Grob Fahrlässiger (???) Auftrag wie würdet Ihr entscheiden?

  • Der Michel sieht das sehr klar, denke ich. Nur, dass er wohl schon genügend lukrative Aufträge hat und bei sowas lieber mal verplant ist. Wenn es noch mehr Aufträge, bzw. lukrative sein könnten, schwitzt man schon mal "Blut und Wasser" um dann bei dem erhofften großen ComeOut der Veranstalter dabei zu sein und dementsprechend Aufträge zu bekommen. Darauf zu hoffen ist allerdings weniger wie ein dünner Bindfaden und somit waren "Blut und Wasser" für die Katz. Und man machts trotzdem immer wieder. So erfahre ich zumindest mich und den Markt. Angebot und Nachfrage machens wohl möglich, vielleicht in MUC mehr wie woanderst (keine Ahnung) wenn ich die vorgeschlagenen sachlichen Vorgehensweisen hier so lese. Damit wäre man allerdings bei so einem Projekt draussen.
    Bitte schreibe doch, wenn die Sache gelaufen ist. All die Ratschläge vorher mit dem Geschehenen zu vergleichen ist sicher nett.
    Viele Grüße

  • Na da hüpft ja der kleine Tiger im Sechseck,


    warum meint ihr habe ich oben mal eine genau vorgehensweise aufgeschrieben? Um zu lesen das es bei der Stadt München alles nicht so genau genommen wird? Du bist wissentlich an der Veranstaltung und dem möglicherweise entstehenden Unheil beteiligt und wirst vermutlich gegen einen Haufen Vorschriften verstoßen. Und noch besser - der Staatsanwalt kann´s auch noch prima hier im Forum mitlesen.


    Wie geht es in diesem Fall denn mit der Bauabnahme und sämtlichen anderen Genehmigungen? Blindheit oder Bestechung? Du bist wissend und verpflichtet die entsprechenden Behörden auf die Fehler hinzuweisen - sonst handelst Du mindestens grob Fahrlässig und kannst auch eben wegen diesem rechtlich belangt werden.


    Aufwachen!


    Als Beleuchter achte wenigstens drauf, dass der Kran vorschriftmäßig geerdet ist und die maximalen Kabellängen gemäß DIN 15565 bis zum nächsten RCD (FI) 300 mA (nicht der auf der Baustelle zugelassene 500 mA) nicht überschritten werden. Ausserdem ist ein Prüfung gemäß VDE 0702 vorzunehmen und deine Scheinwerfer müssen gemäß VDE 0470 mindestens IP54 sein. Also keine normalen PAR Gehäuse (in der Regel IP 2X). Übrigens Leitungen Schuko: mindestens H07, Laka: mindestens NYSLYÖ entsprechen. Ansonsten finden mindestens die BGV A1, BGV C1, BGV A3 und die VstVO ganz oder teilweise hier Verwendung, von der notwendigen Leitungsberechnung einmal abgesehen.


    P.S.: wie flucht man auf Bayrisch?

    Ich find immer eine Vorschrift um Deine Veranstaltung abzuschalten!

  • Zitat von "Zappa-un-der-kleine-Tiger"

    Du bist wissend und verpflichtet die entsprechenden Behörden auf die Fehler hinzuweisen - sonst handelst Du mindestens grob Fahrlässig und kannst auch eben wegen diesem rechtlich belangt werden.


    Auf welcher Rechtsgrundlage denn?


    Zitat von "Zappa-un-der-kleine-Tiger"

    Als Beleuchter achte wenigstens drauf, dass der Kran vorschriftmäßig geerdet ist und die maximalen Kabellängen gemäß DIN 15565 bis zum nächsten RCD (FI) 300 mA (nicht der auf der Baustelle zugelassene 500 mA) nicht überschritten werden. Ausserdem ist ein Prüfung gemäß VDE 0702 vorzunehmen und deine Scheinwerfer müssen gemäß VDE 0470 mindestens IP54 sein. Also keine normalen PAR Gehäuse (in der Regel IP 2X). Übrigens Leitungen Schuko: mindestens H07, Laka: mindestens NYSLYÖ entsprechen. Ansonsten finden mindestens die BGV A1, BGV C1, BGV A3 und die VstVO ganz oder teilweise hier Verwendung, von der notwendigen Leitungsberechnung einmal abgesehen.


