Kracky...
Ich erlaube mir aus der Polizeiverordnung meiner Heimatstatt Chemnitz zu zitieren:
"Abschnitt 4 - Schutz vor Lärmbelästigungen
§8
Schutz der Nachtruhe
(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Die Stadt Chemnitz kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Handlungen während der Nacht erfordern. Soweit für die Handlungen nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
(3) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben von dieser Regelung unberührt."
Die Beamten müssen also - zumindest in Chemnitz - nix messen und keinen Grenzwert einhalten. Meine Interpretation wäre, das die Beamten EINSCHÄTZEN müssen, wessen Vorhaben schützenswerter ist: Der Nachtschlaf dieser oder die Feier jener Bürger. Da bleibt natürlich jede Menge individueller Spielraum.
GA! Ralf