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Laut AGB immer Vermietung?

  • TheN
  • 18. März 2006 um 21:28
  • TheN
    Beiträge
    178
    • 18. März 2006 um 21:28
    • #1

    Hallöle!

    Ich beschäftige mich grade etwas mit dem Thema AGB (ohne s :wink: ), heißt ich möchte mal einen Grobentwurf für uns erstellen.
    Als Anregung habe ich hier im Forum etwas gesucht und mal bei den Kollegen nachgelesen.
    Dabei ist mir aufgefallen, dass durchweg von "Vermietung" die Rede ist. Nun wundere ich mich darüber etwas, da ich bisher nur von Vermietung geredet hätte, wenn ich dem Kunden die Geräte am Lager in die Hand drücke und sage "viel Spaß, bring bis morgen 12h zurück."
    Aber wie steht denn das bei Jobs die ich komplett ausführe, also Transport, Aufbau, Betreuung, Mischen oder DJing, Abbau? Ist es da tatsächlich sinnvoll (vielleicht sogar notwendig) von einer Vermietung zu reden?
    Damit geht doch das Risiko und die Haftung für das Mat auf den Kunden über, obwohl der nie auch nur ein Kabel in der Hand hat.
    Im Extremfall: ein Hand von uns lässt beim Aufbau ne Kanne fallen, und der Kunde muss das LM bezahlen. (OK, da wär dann was von wegen Verschulden des Hands wgn Fahrlässigkeit).
    Prinzipiell kommts mir komisch vor, das sich Material, mit dem ich arbeite, wärenddessen im Besitz (nicht Eigentum) des Kunden befinden soll...

    PS: Ich weiß, am besten macht man sowas nicht selber, sondern geht zum Anwalt. Oder jemandem der sich damit auskennt. Leider ist mein Goldesel im Keller grade an ner Kolik erkrankt und sch***t nicht mehr, und der Züchter hat grad keine mehr... :cry:
    Deshalb dachte ich mir: Lieber selbermachen als garnicht. Nach Möglichkeit werden sie dann anschließend mal von nem Juristen geprüft. Außerdem würde mich diese eher grundlegende Fragestellung sowieso interessieren.

    Mit etwas verwirrten Grüßen

    Nico

  • mringhoff
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    • 19. März 2006 um 16:39
    • #2

    Das Equipment wird ja in jedem Fall immer dem Kunden vermietet. Egal, ob er das ab Lager mietet oder ob er das mit Service (Anlieferung, Aufbau etc.) bucht.

    Je nach Konstellation der AGB kann es sogar sein, daß der Gefahrenübergang (also der Punkt, von wo ab der Kunde für das Equipment haftbar ist) bereits ab Lager und nicht ab Location ist. Das heißt, daß ein unverschuldeter Verkehrsunfall mit dem Transporter des Equipments im Verantwortungsbereich des Kunden fällt, also Du normal Deine Rechnung stellen kannst und der Kunde keine Veranstaltung durchführen konnte.
    Nun gut, diejenige Firma möchte ich sehen, die das dann auch durchzieht, aber wenn man mal so die AGB mancher Kollegen durchliest, dann sind solche Vereinbarungen nicht selten...

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  • billbo
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    • 20. März 2006 um 01:44
    • #3

    :o Da werden m.E. gerne verschiedene Vertragsverhältnisse durcheinandergeworfen.

    Vermietest Du Deinem Kunden Gerät X und übergibst es ihm zu dessen eigenverantwortlichem Gebrauch, handelt es sich um einen Mietvertrag; egal, ob Du’s ihm anlieferst oder er es sich bei Dir abholt. Wird’s in dieser Zeit beschädigt oder kommt abhanden, ist der Kunde in der Pflicht.

    Nimmst Du den Auftrag „Beschallung der Veranstaltung Y“ an, dann hat Dein Kunde mit Dir einen Werkvertrag. Wie Du das anstellst, woher das dafür notwendige Material kommt, ob Du’s danach in den Container kloppst (der beliebte „Messestandripsteppich“), gewinnbringend weiterveräußerst, oder wieder in den LKW schiebst und damit anschließend in den Graben fährst, interessiert Deinen Kunden so lange nicht, wie deswegen die vereinbarte Leistung nicht beeinträchtigt wird. Die Verantwortung trägst in diesem Fall Du.

    Ist Dein Kunde schlau, wird er, wenn irgend möglich, also auf jeden Fall das Werkvertragsverhältnis anstreben - und sich im Streitlfall natürlich auch darauf berufen. All Deine liebevoll formulierten Mietvertrag – AGBs braucht er sich dann nicht einmal anzuschauen; seine Pflicht Dir gegenüber beschränkt sich auf die termingerechte Bezahlung Deiner – hoffentlich mängelfrei erbrachten – Leistung.

    Ist Dein Kunde im anderen Leben Klempner und wird von Dir mit der Montage einer neuen Heizungsanlage beauftragt, interessiert es Dich nicht, wenn er sich dabei die Finger bricht, mit seinem Gesellen verkracht, das Werkzeug klauen lässt, das Montagefahrzeug schrottet oder wegen Fehlkalkulation draufzahlt. Er erbringt seine Leistung – Du bezahlst – und gut.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • TheN
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    178
    • 20. März 2006 um 09:29
    • #4

    so wie BillBo hätte ich das eigentlich auch interpretiert. Nur das in keinen mir vorliegenden AGB irgendwelcher Kollegen (auch größerer, bei denen das sicher kundige Juristen verfasst haben) ein Wort zum Thema Werkvertrag fällt. Da wird halt immer von einem Mietverhältnis + Personalleistung ausgegangen.
    Natürlich ist ein Mietvertrag für mich im Zweifelsfall günstiger, siehe obiges in den Graben fahr - Beispiel. Aber hat diese Interpretation tatsächlich bestand? Und sollte das dann nicht ausdrücklich im Angebot oder den AGB stehen ("Material immer zur Miete, auch bei Bedienung durch uns" oä)?
    Und außerdem: ist man als Kunde nicht ziemlich dämlich, das als Mietvertrag zu akzeptieren?

