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Staplerschein

  • tobias bröcking
  • 6. Mai 2007 um 09:45
  • tobias bröcking
    Profi
    Beiträge
    247
    • 6. Mai 2007 um 09:45
    • #1

    Tag zusammen,

    kann mir jemand eine Auskunft geben wie es mit Staplerscheinen aussieht? Ich hab da was im Hinterkpf das man die nicht zwingend braucht, wenn es sich zum Beispiel um einen E-Stapler handelt. Ist das Richtig?... kann nämlich gut sein das ich total falsch damit liege :lol:

    Und dat dann noch jemand einen Tip wo man so nen schein in Berlin machen kann und vieleicht sogar ne Hausnummer was der Spass kostet?

    greetinxx

    Toto

    --------------------------------------------------
    Nur Geduld! Aus Gras wird irgendwann auch Milch!

    http://www.lampentreff.de
    http://www.capital-lighting.de

  • 1012178
    Beiträge
    160
    • 6. Mai 2007 um 11:36
    • #2

    Staplerschein brauchst du immer beim Fahren eines selbstfahrenden Staplers, zu dem nun auch mal Elektrostapler gehören. Den Schein kannst du bei vielen Fahrschulen machen, kostet nicht mal allzuviel. (meines Wissens nach +-100EUR)

  • manuela
    Beiträge
    9.103
    • 6. Mai 2007 um 12:30
    • #3

    die Fachbetriebe für Hubgeräte / Fördertechnik führen das als 1x Samstagslehrgang durch (das kostet kein Vermögen).
    In größeren Firmen gehts auch direkt im Betrieb wenn genug Teilnehmer dabeisind. Wann der nötig ist, siehe BGV.

    Bei Interesse kann ich dir auch den kompletten Senf mal zuposten, was da so alles gefragt wird :wink:

    Ärgerlich ist, daß die Ausbildungsstapler nicht unbedingt die gleiche Fahrweise haben wie die im eigenen Betrieb, das ist ja nicht so einheitlich wie bei Autos :? Linde fahren zB mit Vor- und Rückwärtspedal, bei Fiat , O&K u.a. ist ein Umschalthebel für die Fahrtrichtung da, und hat man ein Jungheinrich in der Fa das seitlich genauso fährt wie vorwärts dann ist der Staplerschein hilflos - muß erst gelernt werden ...

    lG Manu

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • foh-techniker
    Beiträge
    724
    • 6. Mai 2007 um 14:57
    • #4

    Da ist aber der Unterschied aber auch nicht so gross

    ALLES IST MACHBAR

  • tobias bröcking
    Profi
    Beiträge
    247
    • 6. Mai 2007 um 15:02
    • #5

    gilt da ein Schein für alle Stapler oder ist der Typgebunden?

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  • Online
    skyper
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    • 6. Mai 2007 um 15:08
    • #6

    grundsätzlich für alle fahrzeuge (innerbetreiblich), für Fahrzeuge mit Straßenzulassung benötigst Du einen anderen Schein, und der kostet dann auch ordentlich mehr Schotter.

    in der Theorie kannst Du also auf dem Werksgelände ohne öffentlichen Zutritt/Straßenverkehr vom kleinen Elektrostapler bis zum Containerstapler alles führen.

    Voraussetzung ist allerdings in der Theorie, dass Du eine Einweisung auf dem Gerät erhalten hast.
    (Allerdings: Wer bekommt das schon, wenn man früh verschlafen in die Halle kommt und da schon eine Batterie Mietgeräte herumsteht...)
    Wenn Du das ganze als Freelancer machst, benötigst Du darüberhinaus einen schriftlichen Auftrag, ansonsten zahlt Dir im Schadensfall keine Versicherung...

