EG - Kontrollgerät

  • lassen wir doch mal den werksverkehr außem vor, wir wissen alle, dass wir fast immer mehr als 50km fahren :(


    was ist das mit dem zirkus- und schaustellergewerbe? die frage ist doch (oder eben nciht) ob wir da rein zählen und deswegen gar nicht mit son zeug uns rumplagen müssen.


    des weiteren die eu-kraftfahrerlizenz, von der mir auch ein bekannter erzählte, nach der niemand gewerblich fahren darf, der nicht die schulung zum berufskraftfahrer etc. hat...


    lauter fragen....

  • Der Werksverkehr hat erstmal nichts mit 50km Radius zu tun, evtl unterscheidet die KFZ Versicherung zwischen Werksnah- und fernverkehr.
    Werksverkehr wird betrieben wenn betriebsbedingte Logistik selbst durchgeführt wird, macht dies ein anderer für dich, betreibt dieser Güterkraftverkehr, egal ob er unter die Handwerkerregelung fällt oder nicht!


    Als Schausteller wird man dich sicher nicht einstufen, wobei ein Bekannter der Promotionstände und Spielesimulatoren vermietet eine Schaustellerzulassung auf seinen 7,49to bekommen hat.


    Die Ausbildung greift erst ab 2008/2009, hast du bereits den entsprechenden Führerschein,erst mit 5 jähriger Verspätung, dann musst du eine Fortbildung besuchen, aber keine Ausbildung machen!

  • Vegesst das mit den Schaustellern. Wenn ihr euch nicht ständig mit einer Losbude, Fahrgeschäft oder anderen Tätigkeiten "nach Schaustellerart" beschäftigt, werdet ihr keine Ausnahme bekommen. Denkt auch immer daran, daß die EG-Verordnungen als Beschäftigtenschutzgesetze gedacht sind. Ich finde, wir müssen aufhören, ständig irgendwelche Umgehungstatbestände aufzubauen.


    Die "Ausbildung" wird durch das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz (BKrFQG) geregelt:


    Wer "eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzt, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist."


    und im gewerblichen Güterverkehr fährt, der muss an der der als Weiterbildung gedachten Maßnahme teilnehmen "zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014". Also spätestens am 10.09.2014 muß der geneigte Fahrer dann die Quali abgeschlossen haben.


    Alle die ab dem 11.09.2009 einen entsprechenden Führerschein machen, müssen dann direkt in die Grundqualifikation einsteigen. Allerdings sind Fahrer ausgenommen, die das Material zur Ausübung ihres Berufes benötigen und für die das Fahren nicht der Hauptzweck ist. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 140 Stunden zu 60 Minuten und beinhaltet Dinge, die leider zu oft vernachlässigt werden: Sozialvorschriften, Fzg.-technik, Ladungssicherung usw.


    Die Info im Detail gibt es bei http://www.bag.bund.de anzusehen.


    Grüße,
    Falco

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  • Es tut sich was auf dem Markt der Kontrollgeräte:


    Beim großen C gibts jetzt die "Chipdrive Driver Card Solution" für die Auslesung und Verwaltung der Fahrerdaten.


    Unter http://www.conrad.biz dann im Suchfeld die Best.Nr. 971052-4H eingeben
    (einen direkten Link in den Onlineshop klappt da leider nicht)


    Hier gibts erstmal die Software dazu und auch einen passenden Chipkartenleser


    Und das ganze kostet nur 67,18 netto


    Das ist doch mal was... :)

  • Wenn ich alles richtig verstanden habe zählt man zu Werksverkehr, wenn man (als Nebenberufs- Einmann- Gewerbe) mit eigenem VW Bus Kasten und 2 To Anhänger (zusammen ca. 4,7 To) selber mit eigenem Material zu einer mehr wie 50 Km entfernten VA fährt, die VA selber betreut und danach selber wieder mit dem Material nach Hause fährt ??
    Oder habe ich die Definition Werksverkehr nicht begriffen.


    zur Definition des Schaustellers:

    http://www.dsbev.de/das-gewerb…es-schaustellers.html</a>

  • ich finds hier eigentlich recht übersichtlich.....
    http://www.handwerkskammer-ff.…ds/media/Auswirkungen.pdf