  • technofrank
    Beiträge
    28
    • 21. März 2006 um 11:12
    • #5

    Hallo allerseits!

    Der Einwand bezüglich des Werkvertrages ist sicherlich richtig. Hier ist insbesondere zu beachten, dass bei einem Werkvertrag auf jeden Fall der Erfolg der zu erbringenden Leistung geschuldet ist. Das wäre z.B. bei einem Dienstleistungsvertrag anders.
    Ich frage mich aber: Wenn es sich um einen reinen Werkvertrag handelt, wer ist dann auf dem Job für das Wohlergehen meines Materials verantwortlich? Wenn beispielsweise ein nicht habhaft zu werdender Gast mutwillig mit einer Steinschleuder ein Moving Light zerschießt (oder was auch immer er tut), ist das dann etwa mein Problem? Bei einem Mietvertrag sicher nicht, aber bei einem Werkvertrag? Oder ist vielleicht das Werk nur die Lieferung und Inbetriebnahme einer dann funktionstüchtigen Beleuchtungsanlage, und ab dem Moment des vollendeten Aufbaus (jur. der "Abnahme des Werks") beginnt ein Mietverhältnis?

    Wer weiß mehr?

    lg
    M.K.

  • Jelly
    Beiträge
    154
    • 21. März 2006 um 12:01
    • #6

    Das kommt auf den Inhalt des Werkvertrages an. Bezieht sich der Werkvertrag auf "Lieferung und Aufstellung" dann kann ich mir durchaus vorstellen, dass ab dem Zeitpunkt ein Mietverhältnis beginnt.

    In dem Zenario, dass ein Gast was mutwillig Beschädigt, dieser aber nicht gefunden werden kann bin ich auch überfragt. Prinzipiell gilt aber immer das Verursacher- Prinzip.

    Aber inwieweit das auf den Veranstalter übertragen werden kann, bin ich mir nicht sicher (falls dies nicht vertraglich geregelt ist - aha ein weiterer Punkt für die AGBs?)

    Jelly

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  • DJ_Uwe
    Beiträge
    791
    • 21. März 2006 um 13:01
    • #7

    Hallo!

    Ich habe in meinen Gastspielverträgen immer mit drinne stehen das der Veranstalter für die Sicherheit des Personals und der Technik durch beschädigung von Anwesenden gästen und Mitarbeitern haften muss. Veranstslter haben wiederum meistens eine Veranstalterversicherung die es zum beispiel beim VDMV gibt.

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  • TheN
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    178
    • 21. März 2006 um 16:37
    • #8

    Meistens liegt ja ein Vertrag über "Lieferung, Aufstellung, Betrieb, Abbau" vor.
    Kann ich das nun trotzdem als Mietverhältnis deklarieren? Dazu noch als eines, dass nicht mit vollendetem Aufbau, sondern mit Anlieferung oder sogar Ausgang aus Lager beginnt?
    Also: Wenn ich vom Kunden zB mit der Beschallung einer VA beauftragt werde, kann ich dann sagen: Ich vermiete dir das Material und biete außerdem die Dienstleistungen: Transport, Aufbau, Betrieb,... an, oder ist das (egal was ich in meine AGB schreibe) im Endeffekt (sprich juristische Außeinandersetzung) doch als Werkvertrag zu sehen.

    Es geht dabei ja nicht nur um die Frage wer den kaputten MH bezahlt. (Auch wenn das interessant wäre, wer kommt denn auf, falls das Verursacherprinzip nicht greift mangels auffindbarem Verursacher?)
    Bei einem Werkvertrag kann der Kunde auf Leistungserfüllung pochen, auch wenn Material ausfällt. Dann hab ich also nicht nur nen kaputten MH, sondern der Veranstalter erzählt auch noch: "Besorg sofort nen neuen, sonst bekommst du kein Geld weil die Leistung nicht nach Vertrag erbracht wurde!"
    Beim Mietvertrag sag ich: "Ich hab dir nen heilen MH vermietet, jetzt ist er wärend der Vermietung kaputt gegangen, dein Problem. Ich will nen heilen zurück oder den Schaden ersetzt haben!"

    -> Man sieht: Mietvertrag ist angenehmer für uns als Werkvertrag, aus Kundensicht genau andersrum :roll:

  • billbo
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    • 21. März 2006 um 21:23
    • #9

    „Selbstgestrickte“ AGB richten oft mehr Schaden an als sie nützen, und taugen allenfalls zur Einschüchterung unbedarfter Hobbykundschaft.

    Grundsätzlich müssen wir zwischen zwei Geschäftsfällen unterscheiden.
    Zum einen Unternehmer vs. Verbraucher (in unserem Fall also Privatpersonen, bestimmte Vereine, Hobbymusiker und - veranstalter....). Da kann in Deinen AGB stehen was will: im Streitfall gilt das BGB. So gut wie jede darüber hinausgehende Änderung/ Ergänzung zu Deinem Vorteil (eine andere wirst Du ja wohl kaum reinschreiben) nennt sich dann „unangemessene Benachteiligung des schwächeren Geschäftspartners“ und ist damit nichtig. Jeder einigermaßen motivierte RA freut sich in diesem Fall darauf, Deine AGB dahingehend mit Inbrunst zu zerreißen :D .