    Wenn wir schon mit Vorschriften um uns werfen, dann bitteschön richtig...


    DIN 15565 normt keine Kabellängen, weder für den Kran noch für die Lichtanlage, für Endstromkreise (bis 32A) verwenden wir dann 30 mA, die Prüfung nach DIN VDE 0702 ist die Wiederholungsprüfung bei Geräten, wir haben hier aber die Erstprüfung von Anlagen, also nach DIN VDE 0100-6100, VDE 0470 ist veraltet und durch DIN EN 50102 und DIN EN 60529 ersetzt, da wir eine Outdoor-Veranstaltung haben, brauchen wir auch für Multicore-Leitungen Gummi (DIN 15565 - 8 ), in den Anwendungsbereich der VSTättVO und der BGV C1 fallen wir dagegen nicht.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Ja, aber wenn der junge Mann da nur ein paar Movingheads drauf scheinen lässt und sonst weder mit organisiert, noch nach seiner Meinung gefragt wird, geschweige denn den Kran anfasst (oder darin etwas installiert), dann sollte ihn das eigentlich ja nicht sonderlich belasten.


    Blubbkompensator ist ja nicht der Veranstalter oder der beauftragte "Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik"...

  • ... mir fällt zu dieser Thematik folgendes ein:


    1. Sowas ist absoluter Schwachsinn und hat für mich nichts mehr mit "Unterhaltung" zu tun.


    2. Jeder, der halbwegs über ein funktionierendes Hirn verfügt, sollte sich bei Veranstaltungen mit solcherlei Unfug nicht beteiligen - denn: wenn doch etwas "passiert", geht das "Hätte-ich-bloß-nicht ..."-Gejammere los ...


    3. Und daß sich einige "Kreative" zur Befriedigung der Sensationsgier immer neue - möglichst noch nie dagewesene - "spektakuläre Dinge" ausdenken, gab es schon im alten Rom ("Brot und Spiele"), wo man z.B. Menschen den Löwen vorgeworfen hat ... zur Belustigung des jolenden Pöbels.


  • Wenn die Auftragslage diese sicherlich sehr edle Herangehensweise zulässt.....

    Gruss
    Christian

  • Klopfen wir mal alle mir bekannten Vorschriften ab und wenden sie auf diesen Fall an:



    BGV A1 von 2004


    §1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften


    Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch – für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören; – soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.


    >>> also auch für den Beleuchter, egal ob Freelancer oder Angestellter.



    §2 Grundpflichten des Unternehmers


    (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1, dieser Unfallverhütungsvorschrift) und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.


    >>> also auch Höhenrettung vom Kran.


    (4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.


    >>> also auch nicht: Mach mal, geht auf meine Kappe.



    §4 Unterweisung der Versicherten


    (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.


    (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.


    >>> also auch der Veranstalter dem Beleuchter oder Freelancer.
    >>> also auch über die Gefahren der Kranes.
    >>> also auch den Künstlern.



    §6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer


    (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach §2 Abs.1, entsprechend §8 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.


    (2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.


    >>> also Produktionsleiter, besser Meister VT.


    §8 Gefährliche Arbeiten


    (1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.


    (2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.


    >>> also Produktionsleiter, besser Meister VT.



    §13 Pflichtenübertragung


    Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.


    >>> also auch dem Beleuchter.



    III. Pflichten der Versicherten


    §15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten


    (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.


    >>> deshalb auch die ganze Diskussion



    §16 Besondere Unterstützungspflichten


    (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.


    (2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren – ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist, – Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder – ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.


    >>> der Beleuchter seinem Vorgesetzen oder dem Produktionleiter.



    Zweiter Abschnitt: Maßnahmen bei besonderen Gefahren


    §21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers


    (1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.


    >>> der Unternehmer oder Produktionleiter dem Beleuchter.


    §24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers


    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.


    >>> also beim Kran mit Personenverkehr: Höhenrettung.



    §26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer


    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,


    >>> wird wohl mindestens einer sein.



    Vierter Abschnitt:


    Persönliche Schutzausrüstungen


    §29 Bereitstellung (1) Der Unternehmer hat gemäß §2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV) den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.


    >>> dafür ist die Gefährdungsanalyse notwendig.
    >>> also auch den Künstlern!



