So Leute, wie im Disco-Podest thread angedeutet habe ich folgendes Problem:
Eine Bühne die von Besuchern (laut definition MVStättV) betreten wird
Ist ganz klar Teil der versammlungsstätte, da findet diese Anwendung.
Bisher ging ich davon aus, das eine Bühne die nur von eingewiesenem Personal betreten wird
Nach BGVc1 zu bewerten ist.
Das finde ich auch wieder im "Praxisleitfaden Versammlungsstättenverordnung (ISBN 383341520-7)
Dort steht in den Anmerkungen zu Paragraph 11 MVStättV:
"Da die MVStättV primär dem besucherschutz dient, kann dies sinnvollerweise nicht auf
die spielorte und Szenenflächen übertragen werden."
Über dritte wurde mir jetzt gesagt das stimme so nicht, die Info kommt angeblich von einem Ludger Klaus, der wohl Experte ist.
Da ich bei sowas gerne Gewissheit habe, woher kommt die Annahme im Praxisleitfaden? Gibt es dazu Gesetzestexte oder Urteile zum nachlesen irgendwo?
Denn wenn nicht müßte ich davon ausgehen das dir Bühne Teil der Versammlungsstätte ist, und somit auch dessen regeln für abschrankungen gelten.
Wer kann mir ( und damit bestimmt auch anderen) Klarheit bringen?