    Anders sieht die Sache aus bei Geschäften unter „Profis“, also z.B. Unternehmern, Gesellschaften öffentlichen Rechts, den meisten Körperschaften, usw. Denen unterstellt der Gesetzgeber, dass sie wissen, was sie tun, und gewährt ihnen daher weitgehende Vertragsfreiheit: alles ist erlaubt, sofern es nicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit oder gar der Strafgesetzgebung überschreitet.
    Du darfst in diesem Fall – z.B. mittels Deiner AGB - gerne sämtliche Gefahren/ Risiken/ Nachteile des Geschäfts Deinem Vertragspartner aufbürden. Das Problem dabei (hast Du schon schön beschrieben): Du musst erst einmal einen finden, der damit einverstanden ist :D .
    Kein Profiveranstalter (den nehme ich mal als häufigsten Kontrahenden in unserem Gewerbe an) wird sich wissentlich auf so etwas einlassen; dann ist er nämlich nicht lange Profi, sondern sehr schnell pleite.
    Wenn Du Glück hast, nimmt er Deinen Vertragsvorschlag (um nichts anderes handelt es sich bei Deinen AGB) wohlwollend zur Kenntnis.
    Wenn er faul ist, macht er ein DIN A 4 – Seiten großes Kreuz drüber und schreibt drunter „es gelten die Regelungen des BGB“.
    Wenn er eine Rechtsabteilung hat, schickt er Dir seine eigenen AGB und lässt Dich wissen ‚so oder gar nicht’.
    Wenn er abgebrüht ist, unterschreibt er überhaupt nichts und lässt Dich zappeln; wohl wissend, dass Du sein Geld willst und an jeder Ecke verdammt viel Material wartet, was gerne auf Veranstaltungen eingesetzt werden würde, statt irgendwo im Lager zu verschimmeln.

    Es ist also wie im wirklichen Leben – alles beruht auf Gegenseitigkeit. Wer Dich als „Kunde“ ernsthaft bescheißen will tut das sowieso und lässt sich von Buchstaben auf Papier nicht schrecken. Wer an langfristiger, konstruktiver Zusammenarbeit interessiert ist – und das ist nun mal die Kundschaft, die wir uns alle wünschen – ist mittels ‚unbarmherziger’ AGB nur schwer zu gewinnen.

    Wenn ich an ‚meine’ letzten ca. 30 Jahre zurückdenke: die lohnendsten, langfristigsten, zufriedenstellendsten Vertragsverhältnisse waren und sind die papierlosen ‚per Handschlag’.
    Schmerzhafte Fehlschläge dabei nicht ausgeschlossen :? :D

    Und noch mal kurz zu ‚Werkvertrag – Mietvertrag’:
    Der Charakter eines Vertrags bestimmt dessen Namen, nicht etwa umgekehrt.
    Wenn Du mit Deiner Firma, Deinen Mitarbeiten, Deinen Fahrzeugen, Teilen Deines Maschinenparks auf einer komplizierten Baustelle eine umfangreiche, fachlich qualifizierte Gesamtwerkleistung erbringst wirst Du im Ernstfall in arge Argumentationsnöte kommen, wenn Du den wesentlichen Teil dieses Geschäfts als „Überlassung von Gegenständen zur Miete“ interpretiert wissen willst. AGB hin, AGB her.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • mringhoff
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    • 22. März 2006 um 11:56
    • #10

    Wir haben das sowohl in den AGB als auch in den jeweiligen Angeboten deutlich stehen, daß es sich um eine Gerätemiete handelt. Bei Veranstaltungen mit Lieferung /Auf-Abbau etc. steht dann ein zweiter Dienstleistungssektor "Service" neben der Gerätemiete auf dem Angebot, der nach Bedarf ebenfalls von uns gebucht werden kann. Der Werksvertrag gem. BGB bezieht sich daher nur auf den Service. Die Vermietung läuft extra. Das hat natürlich auch haftungsrechtliche Hintergründe.

    Ein Vergleich mit den AGB von Kollegen zeigt, daß dies auch die gängigste Art ist. Es wäre daher auch interessant zu wissen, ob dies auch rechtlich einwandfrei ist.

    billbo: Zur Akzeptierung der AGB durch die Kunden: Mir ist es übrigens noch kein einziges Mal untergekommen, daß ein Kunde (wohlgemerkt gewerblich) Passagen aus oder gar die ganzen AGB nicht akzeptiert oder geändert hat. Und wir haben auch mit vielen Agenturen zu tun, die sich in dem Bereich sicher auskennen.

    Was allerdings schon ein paar mal vorgekommen ist: Ein Kunde bastelt seine eingene Auftragsbestätigung (Erwähnung von Material und Personal incl. Preis etc.), natürlich ohne unsere AGB zu akzeptieren. Wir bitten dann höflich das durch uns formulierte Angebot zu unterzeichnen (anzunehmen), eben aus in diesem Thread erwähnten Gründen. Hat bisher immer auch so funktioniert.

    Wer nicht will, hat entweder irgendetwas vor oder verbirgt irgenwelche Risiken, zumindest scheint es ein anstrengender Kunde zu sein. Man muss ja nicht jeden Job machen...

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  • billbo
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    • 22. März 2006 um 12:59
    • #11

    @ mringhoff: Version 1 (das Kreuz plus Anmerkung) hab’ ich einige Male erlebt. Meist bei gebrannten Kindern; ich weis dann zumindest schon mal, dass sich der potentielle Vertragspartner mit der Problematik beschäftigt hat. Und gegen das BGB spricht ja eigentlich auch nichts.....
    Version 2 (eigene AGB) ist in Form vorgefertigter Standardverträge seitens öffentlicher/ behördlicher Auftraggeber (Kulturamt, Kirchen, ....) durchaus gängige Praxis. Von manchem Ausschreibungstext ganz zu schweigen.
    Version 3 (zappeln lassen) ist tägliche R&R – Wirklichkeit. Leider.

