LKW-fahren nach 50. Geburtstag - Aufgepasst!

  • Deniniere "gar nicht all zu lange Zeit".


    Zitat

    Diese Welt ist nicht neu.


    Dir nicht. Mir auch nicht.


    Bei einem Messejob letzten Herbst habe ich einen Aussteller (Renault Traffic und 1,3Tonnen-Anhänger, ~200km zu fahren) gefragt, wie er denn das Problem mit der Aufzeichnungspflicht nach FahrpersonalVO löst.
    Nach zwei Minuten habe ich entnervt aufgegeben. BAG und Polizei haben die besseren Argumente. Ganz sicher.


    Früher galt die Handwerkerregelung bis 12t. Zumindest bin ich letztes Jahr einem Mauerermeister begegnet, der das noch glaubt....

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Zitat von "donut"

    Frage (weiter unten):


    meine Pappe nennt man Pappe, weil sie aus Pappe ist! und zwar in grau!
    genauso grau sind alle darin enthaltenen Fahrerlaubnisse für die meisten ausländischen Behörden!
    weswegen ich bislang überall alles fahren durfte ohne Probleme zu bekommen!
    Deswegen setze ich auch auf die Besitzstandswahrung und behalte die alte Pappe mit meinem Foto als fünzehn (15) jähriger :) !!!!


    Und genau da können Sie Dir den schnell ungültig erklären.


    man muß darauf achten, das ein aktuelles aussagekräftiges Foto drin ist, bei dem man Dich zweifelsfrei erkennt und das nicht zu alt ist.
    Da können Die Dir schnell mal einen Strick draus drehen und Du hast schneller einen neuen FS als Dir lieb ist.

    Amp und Boxen Brett _ Die Vuvuzela des Forums


    Ganz großer Fan des " Themen als gelesen markieren " Buttons

  • Zitat von "madmax"

    Und damit; "graue Pappe" hast du eine Fahrerkarte bekommen???


    Na das glaube ich eher aber mal nicht....


    Wann warst du zum letzten mal auf der FB? Die Ausgabe der Fahrer- und Firmenkarte ist grundsätzlich unabhängig vom Nachweis, scher ist klar das man dir im gleichen Zug natürlich probiert den aktuellen FS an zu drehen aber was gilt, gilt sogar mehr wie ein aktuell gemachter FS.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!


    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Ich finde, wir driften hier ein wenig ab.


    Das Thema Führerschein alt/neu, Besitzstandswahrung und Befristung ist ja noch nicht abschließend geklärt, die Nebenthemen Fahrpersonalverordnung, BerufskraftfahrerQualifikationsgesetz etc. wurden und werden ja schon anderswo diskutiert. Das ist alles hoch-spannend, lenkt aber von der eigentlichen Problematik, die hier angesprochen wurde, ab.


    Für Neuerteilungen habe ich Folgendes gefunden:


    C1, C1E mit Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check + augenärztliche Untersuchung) befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach Eignungsuntersuchung -> Verlängerung um jeweils 5 Jahre.


    C, CE mit Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check + augenärztliche Untersuchung) befristet auf 5 Jahre, danach Eignungsuntersuchung -> Verlängerung um jeweils 5 Jahre.
    Mindestalter 21 Jahre, kann bei einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder nach Abschluß der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK auf 18 Jahre abgesenkt werden.


    Weiß nun jemand, wie es ganz genau mit Alt-Führerscheinen aussieht?

  • Zitat von "simonstpauli"

    Weiß nun jemand, wie es ganz genau mit Alt-Führerscheinen aussieht?


    Soviel ich weis bleiben alte Pappen (grau/pink) erst mal gültig.
    Allerdings war es bei mir so, dass ich für eine Fahrerkarte auch einen neuen Kartenführerschein brauchte.
    Dass der LKW Führerschein (2er) ab 50 verlängert werden muss ist schon sehr lange so, da hat mein Vater auch schon einen Schrieb gekriegt.
    Auch wenn ich jetzt einen Kartenführerschein habe, hat sich für mich nichts geändert. Der ist gültig bis ich 50 werde. Jüngere Kollegen mussten von Beginn an alle 5 Jahre zu Arzt (z.B. mit 26) - ich nicht. Ob das mit dem Ablauf ab 50 auch für den kleinen LKW gilt weis ich nicht genau, allerdings ist bei mir nur bei C und CE ein "Verfallsdatum" eingetragen, nicht bei C1, C1E....
    Daraus würde ich schließen, dass man ab 50 weiterhin 7,5er mit Hänger fahren darf, auch ohne Arzt etc..