    §30 Benutzung


    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.


    (2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.


    §31 Besondere Unterweisungen Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach §3 Abs.2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.


    >>> also nichts für mal fünf Minuten zwischendurch.

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  • Ich hab die einzelnen Punkte der besseren Übersicht halber mal in einzelne Beiträge aufgeteilt.



    BGV D6 Krane


    § 36 Personentransport


    (1) Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.


    (4) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen.


    >>> in der dazugehörigen BGR 159 ist ein recht umfangreicher Vordruck.


    (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane mit Hubwerken, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann, nicht für Arbeiten nach Absatz 4 verwendet werden.


    (6) Kranführer dürfen Arbeiten nach Absatz 4 nicht mit Kranen ausführen, die mit Hubwerken ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann.



    § 39 Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom


    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.


    (2) Der Kranführer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.


    >>> Gefärdungsbeurteilung,
    >>> mindestens durch einen Sachkundigen notwendig.
    >>> Kranführer
    >>> Elektriker
    >>> Beleuchter
    >>> Tontechniker

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  • so Stand bis jetzt:


    Start "aufbau" Montag abend, Durchführung ab ca. 20.30 uhr
    so richtig entziehen kann ich mich nicht jedoch:
    der Korb ist jetzt eine Gitterbox,die Personen werden angegurtet, es ist eine "kranfirma" beauftragt, somit bin ich imho aus dem Schneider, da ich annehme dass die Kranfirma Sachkundiger ist als ich, wenn was passiert


    Die obigen Litaneien mit RCD usw. usf. kenne ich auswendig, wieviel man Veranstaltern durchdrücken kann ist immer schwierig, zumindest habe ich selbigen Veranstaltern schon mal beigebracht statt Aldi strippen HO7Rnf zu verwenden usw, Veranstalter müssen immer erst einen Sinn erkennen in Kostenmassnahmen (was anderes bin ich für die nicht)


    Veranstaltung ist "genehmigt" / "geduldet" es wird auch unter dem kran abgesperrt ich bekomm bauzaun, mehr weiss ich auch nicht, Meister gibt es imho defintiv keinen, der einzige Meister der evtl. da in Frage käme wäre der Städtische Verleiher der aber das Material nur verdryhired an einen HKS der sich um Rigging+PAR+Ton kümmert; ich stell nur Mufu Projektoren hin ich sehe mit Euren Anregungen / Hinweisen mit der aktuellen situation zusammen eher weniger Anhaltspunkte dafür, dass ich haftbar bin, zumal der Meisterbetreib der über die aktion bescheid weiss denen ja dafür Dryhiret


    ich werde berichten wie das ganze dann ablief, falls ich es in dem zu erwartenden Stress / Chaos Plan Wirrwar noch schaffe fotos zu machen gibts auch diese


    wer von der Münchner Fraktion das anschauen will:


    Montag 27.11.2006 ca. 20.30 Uhr
    "Luftnummer" Kunst im öffentlichen Raum
    Leopldstrasse ca. Nummer 33 nähe hohenzollernstr sollte man spätestens 20.30 uhr finden da dann wohl nur noch wenig verkehr dort (Abgesperrt)
    ich kümmern mich nur um Scanco Projektoren undsonst nichts, dann bin ich beim KRan sum Schneider wenn ich das richtig interpretiere

    (Dry)Hire: Retro Ton & Licht / Illuminationsprojektionen & Webegobo Projektionen; Geräte z.B. Starltie Mk2G Movingheads, AlNiCo Hornsysteme, 1,8kW Gobo Projektoren ... stefan /ätt/ 2vt /punkt/ de

  • Zitat von "warwick"

    Wenn die Auftragslage diese sicherlich sehr edle Herangehensweise zulässt.....


    ... wenn die Auftragslage bei Dir so schlecht ist, daß die Gefährdung von Personen zunehmend egal wird (Hauptsache, die Gäste werden mit einer "Attraktion" belustigt ...), solltest Du Dir besser eher einen anderen Job suchen. :roll:

  • BGR 159


    Hochziehbare Personenaufnahmemittel


    nur mal die wichtigsten Punkte, die einen VT wohl am ehesten beschäftigen - wer mal etwas "Flugwerkartiges" bauen muss, tut sicherlich gut daran einmal die ganze BGR zu lesen.