    Zu Deiner expliziten Aufsplittung in Vermietung und Service wäre es tatsächlich interessant zu wissen, ob das im Ernstfall bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch so durchgeht. Standest Du – oder ein Mitleser - schon mal vor dem Problem?
    Vermietet der Bauunternehmer seinem Bauherrn den Kran und den Bagger, und wenn sein Polier Mist baut und was dran kaputtgeht, zahlt’s der Bauherr? Mag ich irgendwie nicht so recht dran glauben.
    Liest vielleicht ein Jurist mit, der uns praktizierenden Laien da weiterhelfen kann? :roll:

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

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  • mringhoff
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    • 22. März 2006 um 13:31
    • #12
    Zitat von "BillBo"


    Version 2 (eigene AGB) ist in Form vorgefertigter Standardverträge seitens öffentlicher/ behördlicher Auftraggeber (Kulturamt, Kirchen, ....) durchaus gängige Praxis. Von manchem Ausschreibungstext ganz zu schweigen.


    Bei Ausschreibungen machen wir eigentlich schon länger nicht mehr mit, der Aufwand erstmal alles durchzulesen, wo auch schon jede kleinste Schraube mit drauf steht ist ja schon mal zeitaufwendig. Und dann macht man ein Angebot, wo man ja auch noch etwas dran verdienen möchte und schon bist Du wieder zu teuer. Fazit: Bei dem Ertrag lohnt sich der Aufwand nicht mehr. Und dann darfst Du monatelang auf Dein Geld warten. Kleinaufträge an die öffentliche Hand ohne Ausschreibungen ist kein Thema, aber die anderen Jobs dürfen gerne andere Kollegen machen:-)

    Zitat von "BillBo"


    Version 3 (zappeln lassen) ist tägliche R&R – Wirklichkeit. Leider.


    Und nicht nur R&R. Viele Agenturen beauftragen Dich auch inzwischen schon auf den letzten Drücker. Aber es kommt, wie es kommt. Wenn noch Kapazität da ist, dann gehts auch kurzfristig, wenn nicht, dann nicht.
    Voraussetzung bleibt aber immer ein unterschriebener Auftrag (incl. angenommener AGB).

    Zitat von "BillBo"


    Zu Deiner expliziten Aufsplittung in Vermietung und Service wäre es tatsächlich interessant zu wissen, ob das im Ernstfall bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch so durchgeht. Standest Du – oder ein Mitleser - schon mal vor dem Problem?

    In der Tat, das wäre interessant zu wissen :) Wir standen glücklicherweise nie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Kunden. Mit Hilfe der AGB-Vereinbarungen sowie etwas Kulanz etc. konnten wir bislang jede Problematik aus dem Weg schaffen.
    Da unsere "Global-Player" aus dem deutschen Raum ihre AGB ebenso aufgebaut haben, bin ich weiterhin der naiven Meinung, daß diese großen Firmen ihre AGB wohl auch durch einen Rechtsanwalt etc. abgesegnet haben.

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  • billbo
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    • 24. März 2006 um 12:20
    • #13

    Beim Thema ‚Ausschreibungen’ sind wir einer Meinung. Irgend jemand ist immer billiger; wenn nicht, kämpft man um die grüne Null. Lohnt sich nicht.
    Vielleicht sollte man dazu mal einen (Umfrage -) Thread eröffnen: Ausschreibungen, wer beteiligt sich noch daran, wer ist über dieses Stadium hinaus? :D

    Andererseits nehme ich aber z.B. liebend gerne Zulieferer -/ Ausputzer – Aufträge von Kollegen entgegen, die sich diesbezüglich ganz schwer reinhängen, grundsätzlich erst mal alles annehmen, was machbar scheint, und dann ein paar Tage vorher feststellen „au weia, wird eng“. Da kann es ganz schnell passieren, dass mir für einen schönen Frontplatz + fähigen Servicemann am Ende mehr in der Kasse bleibt als dem ‚Generalunternehmer’ für Bühne, Trailer, Technik, Personal, Subs, (Planung, Büroarbeitszeit, Telefon, Ortsbesichtigungen, Behörden – und Bühnenanweisungsärger, und und und....) und das Gesamtrisiko. Dafür gelten dann seine Aufkleber und seine AGB; ist in Ordnung.

    Mal schauen, was in diesem Sinne die WM so alles für Überraschungen bereithält.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

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  • attorney
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    • 25. März 2006 um 12:38
    • #14
    Zitat von "BillBo"


    Liest vielleicht ein Jurist mit, der uns praktizierenden Laien da weiterhelfen kann? :roll:

    Ja, hallo - mit etwas Verspätung noch mein Senf als Jurist dazu. Alles nachfolgende ist natürlich keine verbindliche Rechtsberatung und kann Beratung und Vertretung beim Anwalt des Vertrauens nicht ersetzen. :!:

    1. Auch gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Regelungen zu den AGB sinngemäß über § 310 BGB. Man kann also auch B2B nicht alles "frei Schnauze" regeln.

    2. Die Trennung in Miet- und Dienstvertrag ginge mE vor Gericht höchstwahrscheinlich nicht durch. Da würde, wie wir Juristen sagen, ein "einheitlicher Lebenssachverhalt" unvertretbar aufgeschlüsselt. Wer Material liefert und Service dazu bietet, hat üblicherweise einen Werkvertrag geschlossen, egal was in den AGB steht. Auch ein mündlicher Werkvertrag geht als einzelvertragliche Regelung den AGB vor.