    ...Holz ist braun!

  • Zitat von "Kracky"

    Wann warst du zum letzten mal auf der FB? Die Ausgabe der Fahrer- und Firmenkarte ist grundsätzlich unabhängig vom Nachweis, scher ist klar das man dir im gleichen Zug natürlich probiert den aktuellen FS an zu drehen aber was gilt, gilt sogar mehr wie ein aktuell gemachter FS.


    Also ich weiß ja nich wie du das machst; also wenn mir der Typ bei der Dekra sagt, Nix Fahrerkarte mit alter Pappe, warum? -Gesetz Paragraf sonstwie-, dann glaube ich ihm das.
    Aber man könnte sich ja bis zum europäischen Gerichtshof durchklagen wie manche, denen Nachbars Hecke zu hoch ist. :shock:

    Never stop a running System

  • Die Fahrerkarte kann nur der Inhaber eines Kartenführerscheins bekommen.


    Rechtsgrundlage: FPersV §4, Abs. 1, Nr. 1 "(...) Antragsberechtigt sind: 1. für die Fahrerkarte ... inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung." Das Muster zeigt den EU-Kartenführerschein.

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

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  • Das Thema hole ich noch einmal hoch, da ich einige Unklarheiten zu der Lenk-/Arbeitszeit Aufzeichnung bei der Handwerkerregelung habe (auch wenn das hier nicht das ursprüngliche Thema war).


    Wenn ich ein Fahrzeug über 2,8t zGG fahre, und die Handwerkerregelung findet keine Anwendung, dann bin ich verpflichtet die Lenkzeiten aufzuzeichnen, UND ich muss den Lenkzeitennachweis der letzen 28 Tage mit mir führen. Wenn ich aber in den vergangenen 28 Tagen oftmals ohne Lenkzeitennachweis unter der Handwerkerreglung gefahren bin, dann habe ich Lücken im 28 Tage Nachweis.
    Ich könnte für die Lücken Tätigkeits- oder Urlaubsnachweise mitführen, dessen Inhalt wäre dann aber gelogen.
    Fazit: Bei gemischtem Fahrbetrieb macht es Sinn, die Handwerkerregelung nicht zu nutzen, und die Lenkzeit immer zu dokumentieren (auch das handschriftliche Tageskontrollblatt im 3,5t ohne Tachograph). Oder sehe ich etwas falsch?


    Stellen wir uns vor, ich habe einen Fahrer, der fährt ausschließlich unter der Handwerkerregelung, und er zeichnet nie Lenkzeiten auf. Bei einer Kontrolle kann (sollte) er seine handwerkliche Tätigkeit beweisen können. Entfällt dadurch auch die Nachweispflicht der letzen 28 Tage? Vermutlich ja, wenn er eine durchgehend handwerkliche Tätigkeit nachweisen kann.


    Wie schaut es aber aus der Sicht des Unternehmers aus. Er muss die Lenkzeiten für jedes Fahrzeug archivieren. Da dürfen keine Lücken seien. Wie wird das dann in der Praxis richtig gemacht?


    1. Tachograph mit Diagrammscheiben: Der Fahrer unter der Handwerkerregelung nutzt eine Diagrammscheibe mit Datum und km Stand, aber kein Name (als Name z.B. Handwerker). Nach der Fahrt (oder nach 28 Tagen) kommt die Scheibe ins Archiv. Wäre das richtig???
    2. Digitaler Tachograph: Der Fahrer unter der Handwerkerregelung hat keine Fahrerkarte. Er macht am Anfang und Ende der Fahrt einen Ausdruck und trägt dort Handwerkerregelung ein. Richtig so???
    3. Fahrzeug ohne Tachograph (2,8-3,5t): Der Fahrer unter der Handwerkerregelung füllt das Tageskontrollblatt aus (ohne Namen, ohne die Striche für Lenk-Ruhezeiten), denn nach der FPersV §1(6) müssen die Lenkzeiten auch für diese Fahrzeuge archiviert werden. Richtig so??? Oder würde die Aufzeichnungs- Archivierungspflicht entfallen, wenn das Fahrzeug ausschließlich unter der Handwerkerregelung fährt?

