LKW/Sprinter/Fahrtenschreiber/Sonntagsfahrverbot/etc.

  • Zitat von "AMLB"

    Und wie schauts bei uns aus?


    VW T5 Kombi 2,8 t (PKW-Zulassung) mit 1,3 t Hänger?
    Sonntags darf gefahren werden??? kein Fahrtenschreiber???


    Nach meiner Interpretation:


    Sonntagsfahrverbot gilt nicht (hier schreibt das Gesetz vom "LKW mit Anhänger", Ihr habt ja PKW-Zulassung)


    Fahrten mit Anhänger (zul. GG ist ja 4,1t) mit Fahrtenschreiber, wenn Ihr über den 50km-Umkreis des Fahrzeugstandorts hinaus wollt. (Hier schreibt das Gesetz ja von "Fahrzeugen" im allgemeinen)


    (gewerbliche Nutzung mal vorausgesetzt)

  • Ich stimme da mringhoff zu, was AMLB´s Frage angeht. Allerdings sieht das Gericht das mit derPKW-Zulassung anders, den Link hatte ich oben ja schon gepostet. Würe bedeuten: Sonntagsfahrverbot, egal ob PKW- oder LKW-Zulassung. Leuchtet mir zwar nicht ein, ist aber vom OLG so entschieden worden.


    Hitower: bei Eurem 3,49-Tonner muss dann ein Tageskontrollblatt geführt werden, sowie Nachweise über Zeiten in denen der Fahrer nicht gefahren ist.
    Beim 4,6-Tonner muss der Fahrtenschreiber genutzt werden, außerdem gilt hier Tempo 80!

  • Zitat von "timotimo"

    Ich stimme da mringhoff zu, was AMLB´s Frage angeht. Allerdings sieht das Gericht das mit derPKW-Zulassung anders, den Link hatte ich oben ja schon gepostet. Würe bedeuten: Sonntagsfahrverbot, egal ob PKW- oder LKW-Zulassung. Leuchtet mir zwar nicht ein, ist aber vom OLG so entschieden worden.


    Kommt drauf an, wenn Du einen "PKW" hast mit einem zGG von 4,6t (!), einer Trennung von Fahrerkabine und Ladefläche und das auch noch gewerblich zur Güterbeförderung einsetzt, dann ist das doch durchaus verständlich, wenn das Urteil in DIESEM Fall so lautet.



    Hier mal das Urteil, auf das Du Dich beziehst:


    BayOLG München, Aktenzeichen: 1 ObOWi 219/03


    Ein Leichtnutzfahrzeug mit Pkw-Zulassung muss sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Geschwindigkeitsbegrenzung für Transporter halten, auch wenn er als »geschlossener Pkw« zugelassen ist. Dies stellte jetzt nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) das Bayerische Oberste Landesgericht (OLG) in einem Urteil fest. Das Urteil beschäftigte sich mit einem als Pkw zugelassenen Transporter, dessen Innenraum lediglich mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgestattet war. Das Fahrzeug war aber als »Pkw geschlossen« zugelassen. In den Fahrzeugpapieren war das Leergewicht mit 2,315 Tonnen, das zulässige Gesamtgewicht mit 4,6 Tonnen angegeben. Der Fahrer wurde bei einer Kontrolle mit 160 km/h gestoppt. Die Richter urteilten, dass das Fahrzeug als Transporter im Sinne eines LKW zu beurteilen sei und die für über 2,8 Tonnen schwere ausgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung für dieses Fahrzeug gelte. Es sei Lkw-typisch ausgestattet und zur Güterbeförderung bestimmt. Das Fahrzeug habe außerdem den Grenzwert von 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht überschritten. Deshalb könne der Transporter nicht nach Paragraph 23 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung als Pkw eingeordnet werden. Fazit: Der Fahrer muss 250 Euro Bußgeld zahlen.

  • Ja, ist schon richtig. Und recht haben die Richter sicher auch. Aber worauf soll man sich dann noch verlassen, wenn man mit PKW und Anhänger sonntags fahren darf, aber wennder Sprinter als PKW eingetragen ist, aber zur Güterbefürderung benutzt wird, als LKW gewertet wird!?!?


    Unserer ist übrigens als LKW eingetragen... mit allen daraus folgenden Problemen. Z.B. (was bisher noch unerwähnt blieb) zusätzlich zum Sonntagsfahrverbot das Fahrverbot an Samstagen auf bestimmten Strecken nach der Ferienreiseverordnung.....


    Es wird einem in Deutschland nicht leicht gemacht.....

  • Hi


    Ja der LT46 fährt mit Schreiber und auch "nur" 80... und das berg auf wie ab...
    Da häng ich fast jeden LKW am Berg mit ab...außer es ist Überholverbot :cry:


    Das beim LT35 ist mir neu! Ich schau mal nach meinem Urlaub...