    Zudem unterscheiden sich auch die Vertragsziele von Miete und Werk:

    Beim Dry-Hire bekommt der Kunde weitgehend eigenverantwortliche Nutzungsmöglichkeit, dafür aber auch die Haftung für den Mietgegenstand.

    Beim Werkvertrag steht das "Gesamtwerk", also z.B. die komplette Betreuung der Veranstaltung, im Vordergrund. Da ist das Material -auch wenn es natürlich vom Wert her den Löwenanteil ausmacht- nur ein untergeordneter Vertragsbestandteil. Sinn des Werkvertrags ist das "Gesamtprodukt", also die Durchführung der vereinbarten VA an sich. Da ist das Material nur einer von vielen Teilen.

    Aus meiner Sicht macht die Aufsplittung daher keinen Sinn. Man kann juristisch sicherlich auch das Gegenteil diskutieren, allerdings halte ich es für sinnvoller, von vorneherein mit den AGB den potentiellen Kunden nicht gleich vor den Kopf zu stoßen.

    3. Die "Absegnung" durch einen Anwalt bedeutet NICHT die absolute Wirksamkeit der AGB (sonst hätten die zahlreichen Urteile des Bundesgerichtshofes und noch viel mehr der Instanzgerichte niemals fallen müssen).
    Zunächst kann man bei "offensiver Geschäftspolitik" bestimmte Regelungen in dem Wissen einbauen, dass sie im Ernstfall unwirksam sind, aber viele Kunden im Fall des Falles einschüchtern und es damit nicht erst zum Prozess kommen muss.
    Wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist, gilt wiederum das BGB. Bei geschicktem Aufbau und Untergliederung der AGB nimmt man eine Klausel mal auf, sollte sie dann aber doch unwirksam sein, gilt wieder das BGB > nix verloren.
    Durch die anwaltliche Erstellung von AGB "kauft" man sich den Versicherungsschutz des Anwalts über dessen Berufshaftpflicht für Fehler bei der AGB-Erstellung mit ein (sofern der Anwalt einen echten Fehler macht). Wenn der Anwalt aber darauf hinweist, dass eine "Nebelbomben-Klausel" eingebaut wird (s.o.) und der Kunde das wünscht, haftet der Anwalt dafür nicht.

    4. Mal aus der Sicht als Kunde gesehen: Würdet ihr eine VA-Technik-Firma buchen, die schon im Voraus keine Verantwortung für ihr Tun und ihre Durchführung übernimmt? Die besten AGB sind nach wie vor die fairen! Das BGB trifft zu Werkverträgen bereits sehr umfassende Regelungen, die an einzelnen Stellen noch durch Obliegenheiten des Kunden und Haftungsbeschränkungen ergänzt werden können. Die teilweise gegebene Regelungswut in den AGBs geht auch oft nach hinten los. (Stichwort: Kreuz mit Spannweite A4)

    Noch eine Warnung:
    1. Wer AGB selbst zusammenstellt, setzt sich verschiedenen Risiken aus
    - das Kopieren fremder AGB (auch mit kleinen Änderungen) zieht im Falles des Entdecktwerdens zumeist eine saftige Abmahnung des Mitbewerbers auf Basis des UrhG bzw. des UWG nach sich
    - gerade dort, wo Regelungsbedarf besteht, sieht der "juristische Laie" oft gar kein Problem und regelt dann auch nichts oder sogar Falsches
    2. Zudem können AGB auch inhaltlich eine Abmahnung nach sich ziehen, wenn gegen zwingende Verbraucher- oder Konkurrenzschutzregelungen verstoßen wird (§ 4 Nr. 11 UWG). Auch da ist Vorsicht angesagt.
    3. Das Abkupfern bzw. Selbstzusammenstellen von AGB berücksichtigt nicht die speziellen Anfoderungen an den Verwender (ein Einzelunternehmer wird in einigen Teilen mit AGB für eine GmBH wenig anfangen können).

    Fazit:
    1. Sinnvolle AGB bekommt man somit eigentlich nur bei individueller Beratung durch den Anwalt des Vertrauens nach ausführlicher Betriebs- und Tätigkeitsanalyse. Das kostet (nicht allzu wenig) Geld, bietet aber die beste nach der aktuellen Rechtslage machbare Sicherheit.
    2. Es gibt in manchen Regelungsbereichen keine "rechtsprechungsfesten" AGB. Diese sind so lange fest, bis die Instanzen ein Problem erstmals oder abweichend von der früheren Rechtsprechung lösen.
    3. Trotzdem gibt es viele Regelungsbereiche, in denen AGB-rechtliche Regelungen äußerst sinnvoll und für den lohnenden Geschäftsbetrieb unabdingbar sind.

    Ich hoffe, mit diesem Roman etwas weitergeholfen zu haben. :idea:

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

  • billbo
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    • 25. März 2006 um 18:05
    • #15

    @ attorney:

    Oh, wunderbar, vielen Dank!
    Die harte Jurisdiktionswirklichkeit scheint mit meinem Amateur - Rechtsverständnis zumindest in dieser Frage ja so einigermaßen konform zu gehen.

    Zitat

    Alles nachfolgende ist natürlich keine verbindliche Rechtsberatung und kann Beratung und Vertretung beim Anwalt des Vertrauens nicht ersetzen. Ausrufezeichen


    Aber klar doch. Ist ja auch selbstverständlich nur eine ganz allgemeine, rein hypothetische Sachdiskussion :D .

    @ ADMIN: Toller und enorm wichtiger Beitrag. Wenn möglich, bitte irgendwo fest anpinnen!

