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Sattelauflieger als Szenenfläche - Erlaubt? Wie sicherheitstechnisch Umsetzten? Haftung?

  • Lichtartistin
  • 24. Juli 2023 um 22:19
  • Lichtartistin
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    10
    • 24. Juli 2023 um 22:19
    • #1

    Mahlzeit!

    Bei uns scheinen die kleinen Veranstalter/Vereine seit Corona immer mehr auf den Geschmack zu kommen, sich kostenlos die Sattelauflieger von Kumpels als Bühne hinzustellen. Ist schließlich billiger/kostenlos. Gerade habe ich so einen Fall: VA mit DJs und 800-1000 Pax. Geplant war eine normale kleine Bühne. 5 Tage vor VA kam die Nachricht vom Auftraggeber, dass der Verein nun ausdrücklich auf seinen Anhänger besteht.

    Frage 1:

    Ist das Konstrukt überhaupt erlaubt? Gibt es gesetzliche Auflagen, auf die man diesbezüglich achten sollte?

    Es fängt ja schon bei der Brandschutzklasse der Plane an... Der Wetterbericht schwankt zudem ständig zwischen ein bisschen Wolken und Gewitter. Habt ihr da Erfahrungen gemacht?

    Frage 2:

    Wie kann ich am besten eine ansehnliche Trusskonstruktion da rein zimmern, die allen gesetzlichen Vorschriften entspricht? Die spontane Überlegung wäre ein Truss-U davor mit Auslegern und im Inneren ein kleines Tor an der Rückwand. Hätte auch noch einen Pipe-(Halb)Kreis (4m) zur Verfügung, in dem die DJs eigentlich stehen sollten. Bin für Vorschläge und Beispiele offen :)

    Letzte Frage:

    Kann ich dem Veranstalter bzw. der Technikfirma als meinem Auftraggeber, gegenüber einen Haftungsausschluss auf den Tisch legen? Ich bin an diesem Abend als alleinige Fachkraft anwesend, jedoch nur als Lightoperator (inkl. Erstellung Lichtkonzept) gebucht. Der geplante Tonmann (Meister) entfällt nun doch. Eine ausführliche Diskussion mit Veranstalter und Technikfirma bezüglich der Bühnensituation fand bereits statt und verlief ins Leere. Ich möchte meinen Kopf dafür nicht hinhalten. In der Regel lehne ich solche Aufträge ab, aber nun muss man halt das Beste draus machen.

    Grüße!

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  • hell&dunkel 24. Juli 2023 um 22:54

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • robert müller
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    • 24. Juli 2023 um 23:12
    • #2

    Wenn du nur als Operator gebucht bist, warum baust du dann eine Traversenkonstruktion da auf?

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    • 25. Juli 2023 um 00:25
    • #3

    Nuja, du brauchst die übliche Absturzsicherung mit entsprechender Brüstungshöhe, ob die Plane das darstellen kann bezweifle ich, da die bei Belastung doch ziemlich ausbaucht, die Spriegel sind dafür auch nicht zwingend geeignet, eine geeignete Treppe mit Geländer, einen entsprechend belastbaren Bühnenboden, welcher gegeben sein dürfte.

    Die Plane dürfte von Haus aus nicht B1 sein, ansonsten gerne das Zertifikat dafür vorlegen lassen. Interessiert dann auch das Bauamt bei der Abnahme.

    Dann wäre natürlich zu klären, ob der Trailer ausreichend durch sich selbst ballastiert ist. Man kennt es ja von der Autobahn wie leicht die im Wind umfallen. Natürlich wäre auch zu klären, ob der Trailer durch die eine geöffnete Seite und ohne seine Spriegel und die fehlenden Mittelrungen statisch überhaupt noch ausreichend ausgesteift ist. Wenn da eine Böe reinfährt kann der sich unter Umständen schnell mal flach legen.

    Da so ein Curtainsider ca. 2,6m Innenhöhe hat, dürfte es mit Licht ohnehin eher mitten in die Fresse leuchten als besonders ausgefallene Lichtdesign geben. Bei 2,4m "Bühnentiefe" weiß ich auch nicht ob da bei Regen alles trocken bleibt. Wenn der Wind leicht schräg bläst pisst der auch bis an die Rückwand.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

    Einmal editiert, zuletzt von julian-k (25. Juli 2023 um 00:41)

  • lisa f.
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    • 25. Juli 2023 um 01:49
    • #4

    So was?