    Gruß
    Daniel

    Fachkraft in Hamburg...

  • Zitat von "timotimo"

    Aber worauf soll man sich dann noch verlassen, wenn man mit PKW und Anhänger sonntags fahren darf, aber wennder Sprinter als PKW eingetragen ist, aber zur Güterbefürderung benutzt wird, als LKW gewertet wird!?!?


    Wie so vieles in der Rechtssprechung ist nicht alles immer 100%ig. Und wer weiß, vielleicht wird mal der Bundesgerichtshof wieder etwas anderes sagen wie das ein oder andere OLG
    Aber wenn man mal seinen "gesunden Menschenverstand" benutzt dann würde ich mal so Grenzen ziehen, ab wann mir ein PKW eher als LKW vorkommt:
    - über 3,49t zGG
    - Trennwand zwischen Fahrerkabine und Laderaum, erkennbare gewerbliche Nutzung und zGG über 2,8t


    Man sollte ja auch bedenken, daß viele Leute auch ihren PKW als LKW anmelden (auch unter 2,8t zGG), weil dadurch Steuer und Versicherung günstiger ist.




    Zitat von "timotimo"

    Unserer ist übrigens als LKW eingetragen... mit allen daraus folgenden Problemen. Z.B. (was bisher noch unerwähnt blieb) zusätzlich zum Sonntagsfahrverbot das Fahrverbot an Samstagen auf bestimmten Strecken nach der Ferienreiseverordnung.....


    (hat FalcoCGN schon weiter oben erwähnt...)
    Wobei man hier aber nicht von der LKW-Definition von oben ausgehet, sondern erstmal von dem zGG über 7,5t
    Solange man also keinen Anhänger zieht, darfst Du mit Deinem Transporter (auch wenn er über 3,5t zGG hat und als LKW genutzt wird) Sonntags fahren bzw. die Fernreiserouten verwenden.
    Erst als "LKW" mit Anhänger (hier leider wieder ohne Gewichtsgrenzen) gelten diese Regelungen. Wenn das öfters vorkommt, dann würde ich einfach weiter oben erwähnte Ausnahmegenehmigung beantragen...

  • Wir wurden vor zwei Jahren auf dem Weg zum Aufbau zur Prolight + Sound angehalten: Sprinter mit PKW Zulassung (verglast, 7 Sitze) mit einem 2,5t Anhänger hinter. Keine Fahrtenscheibe drin (hatte ich bis dahin noch nie, da Sprinter gebraucht gekauft und wusste nicht das ich wirklich eine einlegen muß, wegen PKW). Fazit: 240€ Bußgeld wegen Ordnungswiedrigkeit. Ich habe mich dann näher mit dem Thema befasst:


    Ein Fahrzeug unter 3,5t Gesamtgewicht braucht keinen Fahrtenschreiber/Fahrtenbuch.


    Wenn man einen Anhänger hinter hängt, egal ob PKW oder LKW und das Gefährt kommt über 3,5t, muß eine Fahrtenscheibe rein.


    Wer keinen Fahrtenschreiber hat, muß Fahrtenbuch führen. KM Stand am Abfahrtsort aufschreiben, Uhrzeit und Bestimmungsort.


    Das gilt übrigens für gewerbliche als auch private Fahrten. ein guter Bekannter hat sich für seinen Umzug meinen 2,5t Anhänger geliehen und mit seinem M-Klasse Geländewagen gezogen. Angehalten und kein Fahrtenbuch/Handzettel ausgefüllt = Verwarnungsgeld.


    Sonntags ist das Fahren jetzt leider mit Sprinter und Anhänger auch nicht mehr erlaubt (seit dem Gerichtsbeschluss), das ist harte Realität.

  • Zitat von "ImmerLauter"


    Sonntags ist das Fahren jetzt leider mit Sprinter und Anhänger auch nicht mehr erlaubt (seit dem Gerichtsbeschluss), das ist harte Realität.


    Könntest Du den Gerichtsbeschluss zitieren?

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Zitat von "AMLB"

    Und wie schauts bei uns aus?


    VW T5 Kombi 2,8 t (PKW-Zulassung) mit 1,3 t Hänger?
    Sonntags darf gefahren werden??? kein Fahrtenschreiber???


    Definitiv NUR mit Fahrtenschreiber.


    Wir haben einen Ford Euroline (vergleichbar mit VW Multivan), ZGG 2550kg. Anhänger-ZGG: 2700kg. Fahrtenschreiber ist eingebaut und hat viel Geld gekostet.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Zitat von "Stephan Graeske"

    Definitiv NUR mit Fahrtenschreiber.