    4.3 Besondere Bestimmungen für Tragmittel und Sicherungsseile


    4.3.1 Die rechnerische Bruchkraft jedes Tragmittels muss mindestens dem 10fachen des von ihm zu übernehmenden Anteiles am zulässigen Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels entsprechen.
    Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus Eigengewicht und Nutzlast.


    >>> siehe auch BGV C1 § 9


    4.2.3 Bauvorschriften


    Winden, Hub und Zuggeräte müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub und Zuggeräte" BGV D 8 entsprechen.


    Hebezeuge, für die im Abschnitt "Übergangs und Ausführungsbestimmungen", z.B. in den Unfallverhütungsvorschriften "Winden, Hub und Zuggeräte" BGV D 8 beziehungsweise "Krane" BGV D 6, allgemeine Ausnahmen bestehen, dürfen zum Bewegen von Personenaufnahmemitteln nicht benutzt werden; siehe Abschnitt 5.1.4.3.


    Bagger erfüllen die an Hebezeuge von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln gestellten Anforderungen im allgemeinen nicht.



    4.4 Besondere Bestimmungen für Personenförderkörbe


    4.4.1 Personenförderkörbe müssen allseitig mindestens 2,00 m hochgeschlossen und mit einer Tür versehen sein. Die Tür muss mit einem Verschluss ausgerüstet sein, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann.



    >>> aha, also im Käfig! (... bitte nicht füttern!)



    4.2.8 Energieausfall


    Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen so eingerichtet sein, dass bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurück oder in eine andere Position gebracht werden kann, die ein gefahrloses Verlassen des Personenaufnahmemittels ermöglicht; die Einrichtungen sind vom Einsatzfall abhängig und müssen gegebenenfalls Hub , Senk- und Drehbewegungen ermöglichen. Einrichtungen zum Lüften der Bremsen von Hand müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können; dies gilt nicht für Winden in Kranen und nicht für Winden, die an Personenaufnahmemitteln fest angebaut sind.


    Einrichtungen, mit denen das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurückgebracht werden kann, sind z.B. Bremslüfteinrichtungen, zusätzliche Handantriebe und Zusatzantriebe mit unabhängiger Energieversorgung.


    >>> ist der Kran so ausgerüstet?


    5.1.5 Benutzung von Personenaufnahmemitteln


    5.1.5.1 Die zulässige Belastung von Personenaufnahmemitteln darf nicht überschritten werden; mitgeführtes Werkzeug und Material ist insbesondere gegen Verschieben, Umkippen und Herausfallen zu sichern.


    >>> wie sieht es mit dem Equipment in diesem Falle aus?

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    2 Mal editiert, zuletzt von zappa-un-der-kleine-tiger ()

  • BGV C1


    auch hier mal die wichtigsten:



    I. Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich


    (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für 1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,


    2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.


    >>> es wird laut den vorher gemachten Angaben gefilmt, ein Video? produziert.



    § 6 Absturzsicherung


    (1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.


    >>> also ab in den Korb
    >>> BGR 159 fordert höheres Schutzziel!



    § 7 Schutz gegen herabfallende Gegenstände


    (1) Gegen das Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze, Verkehrs-und Szenenflächen müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.


    >>> Boden und Bordbrett im Korb.


    (6) Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können.



    § 9 Tragmittel und Anschlagmittel Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.



    § 15 Leitung und Aufsicht


    (1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs-und Produktionsstätten nur Bühnen-und Studiofachkräften übertragen.


    >>> und hier stellt sich dann die Frage: wer ist das bei dieser Produkion???


    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs-oder Produktionsstätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.


    (3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.



    § 17 Unterweisung


    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die mit dem selbständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, so dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.


    (2) Der Unternehmer hat alle beteiligten Personen vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen.


    >>> und sich davon zu überzeugen, das sie es verstanden haben.


    (3) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen, die ein bestimmtes Verhalten erforderlich machen, sind die Unterweisungen in geeigneten Zeitabständen zu wiederholen.



    § 18 Persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel


    (1) Soweit bei Arbeiten die Gefahr von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.


    (2) Die Versicherten dürfen beim Aufenthalt auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Werkzeug und Kleinmaterial und sonstige Gegenstände nicht in der Kleidung bei sich tragen. Zur Mitführung der Gegenstände sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.