    Meine Persöhnliche Interpretation des Ganzen:


    Grob gesagt: wenn "Handwerkerregelung" greift (vereinfacht gesagt: Fahren nicht Haupttätigkeit), also so wie es meistens bei den kleinen 1-Mann-VA-Technikbetrieben ist, dann gilt folgendes:


    unter 3,5T zGG keine nachweisplicht
    3,5-7,5T keine Nachweisplicht bei unter 50KM um Betriebsstandort
    3,5-7,5T über 50KM um den Betriebsstandort: Fahrtenschreiber nötig!
    über 7,5T: Fahrtenschreiber nötig!

  • Hallo Gemeinde,


    es ist leider nicht ganz so einfach, wie manche denken. Außerem ist für das interpretieren, bzw. im Amtsdeutsch "auslegen" eben das Amt zuständig. Das "Amt" ist in diesem Fall die Polizei, der Zoll und die BAG als Kontrollbehörden bzw. -organe und das jeweilige Regierungspräsidium als Bußgeldbehörde.


    Es gilt folgendes:


    - Vergesst die Schausteller! Ihr seid nur dann Schausteller, wenn ihr der Definition entsprecht und auch so gemeldet seid. Die Definition steht beim DSB http://www.dsbev.de auf der Seite.


    -Im Werksverkehr darf der Unternehmer NUR EIGENES Personal fahren lassen. Genau, gemeint ist ANGESTELLTES Personal. Hier beginnt unsere Brancheneigene Grauzone.


    - Die Umkreisregelung wurde mit der neuen Fahrpersonalverordnung (FPersV) ab 31.01.2008 geändert! Der 50Km-Umkreis gilt nur noch ab 3,5t zulässiges Gg. Aber Achtung: dieses Fahrzeug darf dann diese Zone NIE verlassen.


    - Immerhin entfällt der Umkreis BIS 3,5t ZULÄSSIGES Gg. Aber wenn der Fahrer nun eine Woche später ein nachweispflichtiges Fahrzeug fährt hat er keinen Nachweis auf seiner Karte. Er bräuchte dann wieder einen Urlaubsschein.


    Bei der "Haupttätigkeit" wird zur Zeit immer noch auf den TAG abgestellt. Der Tag sind acht Stunden. Also ist alles über vier Stunden und ein bischen die Haupttätigkeit.


    Ich empfehle in meinen Schulungen, die Handwerkerregelung nicht in Anspruch zu nehmen. Der Aufwand, alle Fahrten entsprechend einzuordnen und nachzuhalten ist hoch und kann im Zweifel teuer werden. Der Begriff zulässiges Gesamtgewicht bezieht sich außerdem auf das eingetragene GG, egal ob der Hänger nun dran ist oder nicht.


    Pro 24h-Zeitraum ohne Nachweis fallen für den Fahrer 75€ Bußgeld an, für den Unternehmer 90€. Bei mehreren festgestellten Verstößen erhöht sich das ganze nach Katalog.

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  • Zitat von &quot;Campfire&quot;


    3,5-7,5T über 50KM um den Betriebsstandort: Fahrtenschreiber nötig!


    Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Der 50Km-Umkreis gilt nur noch ab 3,5t zulässiges Gg. Aber Achtung: dieses Fahrzeug darf dann diese Zone NIE verlassen.


    aber das kommt doch faktisch auf das selbe raus...
    Wer ein Fahrzeug mit über 3,5t zGG (incl. Hänger) fährt und über 50km Umkreis hinaus möchte, muss einen Fahrtenschreiber benutzen, wer keinen hat, darf den Umkreis nicht verlassen.


    Ein einzelnes, gewerbliches Fahrzeug über 3,5t hat wohl auch in 99% der Fälle einen solchen drinnen. Kritischer wird es eher mit den Fahrzeugen unter 3,5t in Verbindung mit Anhängern, da hier oft diese Grenze überschritten wird, aber der Fahrer sich bislang kaum Gedanken zu diesem Thema gemacht hat und folglich sich seines Verstosses oft nicht bewusst ist.
    Wer einen Transporter unter 3,5t hat (hier ist die Fartenschreiberquote ja eher gering), darf mit einem Hänger nie aus dieser Zone rausfahren (sofern das zGG des Gespanns über 3,5t liegt), ohne Hänger schon.