    mfG


    Uwe

  • Zitat

    Wenn ich ein Fahrzeug über 2,8t zGG fahre, und die Handwerkerregelung findet keine Anwendung, dann bin ich verpflichtet die Lenkzeiten aufzuzeichnen, UND ich muss den Lenkzeitennachweis der letzen 28 Tage mit mir führen. Wenn ich aber in den vergangenen 28 Tagen oftmals ohne Lenkzeitennachweis unter der Handwerkerreglung gefahren bin, dann habe ich Lücken im 28 Tage Nachweis.
    Ich könnte für die Lücken Tätigkeits- oder Urlaubsnachweise mitführen, dessen Inhalt wäre dann aber gelogen.


    Wenn du die letzten 28 Tage z.B. 3x mit Tageskontrollblatt unterwegs warst, brauchst du für den entsprechenden Zeitraum den "Urlaubsschein" (bzw mehrere) mit dem Eintrag bei "hat von ... bis ... keine Aufzeichnungspflichtige Fahrzeuge gelenkt"
    Ein Fahrzeug unter 3,5t sowie ein 3,5-Tonner mit Nutzen der Handwerkerregelung sind ja nicht aufzeichnungspflichtig.


    Lustig wird es bei 3x Tageskontrollblatt, 2x Fahrten mit analogem Fahrtenschreiber und zweimal Fahrerkarte innerhalb von 28 Tagen... :D
    Da ist es einfacher, jeden Tag 12-Tonner (natürlich incl. Pausen am WE) zu fahren. :D

    Zitat

    Fazit: Bei gemischtem Fahrbetrieb macht es Sinn, die Handwerkerregelung nicht zu nutzen, und die Lenkzeit immer zu dokumentieren (auch das handschriftliche Tageskontrollblatt im 3,5t ohne Tachograph). Oder sehe ich etwas falsch?


    Im Prinzip ja, du handelst dir damit allerdings einen Papierkrieg ein.
    Dann lieber für jede Fahrt >2,8/<3,5t außerhalb der Handwerkerregelung ein Tageskontrollblatt incl. Urlaubscheinen. Das ist zwar prinzipiell der selbe Papierkrieg, vermindert allerdings die Gefahr von falschen Einträgen in den Kontrollblättern durch die Mitarbeiter.


    Ein Elend ist es immer. Für den Gesetzgeber gibt es anscheinend keine Beschäftigten, die außer fahren auch noch andere Tätigkeiten ausführen.
    Schönes Beispiel: Messe - Anfahrt 3 Std mit dem LKW, Ausladen, LKW auf den 600m entfernten Parkplatz, dann Aufbau.
    Genau genommen müsste der Fahrer zur Aufzeichnung der Pausen zum LKW laufen.
    Steht das Fahrzeug 5 Tage, benötigt der Fahrer für diese Zeit einen "Urlaubsschein" mit "sonstige Arbeiten ausgeführt".
    Der lässt sich theoretisch vorab ausdrucken. Wenn das Fahrzeug dazwischen benötigt wird, wird´s allerdings komisch. :roll:

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  • Kann es sein das Ihr Euch viel zu viel Arbeit macht?


    "FPersV §(1) Fahrer


    1.
    von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
    2.
    ...


    haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.
    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf


    1.
    ...
    2.
    ...
    3.
    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,"



    Also für mich steht da, es ist nicht erforderlich bei der von uns üblichen Nutzung von Fahrzeugen unter 7,5t die Lenk und Ruhezeiten zu dokumentieren. Nach meiner Auffassung ist das ja die selbe Ausnahme die oft als Handwerkerregelung angeführt wird, nur das die Beschränkung auf 50 km nicht mehr vorhanden ist. Oder übersehe ich hier etwas Grundlegendes?

  • Zitat von &quot;Falco&quot;

    Aluatze: Du sprichst von der sogenannten Handwerkerregelung. Es muss nicht aufgezeichnet werden, wenn das Fahren NICHT die Haupttätigkeit ist. Damit sind mehr als 4 Stunden gemeint nach herrschender Auslegung und zwar pro Tag.