    Viel Glück mit Licht. Da will jemand Geld sparen, hmh?

  • HenrySalayne
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    • 25. Juli 2023 um 07:28
    • #5
    Zitat von Lichtartistin

    Frage 1:

    Ist das Konstrukt überhaupt erlaubt? Gibt es gesetzliche Auflagen, auf die man diesbezüglich achten sollte?

    Es fängt ja schon bei der Brandschutzklasse der Plane an... Der Wetterbericht schwankt zudem ständig zwischen ein bisschen Wolken und Gewitter. Habt ihr da Erfahrungen gemacht?

    Weder Bauordnung noch Versammlungsstättenverordnung gelten für LKW / Anhänger.

    Auflagen würde das Amt bei der Genehmigung der Veranstaltung machen (die Veranstaltung unter Auflagen genehmigen).

    Zitat von Lichtartistin

    Frage 2:

    Wie kann ich am besten eine ansehnliche Trusskonstruktion da rein zimmern, die allen gesetzlichen Vorschriften entspricht? Die spontane Überlegung wäre ein Truss-U davor mit Auslegern und im Inneren ein kleines Tor an der Rückwand. Hätte auch noch einen Pipe-(Halb)Kreis (4m) zur Verfügung, in dem die DJs eigentlich stehen sollten. Bin für Vorschläge und Beispiele offen :)

    Die Traversenkonstruktion soll standsicher sein. Ist das erfüllt, wenn die Konstruktion einseitig auf einem Fahrzeug steht?

    Zitat von Lichtartistin

    Letzte Frage:

    Kann ich dem Veranstalter bzw. der Technikfirma als meinem Auftraggeber, gegenüber einen Haftungsausschluss auf den Tisch legen? Ich bin an diesem Abend als alleinige Fachkraft anwesend, jedoch nur als Lightoperator (inkl. Erstellung Lichtkonzept) gebucht. Der geplante Tonmann (Meister) entfällt nun doch. Eine ausführliche Diskussion mit Veranstalter und Technikfirma bezüglich der Bühnensituation fand bereits statt und verlief ins Leere. Ich möchte meinen Kopf dafür nicht hinhalten.

    Ich glaube ein Haftungsausschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit funktioniert nicht. Auch die Ambivalenz zwischen "ich habe Angst, dass der Anhänger umgeweht wird" und "ich baue eine Traversenkonstruktion in den Anhänger" sehe ich kritisch. Du kannst die Haftung für dein eigenes Handeln nicht ausschließen.

    Zitat von Lichtartistin

    In der Regel lehne ich solche Aufträge ab, aber nun muss man halt das Beste draus machen.

    Ganz klare Antwort: Nein. Du musst nicht das beste draus machen, sondern kannst einfach den Auftrag (begründet) stornieren.

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  • TomyN
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    • 25. Juli 2023 um 08:37
    • #6

    Was der Tonmensch wohl schon gemacht hat...

    SIM II Operator und Dante Level I-II-III (Dante sogar dreimal :)
    Jugendschwimmabzeichen, Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
    Meine kommerziellen Softwareprodukte SATlive und LevelCheck

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    • 25. Juli 2023 um 09:52
    • #7
    Zitat von HenrySalayne

    Weder Bauordnung noch Versammlungsstättenverordnung gelten für LKW / Anhänger.

    Sobald der Anhänger zur Szenefläche wird plötzlich schon.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

    http://www.unicque.de - Unicque Lighting Augsburg

  • HenrySalayne
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    • 25. Juli 2023 um 10:28
    • #8
    Zitat von julian knödler

    Sobald der Anhänger zur Szenefläche wird plötzlich schon.

    Wo leitest du das denn ab? MBO und MVStättVO geben das nicht her.

    Habe ich irgendetwas überlesen oder befinden wir uns in Deutschland mit der Frage?

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  • skyworker
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    • 25. Juli 2023 um 10:30
    • #9

    Abgesehen von ein paar rechtlichen Randaspekten (wann ist ein Anhänger Szenenfläche? Gibt es Auflagen und wer macht die? Kommt die dann auch jemand kontrollieren?) gibt es eigentlich nur zwei wichtige Fragen bei so einer Geschichte: will ich das machen und warum?

    Wenn das wirklich ein Trailer ist, dann ist die Bühne für einen Plattenkasper 13,6 Meter breit, 2,48 tief und maximal 2,7 Meter hoch. Das wird niemals schön werden, egal, was du da reinhängst. Würde man das Ding drehen, also 13 Meter hoch, .... Ich schweife ab...