    Trust it - tilt it! Der universlle Neigeadapter für AV-Geräte auf Traverse: http://www.trusstilt.de
    Analog über Cat Lösungen und Anschlussfelder für Ampracks: http://www.cat-core.deNächster Messeauftritt: 6.-8.10.26 in Hamburg: https://leatcon
    PA-Forums-Treffen: täglich 13:00 bei mir am Stand A2/F06

  • buzz
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    Beiträge
    1.248
    • 6. Mai 2007 um 15:14
    • #7

    Als ich vor x Jahren meinen Staplerschein gemacht habe, wurde mir einen Vormittag lang etwas Theroie beigebracht, die Funktion des "Lehrstaplers" gezeigt und ich durfte eine Flachpalette auf eine Gitterbox stapeln - das war's...
    Allerdings wurden wir auch darauf hingewiesen, dass der Schein erst dann gültig wird, wenn wir jeweils 20 "Praxisstunden" nachweisen... Habe also ein Dokument, auf dem 20 Stunden Staplerfahren gegengezeichnet worden sind...

    Ob das noch so ist - keine Ahnung...

    Dazu kommt noch, dass viele Firmen einen solchen Staplerschein nicht akzepieren, d.h. man muss dort noch eine besondere Prüfung "nach Werksnorm" absolvieren...
    Das alles ist jedoch eher in der Industrie üblich, mich hat in den vergangenen 15 Jahren kein Mensch mehr nach meinem Staplerschein gefragt... Einzig die Frage: "Haben Sie einen Staplerschein..?" habe ich schon öfters gehört, Nachweis will offenbar keiner meiner Kunden sehen...


    Gruß aus Nürnberg,

    Buzz

    Hier geht's weiter...

  • michael pillkahn
    Beiträge
    313
    • 6. Mai 2007 um 17:41
    • #8

    Was bis jetzt eigentlich nur schwach angesprochen wurde ist das sich ALLE antworten auf Gewerbeliche nutzung beziehen.
    Hier entscheidet also die BG in welcher weise die Ausbildung stattgefunden haben muss, ansonst zahlt die VErsicherung im Schadenfall nicht.

    bei Privater nutzung reicht der PKW führerschein, genauer gesagt FS klasse L wie Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, und natürlich noch die Kurzeinweisung des Vermieters, aber wer nutzt sowas schon Privat wenn er nicht auf dem Land (Bauernhof) wohnt :)

    Wenn ich mich an meine damalige innerbetriebliche Ausbildung erinner, weil ich nur bis 3,5t PKW fahren darf, durfte ich auch NUR <=3,5t Stapler durch die Firma fahren. Ältere Kollegen mit dem 7,5t bzw. auch 2er Führerschein durften dann auch die grösseren bis zu IHRER höchsten eingetragenen Tonnage fahre.

    *** Michael Pillkahn ***

    Unglücklich über meine Beiträge? dann schreibe mir, ich freue mich dich kennen zulernen.

    Hinweis: Bei langen PN's bitte Zeilenumbrüche verwenden, ab 50 Wörten wird es sonst zu unübersichtlich.

  • mario scholz
    Beiträge
    28
    • 6. Mai 2007 um 18:38
    • #9
    Zitat von &quot;Skyper&quot;

    grundsätzlich für alle fahrzeuge (innerbetreiblich), für Fahrzeuge mit Straßenzulassung benötigst Du einen anderen Schein


    Sicher? Ich bilde mir ein, bei meinem Staplerschein hieß es, daß man für straßenzugelassene Stapler nur den normalen Schein + PKW Führerschein benötigt, um den auch über die Straße zu bewegen...

    ~ Mario

  • Eliminator
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    • 6. Mai 2007 um 22:31
    • #10

    Das ist auch so. Den Staplerschein plus einen entsprechenden Führerschein, der sich nach dem Gewicht des Staplers richtet.

    Ich bilde selbst Staplerfahrer aus in unserem Betrieb.

    FOH = Holz vor der Hütte!

  • falcocgn
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    Beiträge
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    • 7. Mai 2007 um 10:33
    • #11

    Bei einem Stapler ist auch wichtig, welches zulässige Gesamtgewicht er hat. Sollte dieses über 7,5t liegen, ist zum Fahren auch ein LKW-Führerschein notwendig.

