Zitat von "ADMIN"
... Da der Verweis auf die MVStättV undatiert ist, ist die aktuelle Fassung zu verwenden, also MVStättV 2005, inkl. der Lösung mit der Aufsicht führenden Person ohne qualifizierende Ausbildung.
Nun - nach einigen Tagen Recherche - möchte ich auf diese Aussage nochmal zurückkommen.
In der MVStättV2005 steht:
Zitat
4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum In-Kraft- Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften?) erworben haben oder die Tätigkeit als techni-
sche Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
Ich sehe darin immer noch nicht die Aufsichtserlaubnis einer Person ohne qualifizierte Ausbildung. Könnte der Zusatz nicht z.B. für Dipl.-Ing. Theater- und Veranstaltungstechnik gedacht sein, der erst durch nachgewiesene Praxis zum VfV (quasi Meister) wird.