Moin,
Hami, danke für Deine ausführliche Schilderung. Deine Erlebnisse sind bezeichnend für den Stand der Umsetzung der VstättVO. Man schreibt einen Esel vor, lässt ihn ohne Sinn und Verstand vor alle rumstehenden Karren spannen, und hofft, daß er irgendwo was zu fressen findet. Wenn dann was schiefgeht soll er noch selbst "hüh" schreien, um dann alle Karren aus dem Dreck zu ziehen.
Wie schön, daß Betreiber keinerlei Befähigung nachweisen müssen. Die natürliche Befähigung, Zwangslagen technischer Dienstleister schamlos auszunutzen, haben sie allerdings. So wird der finanziell abhängige Meister VT eines technischen Gewerks stillschweigend zum VVT des Betreibers der Versammlungsstätte. Jeder Richter würde sich totlachen, aber die Fälle wo Richter sowas vorgetragen bekommen sind nunmal kein Witz mehr. "Wo waren Sie als die Bühne einstürzte?", "Ich habe auftragsgemäß das Mischpult festgehalten"... ...Einen Meisterbetrieb beauftragen genügt nicht
Der Betreiber ist und bleibt verantwortlich!
Dabei steht klar in der VstättVO wer für die Position des vorgeschriebenen, in direkter Zusammenarbeit mit dem Betreiber die Veranstaltung leitenden VVT zuständig ist, und damit ist auch dessen Unabhängigkeit von den Gewerken festgeschrieben. Der Irrtum entsteht durch eine ungeschickte Formulierung: "müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein" - dafür genügt jedoch eindeutig der Befähigungsnachweis Meister VT, der muß (und darf ) eben gerade nicht alles selbst gebaut haben, um z.B. Baubücher lesen zu können, oder die Funktion einer Notfalldurchsage-Anlage überprüfen zu können. Letzteres für den Fall, daß sich der Betreiber z.B. für einen Abbruch im Rahmen seines Sicherheitskonzepts entscheiden muß...
Viele Grüße,
Bernd