    § 19 Aufenthaltsverbot


    (1) Während des Auf-, Um-und Abbaus ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf Beleuchterbrücken, unter hoch gelegenen Arbeitsplätzen sowie an sonstigen Gefahrbereichen verboten.


    >>> also auch nicht bei Montagearbeiten unter dem Kran.



    § 20 Gefährliche szenische Vorgänge


    (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben.


    >>> also nicht in den Korb und losfahren!


    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden.


    (3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt.


    >>> und da geht kein weg dran vorbei!


    § 21 Artistische Darstellungen Der Auf-und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen.


    >>> an dieser Stelle wird es dann auch mit dem Artistenvertrag für die Musiker etwas schwierig. Kein Musiker kann offensichtlich einen Kran kontrollieren



    § 27 Elektrische Betriebsmittel


    (1) Ortsveränderliche elektrische Musikanlagen, Requisiten und Leuchten sowie deren Komponenten, die zur Handhabung durch Darsteller vorgesehen sind, dürfen nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung betrieben werden.


    (2) Bei Außenproduktionen ist vor dem Herstellen des Stromanschlusses dessen Fehlerfreiheit auf der Einspeiseseite festzustellen.


    DA zu § 27 Abs. 2: Zur Fehlerfreiheit gehört vorrangig das Einhalten der Schutzmaßnahmen. An Steckdosenstromkreisen kann die Fehlerfreiheit durch Elektrofachkräfte oder, bei Verwendung von geeignetem Prüfgerät, auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellt werden. Siehe hierzu auch BG-Information „Fernsehen, Hörfunk und Film – Arbeitssicherheit in Produktionsstätten“ (SP 25.1/2 [BGI 810]).


    >>> und da machen wir morgen weiter!

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  • Hallo,


    war auch gerade auf dieser Veranstaltung und hab ein paar Bilder gemacht:






    Die Straße war nur am Anfang der Veranstaltung gesperrt, nachdem die Gruppe im Käfig hochgefahren wurde, sind jeweils die rechten Spuren freigegeben worden, die mittleren beiden Spuren waren noch gesperrt, da befanden sich ein paar Sofa's und die "Bar".


    Direkt unter dem Käfig war (mehr oder weniger) abgesperrt, doch da der Käfig teilweise sehr hoch oben war, schätz mal >=15m Höhe, wäre der Absperrungsbereich im Worst-Case zu gering gewesen, da ja 1 Meter neben dem Käfig zum Beispiel der Verkehr freigegeben war.


    Bin aber nach kurzer Zeit doch lieber gegangen, da Live-Musik aus 2 Omnitronic Boxen mit passenden Omnitronic Verstärker und Behringer 6-Kanal-Mischer nicht wirklich toll klingt und es auch etwas kühl war.


    Zu Blubbkompensator, Licht war voll OK, besonder im Vergleich zu den sonstigen Bereichen dieser, für mich kurzen, Veranstaltung

  • @ "MR BGV" die Vorschriften kenne ich, ich arbeite immer nach so kann ich es verantworten und imho auf einbem sicheren Level, deshalb stellte ich ja die Frage mit dem Kran.


    Nun kurze Rückmeldung wies war (Benjamin.Kratz habe ich ja getroffen die anderen hätten gerne sich melden können, ich beisse in Natura nicht ...):
    Beim Laden um 16.30 Uhr kam per Handy die Frage wo man denn sowas Genehmigen lassen kann usw. Alos erstmal den ganzen Vorgang per Handy erläutert um ca. 18 Uhr an der Location gewesen (sch.... Berufsverkehr) natürlich niemand da und ich hatte ein "ungutes Gefühl"


