Alles anzeigenEs gibt eine sogenannte Drohnenverordnung. Darin ist der Betrieb von UAVs, also zivilen ferngesteuerten Fluggreräten geregelt. Angefangen vom Modellflugzeug >25Kg, <25Kg bis zu Quadrokoptern mit oder ohne Kamera
sind diese in Klassen unterteilt.
Nur die Klasse unter 250 Gramm darf fremde Personen überfliegen.
Generell verboten sind z.B. Flüge über Menschenmengen, im Radius von 2Km um Stadien oder näher als 150m an Unfallorten etc.
Stabilisiert wird der Flug von Kameradrohnen per GPS. Ohne GPS reicht der leichteste Wind, um einen Quadrokopter aus der Bahn zu bringen. Sogar der Wind der eigenen Rotoren, der von Flächen reflektiert wird, beeinflußt die Flugrichtung.
Wenn in einer Halle bei einer Veranstaltung eine Person durch einen Quadrokopter verletzt wird, ist meinem Verständnis nach zumindest der Pilot voll in der Wurst. Die vorgeschriebe Haftpflicht wird vermutlich wegen grober Fahrlässigkeit die Zahlung verweigern.
1. Die EU-Drohnenverordnung regelt aber ja den Betrieb von Drohnen im Luftraum. In einer Halle befinden sie sich nicht im Luftraum. Und sie ist kein geltendes Recht, maßgeblich ist die deutsche Gesetzgebung, die darauf basiert.
2. Die Klasse unter 250 Gramm darf nur fremde Menschen überfliegen, wenn sie von BOS betrieben wird.
Eine weitere Möglichkeit ist eine Einzelgenehmigung im Bereich "Specific", die extra beantragt werden muß.
3. Indoor funktioniert GPS nicht. Da müssen andere Teile der Software greifen, z.B. visuelle Positionierung (schwierig bei dunklen Räumen). Und natürlich die manuellen Eingriffe des Piloten.
RTH sollte abgeschaltet werden, weil oft ein für Innenräume zu hoher Aufstieg programmiert ist. Und das Funksignal kann ja auch schon mal abreißen, dann hat man den Salat.
4. In der GBU sollte unbedingt stehen, daß die Rotoren verkleidet sein müssen. Wenn die Drohne abschmiert ist das bei leichten Drohnen zwar unangenehm, aber immerhin gibt es keine übergroße Gefahr für Verletzungen durch die Rotoren.
5. Ich bleibe dabei, daß ich mich an den Veranstalter bezüglich der Haftung wenden würde. Der kann das dann mit der Piloten-Wurst schön im Innenverhältnis klären. Denn eins ist klar: Ohne Genehmigung des Veranstalters darf keine Drohne aufsteigen. Also hat er es entweder genehmigt oder es unterlassen, einen nicht genehmigten Drohnenflug zu unterbinden. Er ist in jedem Fall dran.