    Man sollte sich auch immer bewusst sein, daß z.b. bei Open-Air Veranstaltungen der Stapler "eigentlich" nicht legal auf öffentlichem Verkehrsgrund bewegt wird. Dort ist offiziell ein Stapler mit Straßenzulassung erforderlich.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • manuela
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    • 7. Mai 2007 um 18:06
    • #12
    Zitat von &quot;FalcoCGN&quot;

    Man sollte sich auch immer bewusst sein, daß z.b. bei Open-Air Veranstaltungen der Stapler "eigentlich" nicht legal auf öffentlichem Verkehrsgrund bewegt wird. Dort ist offiziell ein Stapler mit Straßenzulassung erforderlich.

    hochinteressante These ...
    Ich seh da denselben Grau-Bereich wie bei einem Löffelbagger oder Radlader (ohne amtl. Kennzeichen) der im Bereich seiner Baustelle seine Aufgaben verrichtet (Das seht ihr alle täglich, überall). Da Bühnen Baubücher haben, zumindest die wo man auch Stapler benötigt, kann man sie getrost als Baustelle definieren.

    Ich leg das so aus: Nur dann wenn das Fahrzeug am Sraßenverkehr teilnimmt, zB. indem es durch den Ort fährt von der Fa. zur Baustelle, --> dann ist ein Nummernschild nötig, andernfalls ein Tieflader.

    Und was diese Sache mit dem höchstzul. Gesammtgewicht anbelangt, ich gugg grade ziemlich verdattert :? Demnach müßte ja auch jeder Bauer seinen Traktor wiegen um feststellen zu können ob er einen LKW-Führerschein benötigt - soweit ich das kenne brauchts nur einen Moped-FS für Baumaschinen und Traktoren im öffentlichen Straßenverkehr, und gewoogen wird da nix. Wenn das falsch ist korrigiert mich bitte (ein Nachweislink wär nett, das müßte ja dann in der STVO zu finden sein)

    lG Manuela

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • falcocgn
    Profi
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    • 7. Mai 2007 um 18:20
    • #13

    Richtig, der Bagger fährt im Bereich seiner Baustelle. Diese ist abgesperrt gegenüber der Öffentlichkeit und diese Baustelle ist entsprechend angemeldet und abgesichert.

    Fahre ich in Köln auf dem Roncalliplatz (neben dem Dom) einen Stapler, ist eine entsprechende Absperrung nicht gut machbar. Es sei denn, Du stellst alles mit Heras voll. Dafür wird eine entsprechende Genehmigung benötigt, mit "definieren" ist es da nicht getan. Die Ordnungsbehörde würde sicher gerne ein Ordnungsgeld definieren.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • falcocgn
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    • 7. Mai 2007 um 18:33
    • #14

    Ich schon wieder. Da habe ich doch ein paar Quellen zu der von mir geübten Praxis gefunden:

    http://www.bgfe.de/bilder/pdf/bgv_d27_a11-2004.pdf

    BGV D27 - Flurförderzeuge: (1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
    1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
    2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
    und
    3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

    Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1:
    Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt sowohl für die Ausrüstung des Flurförderzeuges, als auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

    So ist das halt in Deutschland.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • manuela
    Beiträge
    9.103
    • 7. Mai 2007 um 22:13
    • #15

    ich schonwieder :wink:

    diesmal Info.

    Stapler im öffentl. Straßenverkehr.

    Stapler sind gem. STVO den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt.

    Stapler bis 25km/h, ohne Gewichtsbegrenzung, erfordern eine Fahrerlaubnis der Klasse L ( oder was entsprechendes das L enthält )

    Ist er schneller gilt FS gem. dem Gewicht.
    Ist er <= 6km/h gilt keine Gewichtsbeschränkung, KEIN FÜHRERSCHEIN NÖTIG.

    Alte Führerscheine:

    Stapler bis 25km/h, ohne Gewichtsbeschränkung, Klasse 5
    sofern der Führerschein vor dem 1.1.89 erteilt wurde.
    ansonsten:

    über 6km/h, bis 7.5to Klasse 3
    über 6km/h, über 7.5to Klasse 2*

    * = Fahrer über 50j müssen alle 5j zum Arzt :?