    Zunächst ausladen und Stative aufbauen Strom verlegen. Da mir oben so unterschwellig vorgeworfen wurde ich arbeite da ich nenns mal "unsicher": die komplette verkablung habe ich auf den Bäumen entland geführt sodass stolper gefahren ausgeschlossen waren. Der eine Verfolger der etwas abseits stand hätte normalerweise gummimatten übers kabel bekommen, wenn denn welche dagewesen wären. Die Behelfslösung welche ich z.B. Verantworten konnte war, das KAbel amSteinrand beim Geh / radweg Schnurgerade zu verlegen und alle 50 cm ein ? (Name vergessen, die Hütchen zum Baustellen markieren) hingestellt, zumal aufder halben Strecke Bauzaun war konnte ich sowas verantworten, zumal die Verfolgerperson anweisung bekam darauf zu achten dass da keiner Hütchen wegstellt bzw. "Randale" macht. Selbstredend waren alle Kabel Ho7RNf 4qmm (16er Schuko lang) bzw. 2,5 qmm, die Stative waren im "nicht publikumsbereich" und zudem per Steel an so Stahlstangen im Boden gesichert. Die Wirr umherliegenden Kabel waren von dem "Omnitonic Boxen Menschen"


    Licht hätte ich mir mehr erwartet, leider akuter Strommangel 3 1200er Bräter auf eine Schuko ging nur weil Schmelzsicherung (plus RCD in meinem Stromverteiler) und Spannung gerade mal 203 Volt :( sprich Leistungsverlust Volle PRacht konnte nicht entfaltet werden da einfach eine Phase fehlte :( Die Strassee war auch leider hell erleuchtet, das hat die Leopoldstrasse leider so an sich aber war imho ganz passables Ergebnis zumindest hätte man mit Teelicht2000 da nix reissen können


    einige Probleme gabs noch (Entschuldigung noch an Benjamin) kein Getränkeausschank da Bier + Glühwein Beschlagnahmt wurden, da wurde vergessen es zu genehmigen, so konnte ich leider auch nichts ausgeben


    Falls anwesenden noch Sicherheitsmängel auffielen, können diese gerne diskutiert werden, nach meinem gewissen konnte ich zumindest meine "baustelle" für "gut" empfinden (für die Lowest Budget nummer)


    @oben Onnitronic Boxen: mei der wo das machte hat halt nur das für den Zweck tats das auch, fürdas Geld beschalle ich zumindest nicht und schon gar nicht mit was hochwertigem ...


    ein paar bilder die ich nebenher machte:



    rest (durchklicken):
    http://www.verstrahlungstechnik.de/kran/


    mehr evtl. noch von offiziellen fotografen die nicht mit einer 49 Euro kamera fotografierten ...

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  • Hab den ganzen Thread mit Interesse verfolgt.
    Der Krankorb macht jetzt nicht den Endruck als ob der improvisiert wäre, macht einen professionellen Endruck, schon auch durch den Firmennamen der auf den Fotos zu erkennen ist.
    Ohne jetzt auf die rechtliche Seite einzugehen, ich finde es gut, daß der Starter sicht traut, dies öffentlich zu diskutieren.
    Jeder der schon länger im Geschäft ist, wird schon einmal mit "kreativen Aktionskünstlern" (das ist jetzt nicht abwertend gemeint) zu tun gehabt haben und weiß das es ganz schön schwierig sein kann kreativität und sicherheit unter einen Hut zu bekommen.


    Insomnia

  • Der Käfig und Kran war meiner Meinung nach auch stabil genug gewählt, wäre aber nicht gerne zum Musizieren da drinnen gewesen, aber Geschmackssache.


    Das wegen den Omnitronic-Boxen meinte ich hauptsächlich deswegen, da es mal wieder schade ist, dass für eine Veranstaltung ein relativ hoher Aufwand (Straßensperrung mit einer Hand voll Polizisten, Kranmietung usw.) betrieben wird, und dann für solche Sachen kein Budget mehr zur verfügung steht.


    Ist natürlich verständlich, dass du für so wenig, oder auch kein Geld keine PA hinstellen würdest.


    Grobe Sicherheitsmängel vielen mir jetzt auch nicht auf.

  • Zitat von "Zappa-un-der-kleine-Tiger"


    und deine Scheinwerfer müssen gemäß VDE 0470 mindestens IP54 sein. Also keine normalen PAR Gehäuse (in der Regel IP 2X


    Das stimmt nicht. VDE 0470 beschreibt ja nur, was IPXX bedeutet, welcher wo verwendet werden soll aber nicht. VDE 0100-711 bzw. VDE 0100-714 sagt sinngemäß: Es reicht IP 33, wenn die Leuchten aus dem Hanbereich 'raus sind sogar IP 23. Und schon sind die guten alten Kannen erlaubt, wegen der Hitzeentwicklung müssen die ja sowieso da 'raus.