    Baue ich also Falcos "4 Stunden" in dein Zitat mit ein, sieht es so aus:


    Kurz: Fahre ich mit 3,5t z.B. von Stuttgart nach München, habe ich keine Aufzeichnungspflicht, da ich unterhalb 4h Lenkzeit bin.
    Fahre ich dagegen nach Berlin, darf ich Strichlein auf das Tageskontrollblättchen malen.
    Alternativ dazu könnte man zu zweit fahren, dann bleiben beide unter 4 Stunden.
    So sehe zumindest ich das.
    Jetzt fehlt mir persönlich für die 4 Std nur noch eine vernünftige Quelle.


    Ich entdecke allerdings hier:
    http://www.zdh.de/fileadmin/us…er_Handwerker_2014_01.pdf
    Nirgendwo eine Definition der "Haupttätigkeit" bezogen auf den jeweiligen Tag.


    Kaufen wir uns einfach Autos <2,8t und > 7,5t und alles wird gut.
    Dann fällt der ganze Handwerkerregelungsstreß mit all seinen Fallen weg.


    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Ich mag dazu nicht mehr viel schreiben. Hier zur Nachtlektüre: http://www.stuttgart.ihk24.de/…n_Sozialvorschriften.html


    und http://www.stuttgart.ihk24.de/…ichtigungsfreie_Tage.html


    und http://www.stuttgart.ihk24.de/…r/980472/Werkverkehr.html dort besonders der letzte Absatz!


    Die 4 Stunden finden sich in diversen Kommentaren. Wollen wir uns daran wirklich aufhängen? Der deutsche Arbetistag hat 8 Stunden Arbeitszeit. Alles, was mehr als die Hälfte ist, ist die Haupttätigkeit beim Thema Fahrpersonal.


    Und bitte, die Grenzen sind 2,8t bis 3,5t und über 3,5t. NICHT 7.5t!!!


    Und ja, die Lenk- und Ruhezeiten müssen bei Nutzung einer Ausnahme nicht aufgezeichnet werden. Dennoch muss das Fahrpersonal 24/7 nachweisen können, was es getan hat. Auch wenn es kein Fahrzeug gelenkt hat, das unetr die Regeln fällt. Und wer eine Ausnahme bei Lenk- und ruhezeiten beansprucht, muss sich an die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (acht Stunden Arbeitszeit...) halten.

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Die >7,5t schreibe ich deshalb, weil dann die Aufzeichnungspflicht immer gilt. Karte rein und alles wird gut. Über die Handwerkerregelung muß man dann nicht einmal im Ansatz nachdenken.
    Die stressfreiste Lösung ohne Ausnahmensucherei und Zweifelsfälle. 7,5er sind sowieso kleine Autos und sie werden gefühlt immer kleiner. Vor allem, wenn alles was reinkommt, vorher über die Waage geht.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Und ja, die Lenk- und Ruhezeiten müssen bei Nutzung einer Ausnahme nicht aufgezeichnet werden. Dennoch muss das Fahrpersonal 24/7 nachweisen können, was es getan hat. Auch wenn es kein Fahrzeug gelenkt hat, das unetr die Regeln fällt. Und wer eine Ausnahme bei Lenk- und ruhezeiten beansprucht, muss sich an die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (acht Stunden Arbeitszeit...) halten.


    Bei mir herrscht immer noch etwas Unklarheit aus Sicht des Unternehmers.
    Nach FPersV §2a muss der Unternehmer schon für Fahrzeuge 2,8-3,5t die Dokumente der Lenkzeiten für jedes Fahrzeug für 1 Jahr aufbewahren (und ArbZG 21a Abs7 die Arbeitszeiten 2 Jahre aufbewahren).
    Wenn ich nun solch ein Fahrzeug ausschließlich unter der Handwerkerregelung fahre (und keine Lenkzeiten aufzeichne), wie dokumentiert dies der Unternehmer?
    Die gleiche Frage stellt sich auch bei 3,5-7,5t im 50km Radius oder gemischtem Betrieb.
    Entfällt für den Unternehmer die Dokumentationspflicht, welches ich kaum glaube, besonders nicht im gemischten Betrieb. (siehe auch meinen Post oben)
    Da jedoch nach ArbZG die Arbeitszeiten grundsätzlich aufbewahrt werden müssen, dann müsste dafür eigentlich doch ein Tageskontrollblatt (oder Tachograph) genutzt werden. Vielleicht würde nach ArzZG ein Tätigkeitsnachweis ausreichen, aber für die Dokumentation des Fahrzeuges nach FPersV wohl eher nicht.

    mfG


    Uwe