    Wir haben einen Ford Euroline (vergleichbar mit VW Multivan), ZGG 2550kg. Anhänger-ZGG: 2700kg. Fahrtenschreiber ist eingebaut und hat viel Geld gekostet.


    und welchen führerschein braucht man bei der genannten kombination be oder schon c ja lang lang ist her mit der fahrschule


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

  • Zu dem anderen Thread wg. Sonntagsfahrverbot:
    Für LKW über 7,5to zGG oder LKW (egal welcher Größenordnung) mit Anhänger (also auch 2,8to-Sprinter mit 500kg-Hänger).


    Beim der zuständigen Zulassungsbehörde gibts Ausnahmegenehmigungen für Licht-/Tonmaterialtransport für kulturelle Veranstaltungen.
    Kostet bei uns 40€ und ist "relativ" problemlos.
    Du musst nur nachweisen, dass du unbedingt am Sonn-/Feiertag fahren musst (Buchung des Auftraggebers, Fahrtstrecke, Dispo aus der hervorgeht, dass du nicht schon am Sa fahren kannst oder nach 22 Uhr etc.)


    P.S.: PKW-Zugfahrzeuge (z.B. Multivan, Touareg) fallen auch nicht unter die Anmeldepflicht des Werkverkehrs und der Touareg zieht immerhin 3,5to (also fast gleiche Nutzlast wie ein 7,5-Tonner) und kommt insgesamt auch nochmal billiger als der LKW (Miete, Sprit)

  • Zitat von "olmei"

    Gute Auflistung.




    Meinem Verständnis nach betrifft diese Regelung den typischen Verleiher mit eigenem Material nicht.


    Möchte Olmeis wichtigen Hinweis noch mal herausstellen, da er für mich das a und o ist:


    Gewöhnlich transportieren wir eigene Sachen in eigenen Fahrzeugen zu unseren Kunden, es handelt sich folglich um Werkverkehr. Hierfür gelten andere Regeln und Konditionen (Versicherungen!) als für Spediteure, die fremde Sachen für einen Auftraggeber von A nach B fahren. Diese sind ja ständig auf Achse, da sie nur verdienen, wenn sie transportieren. Folglich kostet es bei Versicherern auch ein Vielfaches, wenn ein Sprinter als Speditionsfahrzeug versichert werden soll im Vgl. zu einem Handwerker, der sich auch so ein Teil anschafft, um mit seinem Material zu seinen Kunden zu kommen, wo der eigentliche Wertschöpfungsprozess (auf der Baustelle) stattfindet.


    So verstehe ich das momentan.


    Zu den Mietfahrzeugen: Geltendes Recht muss für alle gelten, kann mir nicht vorstellen, dass sich Autovermietungen nicht an Auflagen zu halten brauchen, die aber für einen LKW-Besitzer gelten sollen (Hinweis der Polizei, man habe ja keinen Einfluss bei einer AV, was für ein Fahrzeug man erhält).

  • Heute großer Spaß: 2 x 7.5to beim Autovermieter abgeholt...
    ...beide nur noch mit EG-Kontrollgerät. Keiner unserer Freien hat entsprechende Karten...
    ...also musste der Vermieter mal kurz schwitzen und 2 andere Fahrzeuge an den Start bringen!!


    Wie sind Eure Erfahrungen?
    Wie viele von Euren freien Mitarbeitern können schon Karten vorweisen?
    Was macht Ihr mit Eurem eigenen Personal? Zahlt Ihr denen die Karte?
    Das mit der Unternehmerkarte verstehe ich auch noch nicht so ganz...


    Freue mich auf ein paar Anregungen.

  • Hallo,


    der Privatmann braucht keine Fahrerkarte,......
    nur der gewerbliche Nutzer :wink: :wink: :wink:



    Gruss Herbie

    flugfähig bedeutet: "fenster auf und raus damit"... :)

  • ..Das Problem ist doch auch das Freie deinen oder den von dir angemieteten LKW sowieso nicht so einfach fahren dürfen.
    Wenn dein Angestellter dein Material von A nach B fährt ist das Werkverkehr, wenn ein Freier das gleiche erbringt er eine Speditionsdienstleistung und muss entsprechende Zulassungen und Versicherungen haben.
    So habe ich das zumindest verstanden.


    Siehe aquch hier: http://www.ihk-nordwestfalen.d…erkblatt__Werkverkehr.pdf

    Was sagt der Raver auf der Techno-Party, wenn sein Extasy aufhört zu wirken?


    "Was ist denn das für eine sch... Mucke hier?"

  • freie zählen m.e. als "eigene personen" - da der freie ja nicht mit dem transport beauftragt wurde, sondern der transport eine "hilfsleistung" bleibt (wie im verlinkten pdf als kriterium aufgeführt). der freie ist erfüllungsgehilfe des unternehmens und dient dem unternehmenszweck (durchführung einer va).


    es sei denn, du hast einen der fährt, und sonst nichts damit zu tun hat. im zweifelsfall ist der dann aber "aufbauhelfer" und nimmt vor ort ein kabel in die hand ;)