Zitat von "oton"wie kommt man auf 81,2 dB ?????
Da hat früher mal wer 'ne Messung gemacht, und zwar sowohl beim Nachbarn als auch am FOH, und die daraus berechnete Differenz ist jetzt mit einer Nachkommastelle genau in den Akten. Und damit nun einfacher gemessen werden kann, wird gleich der Pegel am FOH (oder einer definierten Position, z.B. 15m mittig vor der Bühnenvorderkante) angegeben.
Die Angabe auf eine Nachkommastelle genau könnte man hinterfragen, aber ansonsten ist das ziemlich kooperativ von der Behörde.
Zitat von "billbo"Mit 25Hz und ordentlicher Stromversorgung kommt ihr auch bei erlaubten 80 dB/A Leq mühelos bis in den übernächsten Stadtteil.
Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche gibt es Punkt 7.3 bzw. Anhang A.1.5 der TA Lärm, somit also den Verweis auf DIN 45680.
Zitat von "Marian Humann"Bisher hatte ich erst einmal das Glück, ne 65dB Auflage zu bekommen bis 22 Uhr und 45dB ab 22Uhr. Auf Nachfrage erklärte dann die Gemeindeverwaltung, dass es dabei um Anwohnerschutz geht, mein Vorschlag am Haus des nächsten Nachbar zu messen wurde dankend angenommen. Der war dann 400m entfernt hinter der Bühne
Das ist auch der maßgebliche Immissionsort nach TA Lärm, genaugenommen dort 0,5m vor dem geöffenten Fenster des am stärksten betroffenen Raumes.
Zitat von "Dosenfutter"Dann sollen die halt erstmal eine Gegenmessung (der Überschreitung) vorlegen.
Da gibt es meherere Varianten:
a) In der Auflage steht gleich mit drin, dass gemessen und/oder ein Limiter eingemessen werden muss. Wenn die Behörde gnädig ist, dann reicht dafür eine "Fachfirma für Akustik", wenn nicht, dann besteht sie auf eine zugelassene Meßstelle nach § 26 ImSchG.
b) In der Auflage steht nichts drin, oder es gibt gar keine Auflage. Dann gibt es da wieder mehrere Varianten:
b1) Die Polizei hat gerade anderes zu tun, die Anwohnerbeschwerde bleibt unbearbeitet. Ganz großes Glück gehabt.
b2) Die Polizei kommt vorbei und ordnet "leiser" oder "Anlage aus" an. Dem kann man nun nachkommen (ist die nachhaltigere Vorgehensweise), mit der Polizei diskutieren (sehr unterschiedliche Erfolgsaussichten) oder komplett ignorieren. Bei letzterem gibt es wieder mehrere Varianten:
b2a) Die Staatsmacht hat keinen Bock, das zu eskalieren, und lässt die Sache auf sich beruhen. Ganz großes Glück gehabt.
b2b) Für die konkrete Veranstaltung wird nichts unternommen, für Folgeveranstaltungen gibt's dann aber Auflagen (die dann weniger oder gar nicht erfreulich sind). Die Dankbarkeit der Kollegen, die sich damit dann herumplagen dürfen, ist hoch verdient...
b2c) Die Staatsmacht zeigt mehr oder weniger deutlich, dass sie den längeren hat, zumindest den längeren Hebel. Dann könnte der Ärger über "die Veranstaltung ist jetzt zuende" auch deutlich hinausgehen. Im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung muss die Polizei erst mal gar nichts beweisen - man hat ja die Möglichkeit, den Verwaltungsakt mittels Fortsetzungsfeststellungsklage anzugreifen (da könnte einem per Gericht dann bestätigt werden, dass die Polizei zu unrecht gehandelt hat - was in einem solchen Fall recht unwahrscheinlich ist).
Dass die Polizei die komplette PA als Beweismittel oder zur Durchsetzung ihrer Anordnungen beschlagnahmt, habe ich jetzt noch nie erlebt oder gehört, aber die Rechtslage würde dies hergeben.
Fazit: Unter Gesamtwürdigung aller Umstände, vor allem aber, damit die Auflagen in Zukunft nicht noch unschöner werden, rate ich dringend zu kooperativem Handeln.