Hallo zusammen,
eine Frage die sich mir (als nicht Rigger) immer wieder stellt und die sich auch nicht aus der Studie der einschlägigen Vorschriften erschließt; wo liegen eigentlich die Grenzen, ab denen die Vorschriften greifen bzw. ernst genommen werden? Wenn man es genau nimmt, müsste ja jeder Alleinunterhalter, der eine Box auf ein Stativ stellt, einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik dabei haben. Oder gilt der Alleinunterhalter dann als erfahrener Bühnehandwerker nach MVstättV §40 (4)? Und muss ein Stativ des Alleinunterhalters, an dem 2 Lampen hängen, nach BGV C1 §34 (3) vor jeden Einatz durch einen Sachkundigen geprüft werden? Und wenn die Lampen nicht hängend sondern stehend montiert sind nicht, weil es dann keine Flugeinrichtung ist?
Fragen über Fragen, aber nur halb im Scherz; weiss da jemand wirklich Bescheid?
viele Grüße,
C.