    Die ganze Geschichte ist komisch - bei 34 Metern Szenenfläche ist eigentlich Narrenfreiheit, bei 1000 Leuten wieder nicht, der Meister ist plötzlich nicht mehr da und der Veranstalter scheint seine Auswahlverantwortung nicht zu kennen... Und Verantwortlichkeit setzt am Ende auch eine Beauftragung voraus.

    Schwierig...

    Kein Applaus für Scheiße!

  • treibsand
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    • 25. Juli 2023 um 11:38
    • #10

    Schwierig trifft es ganz gut...

    Was ist den das für eine VA?

    800-1000pax kann ja vieles sein - wenn es eine reine Konservenmukke-Party ist, würd' ich evtl die Finger davon lassen. Das kann nicht gut werden, weil Diskolicht & Trailer nicht sinnvoll zusammen passt.

    Wenn es aber eine Sportveranstaltung/etc.pp ist, wo ein DJ/Moderator so ein wenig am Rande bespasst, hätte ich da weniger Bauchschmerzen. Dann spart man sich eben auch mal gleich einiges an Licht und wenn das Liveprogramm ausfällt, eben auch den Tonler; dann kann der Lichtie eben die PA 'beaufsichtigen'.

    Ich find die Konstruktion "Auftraggeber (Verein) vs. Technikdienstleister vs. Vor-Ort-Techniker" ziemlich interessant; imUn-Fall werden sich die beiden erstgenannten nicht aus ihrer Verantwortung stehlen können. Die Frage ist ja auch: wer 'baut' denn Licht & Ton (und Bühne) dort auf?

    Mein Fazit jedenfalls:

    wenn du zu viel Bedenken hast, lass' es lieber. Es findet sich immer ein anderer, der es macht und wenn Verein & Rental-Company sich schon ergebnislos streiten, sollte zumindest letztere ein wenig VErständnis für deine Position haben. Wenn nicht, würd' ich generell über die Zusammenarbeit nachdenken.

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

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    • 25. Juli 2023 um 11:58
    • #11
    Zitat von HenrySalayne

    Wo leitest du das denn ab? MBO und MVStättVO geben das nicht her.

    Habe ich irgendetwas überlesen oder befinden wir uns in Deutschland mit der Frage?

    Natürlich geben die nicht her dass ein Trailer zur Bühne wird. Aber der Trailer wird durch seine Nutzung eben zur Bühne und damit gelten sämtliche Anforderungen an eine Bühne.

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    • 25. Juli 2023 um 12:30
    • #12
    Zitat von julian knödler

    Natürlich geben die nicht her dass ein Trailer zur Bühne wird. Aber der Trailer wird durch seine Nutzung eben zur Bühne und damit gelten sämtliche Anforderungen an eine Bühne.

    Zitat von HenrySalayne

    Weder Bauordnung noch Versammlungsstättenverordnung gelten für LKW / Anhänger.

    Auflagen würde das Amt bei der Genehmigung der Veranstaltung machen (die Veranstaltung unter Auflagen genehmigen).


    Wir reden hier in diesem Fall weder von Bühne noch Szenenfläche, sondern im Bauordnungsrecht wäre das Stichwort Fliegender Bau und die DIN EN 13814 (dies sind die maßgeblichen Reguliereungen für zB Trailerbühnen, Traversenbühnen, Fahrgeschäfte etc)

    Die Nutzung eines 0815 Sattelauflieder als "Fliegender Bau" ist eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung und im Falle eines Schadens, wird der Verantwortliche viel Spaß mit Anwälten/Gerichten und Versicherungen haben.

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    • 25. Juli 2023 um 12:37
    • #13

    Ist so ein Trailer nicht gefedert? Was passiert mit einem Traversenkonstrukt auf einem Untergrund, der schwingen kann?

    Der Ton macht die Musik.

  • madmax
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    • 25. Juli 2023 um 16:30
    • #14

    Finger weg von solchen krummen Dingern.

    Never stop a running System

  • HenrySalayne
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    • 25. Juli 2023 um 19:46
    • #15
    Zitat von julian knödler

    Natürlich geben die nicht her dass ein Trailer zur Bühne wird. Aber der Trailer wird durch seine Nutzung eben zur Bühne und damit gelten sämtliche Anforderungen an eine Bühne.