    Sicherheitshalber druck' ich mir den aber - ausdrücklich für den ganz privaten Gebrauch :D - mal aus.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • mringhoff
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    • 25. März 2006 um 23:21
    • #16
    Zitat von "attorney"


    Ja, hallo - mit etwas Verspätung noch mein Senf als Jurist dazu.
    (...)
    Ich hoffe, mit diesem Roman etwas weitergeholfen zu haben.

    Herzlich Willkommen im Forum, habe auch gerade mal Deine anderen Beiträge gesehen. Ich finde Deine Teilnahme hier sehr gut und Danke für die Infos. Hoffentlich kannst Du uns weiterhin mit fundiertem Rat und Infos zur Seite stehen, sicherlich eine wertvolle Bereicherung des Forums.

    Und: gegen eine ausführliche Erklärung habe ich gar nichts. Wer Deinen "Roman" nicht bis zum Ende durchlesen will oder kann, der muss es ja nicht...

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  • TheN
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    • 31. März 2006 um 16:58
    • #17
    Zitat

    Die Trennung in Miet- und Dienstvertrag ginge mE vor Gericht höchstwahrscheinlich nicht durch. Da würde, wie wir Juristen sagen, ein "einheitlicher Lebenssachverhalt" unvertretbar aufgeschlüsselt. Wer Material liefert und Service dazu bietet, hat üblicherweise einen Werkvertrag geschlossen, egal was in den AGB steht.

    Auch wenn das meinem rechtsverständnis durchaus entspricht, frage ich mich, warum dann in allen 8 mir vorliegenden AGB von Kollegen genau besagte Trennung vorgenommen wird, zumal zumindest die AGB eines der größten europäischen Mitbewerber (guess who...) sicher von einem kundigen Juristen verfasst wurden. Und für eine "Nebelbombenklausel" ist das wohl zu grundlegend, da hier fast die gesamten AGB ungültig würden.:?:

    Zitat

    Mal aus der Sicht als Kunde gesehen: Würdet ihr eine VA-Technik-Firma buchen, die schon im Voraus keine Verantwortung für ihr Tun und ihre Durchführung übernimmt?

    Ich denke besagte Firmen werden durchaus gebucht...
    Verantwortung übernimmt man ja trotzdem, der wesentliche Unterschied (wenn ich das grad richtig sehe) ist doch die Haftungsfrage bei ausgefallenem Material, wenn niemand diesen Ausfall durch sein Tun ausgelöst hat (sonst wäre der ja haftbar), oder?
    Beim Werkvertrag müsste man die Ausfallsicherheit des Mat ja quasi sicherstellen, damit man den Vertrag definitiv erfüllen kann. Sonst wäre ein kaputtes Gerät immer ein Mängel der zugesicherten Leistung.

    fazit: wirklich klar ist mir das ganze immernoch nicht... :cry:

  • attorney
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    • 1. April 2006 um 13:51
    • #18
    Zitat von "TheN"


    Auch wenn das meinem rechtsverständnis durchaus entspricht, frage ich mich, warum dann in allen 8 mir vorliegenden AGB von Kollegen genau besagte Trennung vorgenommen wird, zumal zumindest die AGB eines der größten europäischen Mitbewerber (guess who...) sicher von einem kundigen Juristen verfasst wurden. Und für eine "Nebelbombenklausel" ist das wohl zu grundlegend, da hier fast die gesamten AGB ungültig würden.:?:

    Ich habe diese Formulierungen auch bereits in einigen AGB-Sätzen gelesen, habe aber nach wie vor größte Bedenken, ob diese Regelungen im Ernstfall halten würden. Weiterhin kann man durch entsprechende Gestaltung der AGB auch die werkvertragliche Lösung für den Kunden ordentlich ausgestalten, ohne "Klimmzüge" und "rechtliche Verrenkungen" vornehmen zu müssen.
    Wenn AGB richtig gegliedert sind, werden diese bei Ausfall einer Klausel nicht insgesamt ungültig. Man kann durch gute Gliederung und Trennung einzelner Regelungen schon halbwegs sicherstellen, dass im Fall einer Einzel-Ungültigkeit nicht der gesamte AGB-Satz den Bach runter geht.

    Zitat von "TheN"


    Verantwortung übernimmt man ja trotzdem, der wesentliche Unterschied (wenn ich das grad richtig sehe) ist doch die Haftungsfrage bei ausgefallenem Material, wenn niemand diesen Ausfall durch sein Tun ausgelöst hat (sonst wäre der ja haftbar), oder?
    Beim Werkvertrag müsste man die Ausfallsicherheit des Mat ja quasi sicherstellen, damit man den Vertrag definitiv erfüllen kann. Sonst wäre ein kaputtes Gerät immer ein Mängel der zugesicherten Leistung.

    JEIN, nicht ganz. Grundsätzlich schuldet der Werkunternehmer die ordnungsgemäße Ausführung des Werks. Insofern wird also die gesamte Funktionstüchtigkeit der Leistung geschuldet.

    Geht es um Schadensersatz gegen den Kunden aus einer Pflichtverletzung vertraglicher Nebenpflichten, also Schonung des Materials etc., verweist das Werkvertragsrecht auf §§ 280 ff. BGB (die auch bei der Beschädigung von Mietmaterial gelten würden). §§ 280 ff. BGB regeln die allgemeinen Haftungsgrundlagen bei vertraglichen Pflichtverletzungen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB stellt eine Vermutensregelung dar, dass der, der den Schaden angerichtet hat, diesen auch (z.B. durch Nachlässigkeit etc.) verschuldet hat.