    Zitat von &quot;falcocgn&quot;

    Ich empfehle in meinen Schulungen, die Handwerkerregelung nicht in Anspruch zu nehmen. Der Aufwand, alle Fahrten entsprechend einzuordnen und nachzuhalten ist hoch und kann im Zweifel teuer werden.


    Klar - sicher ist sicher. Und am einfachsten ist es, alle Fahrzeuge mit Fahrtenschreiber auszustatten, alle Fahrer mit Fahrerkarten etc. Dann muss man nicht jedesmal neu überlegen.
    Aber dieser Ratschlag gilt vermutlich auch eher wohl für Firmen, die entsprechende Fahrzeuge und Einzugsgebiete haben.


    Für viele Kleine Ein-Mann-Betriebe ist diese Handwerksregelung eine feine Sache. Das Material wird mit einem 3,49t herumgefahren und fertig. Auch dürfte das Einzugsgebiet einen Umkreis von 200km kaum übersteigen. Hier wäre es sinnvoll, dem "Unternehmer" die Grenzen der Handwerksregelung genau aufzuzeigen, damit er hier nichts falsch macht, falls es mal zu Ausnahmen kommt.
    (wie z.B. daß das Lenken des Fahrzeuges keine Haupttätigkeit am Tag ist, diese genannte 4-Stunden-Grenze klingt für mich einleuchtend...)

  • Zitat von &quot;falcocgn&quot;


    Bei der "Haupttätigkeit" wird zur Zeit immer noch auf den TAG abgestellt. Der Tag sind acht Stunden. Also ist alles über vier Stunden und ein bischen die Haupttätigkeit.


    Somit darf ich also nicht am Fr. auf einen Gig fahren (3 Stunden), den am Fr. Abend betreuen (7 Stunden).
    Mich dann nach dem Gig ins Hotel legen und am Samstag heim fahren (3 Stunden) und 1 Stunde ausladen.
    Laut der Defination wäre das Fahren ja am Samstag die Haupttättigkeit...


    Lieg ich da richtig? (Alles auf der Handwerkerregel bezogen)

  • Hallo uncelsam,


    an dem Samstag fährst Du drei Stunden - aber im Lager musst Du doch noch bestimmt vier Stunden arbeiten oder nicht;-)

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  • sorry für das lange zitat, aber:


    Lieber Stephan,
    könntest du bitte die Quelle dieser Zusammenstellung benennen.
    denn liest man das Amtblatt der Europäischen Union
    http://eur-lex.europa.eu/LexUr…2006:102:0001:0013:DE:PDF
    finden sich dort nur 7 Ausnahmen. und weiter untern ein paar Ausnahmen die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können.


    wo stehen die anderen von dir aufgezählten. für mich interessant ist die Ausnahme für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu 9 Sitzplätzen....(Bandbus mit Anhänger)
    bei dir als punkt 2


    Danke schon mal
    Fränkie

    Nicht laut, lieber schön.


    Fränkie

  • Hier haben wir ein wunderschönes Beispiel dafür, wie sehr in die Irre einen das stumpfe abkupfern bei Google führt. Seit April 2006 gilt für Fahrzeuge zur Güterbeförderung ab 3,5t zulässigem Gesamtgewicht die EG561/2006 und für Fahrzeuge von 2,8t bis 3,5t die Fahrpersonalverordnung (FpersV).

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  • hallo falcocgn,
    dein Signum lässt mich hoffen das du mir kompetent antworten kannst.




    Habe ich und wenn ja welche möglichkeiten habe ich um das EG-Kontrollgerät zu kommen wenn ich am Bandbus (Sprinter lang hoch 3.5t, kein Kontrollgerät) nen Anhänger habe?
    kann ich ein Tagesschaublatt verwenden?


    1000 Dank

    Nicht laut, lieber schön.


    Fränkie