte ist natürlich outdoor, sonst wäre es wohl kein fliegender Bau ;) Indoor gibts den nämlich nicht

  • Also generell (denke das weißt Du aber auch selber) regelt das die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
    Bei "uns" gilt die BayBO - da ist zwar manches anderes aber soweit ich mich aus dem stehgreif erinnere ist das fast in jedem Bundesland identisch:


    Art 85 Abs 3:
    Demnach bedürfen KEINER Ausführungsgenehmigung:


    1.) Fliegende Bauten bis zu 5m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden..


    und


    4.) Bühnen Grundfläche < 100m², Fußbodenhöhe < 1,5m und einschließlich Überdachung < 5m Höhe.


    - Carree??? Wenn das nun auf der "Tanzfläche steht und nicht um die Bühne rum, dann hättest Du das mit Dinen 4,5m ja schon, aber Du wolltest das wohl für die Tanzfläche:


    Hier wirds wohl problematischer:


    2) Zelte < = 75 m²


    - Das ist nun so ne Frage ob das ein Zelt wäre und das würde ich eher verneinen.
    Aber da würde ich erst mal raten, dass Du die Bauordung Deines Bundeslandes zu Rate ziehst.

  • Tach!


    Wieso sollen Indoor-Aufbauten nicht fliegend sein?


    §79 (1) BauO NW:
    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.


    Von innen oder außen steht da nix! Auch nicht in §69 betreffend die Genehmigungsbefreiung. Innen (also wenn die Halle geschlossen ist) mußt Du Windlasten nicht berücksichtigen, das ist aber auch schon alles.


    Schönen Sonntag,
    Christoph

  • [quote="Hamster"]Tach!


    Wieso sollen Indoor-Aufbauten nicht fliegend sein?



    Weil alles geflogene runterfallen kann, aber indoor gibt es nun mal keine Erdanziehung! ( Zitatende: schülergrafiti)


    :D:D:D:D :lol: :lol: :lol: :lol: :D:D:D:D

  • nach Infos von Herrn Michael Lück (Dipl. Ing. bei Lightpower) ist ein Groundsupport in der Halle kein fliegender Bau, sondern Einrichtung!


    So gesagt gestern bei den Opendays in Paderborn.


    Viele Grüße,
    Volker

  • Zitat von &quot;Hamster&quot;

    Wieso sollen Indoor-Aufbauten nicht fliegend sein?


    §79 (1) BauO NW:
    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.


    Von innen oder außen steht da nix!


    BauO Bln:


    Zitat

    Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht...


    Im Indoor-Bereich steht das Zeugs auf dem Hallen- und nicht auf dem Erdboden.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • @ admin:
    kann ich so jetzt nicht wirklich glauben: dann wären ja alle Aufbauten die nicht gerade auf ner Wiese stehen keine baulichen Anlagen ??? War hoffentlich als witz gemeint :wink:

  • Zitat

    Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht...



    BayBO, Art.2


    (6) Bauprodukte sind


    1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eigebaut zu werden.


    2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.




    ich denke mal, da liegt der Knackpunkt!

  • Wenn es ein Bauwerk ist, das nur einmal errichtet wird und nicht wieder entfernt und an einem anderen Ort aufgebaut zu werden ist es kein fliegender Bau, auch nicht Outdoor.
    Die größe ab wann du ein Baubuch, Standsicherheitsnachweis, TÜV...
    brauchst ist in jedem Bundesland verschieden. Einfach mal bei der Baubehörde anfragen.


    Schick doch mal dem Miachael Lück ne Mail, der hat des expliziet erklärt bei den Open Days nur war ich nach 8 Stunden Vorträgen leider nicht mehr dazu motiviert mir alles Haarklein aufzuschreiben.

  • Hallo zusammen!


    1. "Bauliche Anlagen sind (...) aus Bauprodukten hergestellte Anlagen."


    2. "Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden."


    Das dreht sich schon ein bißchen im Kreis. Wenigstens weiß ich sicher, was ein "Baustoff" ist. Aluminium z.B. ist einer; ein Stück Traverse ist anzunehmenderweise ein "Bauteil"; bei einer Bühne könnte man getrost von einer "Anlage" sprechen (wie ein Aufzug oder ein Heizkessel).


    Was ist denn eine "Einrichtung"? Ein Einbauschrank? :o


    Das mit dem Hallenboden halte ich, mit Verlaub, für Haarspalterei.
    Das geht nicht gegen die, die all das zu zitieren wissen, aber stellt euch mal vor, es klafft eine solch große Lücke in den Vorschriften! Ich möchte der allgemeinen Sicherheit zuliebe doch ganz gern, daß Bühnen in Hallen wie Bühnen und nicht wie Einbauschränke betrachtet werden.


    Wie sind die Vorschriften für Messebau (i.A. indoor)? Erst letzten Monat ist am Nachbarstand ("klassischer" Messebau) einem Besucher eine Lampe auf den Kopf geknallt, nach unseren Vorschriften aufgehängt wäre das nicht passiert (kein Safety).


    Nichts genaues weiß man nicht... :roll:


    Schönen Sonntag,
    Christoph

  • Also meiner Meinung nach läuft das so:


    Die Landesbauordnungen (BayBO...) sind dazu bestimmt, das Bauen von Häusern, Hallen, usw. zu regeln. Es sind halt einfach Parameter gesetzt worden, die regeln, ab wann etwas genehmigungspflichtig ist oder nicht.
    Bühnen im outdoor-bereich fallen halt aufgrund dieser Parameter ab einer bestimmten Grösse unter "Bauwerke".


    In Art.1, Abs.1 (BayBO) steht: "Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte..."
    Da in Art.2, Abs.1 (BayBO) steht: "Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen..."
    und in Art.2, Abs.6 (BayBO) steht: "Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellte werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie ..."
    folgere ich daraus, dass Bühnenbauten im indoor-Bereich grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind.


    Ich denke, das es sich hierbei nicht um eine Gesetzeslücke handelt, sondern vom Gesetzgeber einfach eine Abgrenzung der Zuständigkeiten vorgenommen wurde. Es ist ja nicht möglich, auf alle Sonderfälle mit einer eigenen Gesetzgebung einzugehen.



    Falls jemand eine abgesicherte Aufkunft zu dem Thema braucht, würde ich mal meine Dozentin in Baurecht dazu befragen!

  • Zitat

    Falls jemand eine abgesicherte Aufkunft zu dem Thema braucht, würde ich mal meine Dozentin in Baurecht dazu befragen!


    Aber immer her damit!


    Gruß,
    Christoph