    Beispiel: Haftung für beschädigtes Material:

    Situation Mietvertrag (stark vereinfacht):
    Dry-Hire einer PA. Diese kommt kaputt zurück. Lieferschein (vom Kunden unterzeichnet) gibt korrekten Zustand der PA an. Es sind durch Überlastung Treiber geschossen worden.
    §§ 535 BGB treffen keine Regelung für Schäden durch den Kunden. Demnach gilt § 535 BGB iVm § 280 BGB >>> Schaden entstand beim Kunden >>> Verschulden wird (s.o.) vermutet. Kunde kann sich nicht qualifiziert entlasten >>> Haftung des Kunden für den Schaden.

    Situation Fullservice / Werkvertrag:
    Beschallungsauftrag. PA und Techniker wird gestellt. PA geht funktionierend raus, kommt kaputt zurück. Treiber geschossen (also Fall wie oben, nur mit Service).
    Wer haftet für den Schaden?
    Der Kunde kann, wenn er selbst eine Pflichtverletzung verschuldet hat, genauso wie im Mietvertrag über § 280 BGB iVm § 631 BGB haften, z.B. wenn er eigenmächtig an den Pegeln der PA gedreht hat, trotz Warnung des Techs die Weisung zu einer Pegelsteigerung gibt etc. In diesem Fall Haftung des Kunden.
    Sofern sich der Kunde nicht einmischt, aber der firmeneigene Tech zu viel "Gas" gibt und Treiber schießt, ergibt sich folgende Situation:
    a) bei Werkvertrag (meine Rechtsansicht):
    Material wurde durch die eigene Firma beschädigt, d.h. durch den eigenen Mitarbeiter. Kunde hat sich nicht eingemischt, diesen trifft also kein Verschulden. Insofern Haftung der eigenen Firma.
    b) bei Trennung Mietvertrag / Dienstleistung
    Material wurde während der VA beschädigt durch den Techniker der Firma.
    Mietvertragliche Haftung des Kunden würde dessen Verschulden voraussetzen (s.o.). Dieses wird wohl gem. § 280 I 2 BGB zunächst vermutet, Kunde kann sich aber entlasten, da die Dienstleistung auch durch die Firma erbracht wurde und er demnach mit dem "gemieteten" Material nicht in Kontakt kam. Demnach keine Haftung des Kunden für die Beschädigung.
    Techniker (also "Dienstleistungselement") hat PA geschossen, die seinem Arbeitgeber gehört (Vermieter). Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches haftet demnach die Firma für den Schaden an der eigenen PA. Der Tech haftet (zum Teil) persönlich ab grober Fahrlässigkeit aufwärts.

    FAZIT: Bei Beschädigung von Equipment läuft die saubere Werkvertragslösung und die Trennungslösung auf das selbe Ergebnis hinaus.

    Beispiel: Haftung für (Teil-)ausfall der VA:

    Veranstaltung muss wegen defektem Material (teilweise) ausfallen. Es entsteht Schaden durch entgangenen Gewinn. Wer haftet für diesen Schaden?

    bei Werkvertrag:
    Grundsätzlich ist die korrekte Ausführung des Werkes, also der VA, geschuldet.

    Ist das Werk mangelhaft, kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen, dann mittels Selbstvornahme beheben und dann Schadensersatz fordern (stark vereinfacht). D.h., der austragende Beschaller hat bei (teilweiser) Nichtfunktion kurzfristig Ersatz zu besorgen; das auf eigene Kosten.

    Geht es dann um Schadensersatz, gilt aber wieder das o.G. Hier wird das Verschulden wohl zunächst zu Lasten der Firma vermutet, kann aber wieder widerlegt werden, wenn der Kunde (Mit-)Schuld an dem Mangel trug, der Schaden trotz angemessener Sicherheitsvorkehrungen (spares etc.) oder aufgrund höherer Gewalt eintrat.

    Grob lässt sich aber sagen, dass die Firma die Verantwortung dafür trägt, dass ihr Material funktioniert und je nach Größe der VA auch Spare-Parts dabei haben sollte, sofern die "neuralgische" Punkte abdecken.

    bei Mietvertrag und Dienstvertrag:
    Hier wird getrennt: Hat die Firma im Bereich Dienstleistung Böcke geschossen, also die Mitarbeiter Fehler gemacht, liegt eine Pflichtverletzung des Dienstleistungsvertrages vor, für welche §§ 280 ff. BGB gelten (s.o.). In diesem Fall haftet also sowieso die Firma.

    Funktioniert Material "einfach so" nicht, gelten §§ 536, 536a BGB. Es liegt also ein Mangel der Mietsache vor, der vom Vermieter zu beheben ist, andernfalls die Miete gemindert (§ 536) oder Schadensersatz (§ 536a) verlangt werden kann.

    Zunächst hat der Kunde Anspruch auf Überlassung einer mangelfreien Mietsache, wofür §§ 536 ff. BGB eine Garantiehaftung des Vermieters (also ohne Verschuldensabhängigkeit) begründen. Dies wurde in BGHZ 136, 102 bereits so obergerichtlich festgestellt.

    Liegt ein Mangel vor, haftet also wiederum die Firma.

    Wurde der Mangel vom Kunden selbst (durch Beschädigung oder wie auch immer) verschuldet, war der Mangel nicht von Anfang an vorhanden, so dass keine Garantiehaftung vorliegt, §§ 536, 536a BGB nicht greifen und der Kunde "ganz normal" auf seinem Schaden sitzen bleibt und ggf. für Beschädigungen der Mietsache haftet.

    FAZIT: Im Ergebnis wiederum das selbe.