    Amtl. Kennzeichen:

    für Stapler mit mehr als 20 km/h, sonst genügt ein Schild mit der Firmenanschrift / Tel.
    unabhängig davon besteht Haftpflichtversicherungspflicht für das Fahrzeug.

    Stapler müssen Licht / Blinker haben wie ein Auto !
    Ebenso Spiegel, Anschnallgurt, wenn >4to muß ein Unterlegkeil mitgenommen werden.
    Kfz-Schein.

    Zum fahren ist ein gelbschwarzes Schild zu laden. "Gabel-Warnschutzbalken"

    Reifen müssen Profil haben, also keine Slicks :D

    Abweichungen davon sind evtl. zulässig wenn der Stapler bauartbedingt <25km/h.

    wenn du nicht grade einkaufen fährst sondern arbeitest, benötigst du den Staplerschein. ( BGV )


    LG Manu

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • habo
    Profi
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    37
    • 11. Mai 2007 um 13:36
    • #16

    unabhängig davon besteht Haftpflichtversicherungspflicht für das Fahrzeug.

    -- ganz wichtig dabei: für Flurförderfahrzeuge über 6 km/h besteht der Versicherungsschutz der normalen Betriebshaftpflicht nicht, weil das ja ein Fahrzeug ist.
    Andererseits haben die ohne Straßenzulassung normalerweise keine fahrzeug-bezogene Versicherung.
    Wir haben unsere Betriebshaftpflicht so erweitert, daß wir auch dann versichert sind, wenn wir einen Mietstapler im Einsatz haben, der schneller fahren darf.

    Meister für Veranstaltungstechnik
    Fachmeister für Veranstaltungssicherheit TÜV / DPVT

    http://www.dietrich-habenicht.de
    post@dietrich-habenicht.de

  • JohannesP
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    1
    Beiträge
    1.041
    • 11. Mai 2007 um 14:37
    • #17
    Zitat von &quot;Manuela&quot;


    Und was diese Sache mit dem höchstzul. Gesammtgewicht anbelangt, ich gugg grade ziemlich verdattert :? Demnach müßte ja auch jeder Bauer seinen Traktor wiegen um feststellen zu können ob er einen LKW-Führerschein benötigt

    Traktoren oder genauer Schlepper fallen unter eigene Führerscheinklassen.

    1) Klasse L

    Alle Trecker (mit einem Anhänger), Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und auch Stapler bis 25 km/h.

    Der ist im normalen Klasse B, also PKW bis 3,5to enthalten.

    2) Klasse T

    Den braucht man für Trecker über 25km/h (geht bis max. 60 km/h) und bis zwei Anhängern und einem Gesamtgewicht von 40to (wie großer LKW)

    Klasse T kann man ab 16 Jahren machen und braucht nur 8 oder 10 Praxisstunden.
    Hat unser Kurzer vor nem Jahr gemacht.
    Da bekommt man als Klasse CE-Inhaber (wofür man zich Pflichtstunden braucht) schon nen leicht blassen Gesichtsausdruck, wenn man nen 16-jährigen dabei zusieht wie der mal eben 40 Tonnen auf 2m-Reifen durch die Innenstädte schippert...

    Einzige Beschränkung für die 16-Jährigen ist, dass sie maximal 40 fahren dürfen und erst ab 18 Jahren 60 km/h.
    40 Tonnen können bei 40km/h aber auch schon ganz schön viel kaputt machen, wenn man mich fragt.

    Gruß
    Johannes

    "Wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein."

    _______________

    http://www.Pradler-Veranstaltungstechnik.de

    Johannes Pradler
    Geschäftsführer
    Meister für Veranstaltungstechnik (Bühne/Studio)

  • bastler
    Beiträge
    1.074
    Marktplatz Einträge
    1
    • 11. Mai 2007 um 17:41
    • #18

    Klasse T darf laut meinem Fahrlehrer aber nur in der Landwirtschaft eingesetzt werden. So bald du mit so einem Klasse T Gespann außerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs unterwegs bist brauchst du CE.

    Hier stehts nochmal genau:

    Zitat von &quot;Verkehrsministerium&quot;

    Klasse T
    Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

    Gruß
    Michael

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