    Ich glaube, wir reden ein wenig aneinander vorbei. Ich meinte, dass es bauordnungsrechtlich keine notwendige Genehmigung oder sonstigen Anforderungen an LKW-Anhänger gibt.

    Du sprichst vermutlich von der DGUV 17/18, der dortigen Definition von Szenenflächen und den entsprechenden Anforderungen, die Betriebe umzusetzen haben?

    Zitat von maccaldres

    Wir reden hier in diesem Fall weder von Bühne noch Szenenfläche, sondern im Bauordnungsrecht wäre das Stichwort Fliegender Bau und die DIN EN 13814 (dies sind die maßgeblichen Reguliereungen für zB Trailerbühnen, Traversenbühnen, Fahrgeschäfte etc)

    Ein einfacher LKW-Anhänger ist nach Bauordnung kein fliegender Bau und keine bauliche Anlage.

    Zitat von MBO

    § 2 Begriffe

    (1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten

    hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die

    Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen be-

    grenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu be-

    stimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

    § 76 Genehmigung Fliegender Bauten

    (1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an

    verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

    Alles anzeigen

    Mir ist aber unklar, ob die DIN EN 12814 eine andere Definition anlegt - womit der Anhänger unter die Norm fallen könnte, auch wenn er es bauordnungsrechtlich nicht tut.

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    • 25. Juli 2023 um 20:10
    • #16
    Zitat von HenrySalayne

    Ich glaube, wir reden ein wenig aneinander vorbei. Ich meinte, dass es bauordnungsrechtlich keine notwendige Genehmigung oder sonstigen Anforderungen an LKW-Anhänger gibt.

    Natürlich gibt es die nicht per se. Aber in dem Moment wo der Anhänger zur Bühne wird wird er zu Bühne. Da gibt es nichts nicht dran zu verstehen oder dran vorbei zu reden. Und wenn es für das Werden zur Bühne keine gültige Norm gibt dann wird die naheliegendste Norm herangezogen. Und das sind eben alle Normen welche für Bühnen gelten. Und das sind dann auch Normen für fliegende Bauten. Denn ob die Bühne ein Trailer oder eine Bühne ist, ist dem Wind oder der abstürzenden Person letztlich scheiß egal, sie fällt oder fliegt.

    Was ist ist, was nicht ist ist möglich

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  • maccaldres
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    • 26. Juli 2023 um 00:00
    • #17
    Zitat von HenrySalayne

    Ein einfacher LKW-Anhänger ist nach Bauordnung kein fliegender Bau und keine bauliche Anlage.

    Deshalb in "", natürlich ich ein 0815 Fahrzeug egal welcher Art erst einmal keine bauliche Anlage.

    Zitat von HenrySalayne

    Mir ist aber unklar, ob die DIN EN 13814 eine andere Definition anlegt - womit der Anhänger unter die Norm fallen könnte, auch wenn er es bauordnungsrechtlich nicht tut.

    Standsicherheitsnachweise für Fliegende Bauten müssen hier nach berechnet werden. Ist es ein Sattelauflieger dessen Bestimmung der Transport von Gütern ist? Dann ist es kein Fliegender Bau und die widerrechtliche Nutzung als solchen stellt einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch dar. Es ist im Grunde ganz einfach: will ich rechtlich/haftungs-&versicherungstechnisch auf der sicheren Seite sein, komme ich um die Nutzung eines ordentlichen Fliegenden Baus (egal ob Trailerbühne oder Trussbühne) nicht drum rum.

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  • Volker
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    • 26. Juli 2023 um 14:53
    • #18

    Wie wird denn die PA aufgebaut? Steht die auch in dem Trailer?

    Die Dinger können schon gut wackeln….

    Ich würde das lassen….

  • Maverick2580
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    • 26. Juli 2023 um 15:47
    • #19

    Gab es da nicht mal eine größere Veranstaltung, deren Kernelement es war, Lampen, Lautsprecher und tanzendes Publikum auf LKW durch die Hauptstadt zu fahren?

    Das muss doch auch im Rahmen irgendwelcher Regelwerke passiert sein.

    "Du, eine von Deinen Wackellampen hat nen Gobo Error"
    - "Jaja, das passiert schonmal, wenn man die was härter in die Ecke tippt."

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    • 26. Juli 2023 um 18:41
    • #20

    Ja, da wurde statisch berechnete Aufbauten auf Tieflader Aufgebaut.

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