    Allgemeines zur Haftung:
    Wie gerade gezeigt, kommt es bei Beschädigungen des Materials eigentlich immer darauf an, wer diese wann herbeigeführt hat. Beschädigungen durch den Kunden gehen immer zu dessen Lasten; "Mängel" des Materials (z.B. defekte Mischpultkanäle etc.) zu Lasten der austragenden Firma. Entscheidend ist bei beiden Vertragsgestaltungen die prozessuale Beweislage hinsichtlich Schaden, Verschulden und Eintrittszeitpunkt.

    Kommt es zum Ausfall der VA bzw. zu Schadensersatzforderungen, hängt deren Durchsetzbarkeit davon ab, in wessen Verantwortung der Ausfall lag.

    Konsequenzen für die AGB-Erstellung:
    In der Beratung zur Erstellung eines AGB-Satzes sollte der Kunde auf die Möglichkeit, aber auch auf die Risiken einer Trennung in dienstvertraglichen und mietvertraglichen Teil hingewiesen werden. Im Ergebnis stimmen die Haftungsverteilungen jedoch wie oben gezeigt nach mE weitestgehend überein (mit Nuancen Unterschieden in der Feststellung des Verschuldens, die allerdings wiederum kein Übergewicht zugunsten der Trennung entfalten).

    Insofern halte ich es im Rahmen einer verantwortlichen Erstellung eines AGB-Satzes für sinnvoller, eine in rechtlicher Hinsicht saubere Lösung (also den Werkvertrag) zu gestalten und damit eine relativ stabile Basis für spätere Verhandlungen zu haben, als mittels einer aus meiner Sicht wackeligen Konstruktion dem ggf. späteren Gegner Angriffspunkte zu geben, die unter Umständen sogar andere sinnvolle Regelungen der AGB in die Nichtigkeit mitreißen können (auch bei sauberer Gleiderung verbleibt ein gewisses Restrisiko).

    Zudem ist noch Folgendes zu beachten: Eine individualvertragliche Vereinbarung geht den AGB immer vor. Wird also detailliert die durchführung einer Veranstaltung mit bestimmten Gewerk-Pflichten vereinbart, liegt ggf. auch ein Werkvertrag vor, OBWOHL in den AGB eine Trennung niedergelegt ist. Da wird es dann im Streitfall schwer, da man aus einem "nicht passenden" AGB-Satz zu Lasten des Kunden Folgen ziehen muss, onwohl die AGB im Zweifel ZU LASTEN des Verwenders, also der Firma, auszulegen sind.

    Da ich hier sehr detailliert zu verschiedenen Problemen in der AGB-Gestaltung Stellung genommen habe, muss ich aus rechtlichen Gründen noch einmal klarstellen, dass es sich um keine verbindliche Rechtsberatung handelt und ich keinerlei Haftung für die niedergelegten Inhalte übernehme. Im Einzelfall können maßgeschneiderte AGB nur durch eine individuelle anwaltliche Beratung mit Betriebs- und Tätigkeitsanalyse sinnvoll erstellt werden.

    Bernd Schiele
    (Rechtsanwalt mit kleiner Technikerseele und Eventrecht als Job & Hobby)
    Sofern ich in meinen Beiträgen zu rechtlichen Fragen Stellung nehme, handelt es sich um allgemeine Diskussion, NICHT um Rechtsberatung!

  • mringhoff
    Profi
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    Beiträge
    5.262
    • 1. April 2006 um 14:39
    • #19

    Kann denn die angesprochene Haftung des Dienstleisters (egal ob jetzt Mietvertrag+Dienstvertrag oder Werksvertrag) mit den AGB begrenzt werden, beispielsweise auf die Höhe des Entgelts?

    Also kann sich die VT-Firma vor hohen Schadensersatzansprüchen schützen, indem diese per AGB ausgeschlossen werden?

    Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit jetzt mal aussen vor gelassen.

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  • TheN
    Beiträge
    178
    • 2. April 2006 um 14:50
    • #20
    Zitat

    kann sich die VT-Firma vor hohen Schadensersatzansprüchen schützen, indem diese per AGB ausgeschlossen werden?


    Das würde mich auch interessieren, zumal in einigen AGB sogar bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens der Firma, der Schadensersatz begrenzt wird.
    Eigentlich doch für jeden von uns eine spannende Frage: kann man sich davor schützen, bei nem schiefgelaufenen Job anschließend 5 oder 6-stellige Schadensvorderungen bezahlen zu müssen? Auf der andren Seite sollte die Betriebshaftpflicht sowas ja übernehmen, wenn die Forderung gerechtfertigt ist, aber Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht nachweisbar sind.


    Zu dem Haftungsthema stellt sich für mich immernoch die Frage, wie das ganze denn bei den verschiedenen Vertragsversionen aussieht, wenn kein Verursacher oder Verantwortlicher für einen Schaden zu finden ist:

    a) besoffener Gast kippt Bier über ein Gerät oder schmeißt was um, keiner hat gesehen wer es war.
    b) Gerät geht "einfach so" kaputt, zB durch Kurzschluss im inneren, Bauteil abgeraucht, oder wat weiß ich warum. Passiert ja auch, nix hält ewig... Geht man dann von einem verdeckten Mängel aus, der vorher schon vorhanden war? Das muss ja so nicht sein, das Gerät kann ja bis zu dem Tag einwandfrei gearbeitet haben.

    Gerade Fall a) ist ja nicht ganz selten... und es würde mich sehr ärgern, wenn ich aufgrund eines Werkvertrages dann nicht nur auf dem Schaden sitze, sondern auch noch kein Geld bekomme oder gar Schadensersatz leisten muss, nur weil ein unbekannter Depp nicht mehr grade stehen konnte!

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