Betreiben wir Werkverkehr?

  • Zum Glück gibt’s unter freien Menschen so etwas wie Vertragsfreiheit. Ein hohes Gut - auch wenn's dem BAG nicht passt.



    'A', 'B' und 'C' sind befreundete selbständige Unternehmer im Bereich Veranstaltungstechnik und wirtschaften in benachbarten Zellen eines gemeinsamen Hallenkomplexes. 'A' hat sich auf hochwertige Tonanlagen spezialisiert, 'B' auf Beleuchtung und Deko, 'C' auf Backlineservice. Nicht immer, aber regelmäßig wiederkehrend bearbeiten sie als Arbeitsgemeinschaft auch gemeinsame Projekte. Dafür nutzen sie je nach Bedarf u. a. einen 7,5Tonner, dessen Kosten sie sich teilen.
    So auch dieses Mal: kleine, aber edle Galaveranstaltung; Mitarbeiterfest einer größeren staatlichen Einrichtung/ Behörde, zwei Stadtteile weiter.
    'A' hat den Auftrag an Land gezogen, tritt gegenüber dem Endkunden (nennen wir ihn 'Bundesamt für Gemüsetransport') als Generalunternehmer auf, und hat ihm dafür u. a. seine schöne Boseanlage vermietet. 'B' stellt den größten Teil der für das Fest erforderlichen technischen Gerätschaften. 'C', auf dessen Name der LKW angemeldet ist, betreut mit Teilen seines Firmeninventars den eigens engagierten Stargast. Zu dritt planen sie den Ablauf, stellen die Produktion zusammen, beladen den LKW; noch kurz über die Waage im Hof (7485 – passt locker!), und ...
    Um Himmels Willen! Stopp! Was nun? Wer fährt das Ding jetzt zum Veranstaltungsort?
    'A' darf nicht (ist ja nicht 'sein' LKW).
    'B' darf nicht (ist ja nicht 'sein' Auftrag).
    'C' darf nicht (ist ja größtenteils nicht 'sein' Inventar).


    Als gesetzestreue Bilderbuchunternehmer sehen sie 3 Möglichkeiten:
    a) Sie laden wieder aus, mieten 2 zusätzliche LKW, und jeder transportiert 'seins'. Weil mit dem Kunden aber nur ein Stellplatz vereinbart ist fahren sie nach dem Entladen dort alle drei zurück zum Firmengelände, und anschließend zu dritt mit einem der (nun leeren) LKW nunmehr völlig legal wieder zum Kunden.
    b) Sie laden wieder aus, beauftragen 'D' (einen befreundeten Kleinspediteur aus dem 50km entfernten Nachbarort) mit dem Transport zur 5km entfernten Einsatzstelle und laden alles in dessen Siebenhalber. 'D' mietet im Gegenzug ihren LKW; denn seiner ist zur Zeit ja vorübergehend ausgelastet.
    c) Sie laden wieder aus, denken über die potentielle Sinnlosigkeit von schlecht gemachten Verordnungen nach, und wie man (Unternehmerpersönlichkeiten halt) damit Geld verdienen könnte, wenn's denn mit Arbeit offenbar nicht geht. Anschließend studieren sie Jura und gründen eine Anwaltskanzlei für Verkehrsrechtsfragen.


    Und nur weil heute der 1. April ist darf ich das hier alles auch einfach so schreiben.


    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • d) Man beugt sich dem ganzen Verordnungs-Wahn, versenkt ein paar hundert Euro im Gully und gründet zusammen eine GmbH mit gemeinsamer Geschäftsführung und gegenseitiger Anstellung - weil man jetzt für die anderen beiden mitarbeiten muss und die Kosten stetig steigen wird jeder Mist-Auftrag unter allen Umständen angenommen und damit man weiter wachsen kann (um die Kosten zu decken, mittlerweile braucht es auch viel mehr Leute damit man jaaaaa keine Arbeitnehmerrechte an sich selber untergräbt) investiert die Firma auf den Ratschlag von B in geile neue Wackellampen, um nach 4 Jahren während einer massiven Flaute bei laufenden Kosten von PRG zum Spottpreis aufgekauft zu werden damit wenigstens noch etwas in den Kühlschrank kommt... :D


    Ach ja: nicht zu vergessen dass deswegen früher gute Kumpels womöglich im Streit auseinandergehen... :?

    ...zunehmend Gefallen an Ignorieren-Funktionen findend.

  • e) 'A' und 'B' schreiben mit eigenem Briefpapier einen Lieferschein und reichen diesen vom Beifahrersitz aus an 'C' - falls dieser von der BAG aufgebracht & geentert werden sollte. Damit is 'C' nun als Unternehmer mit gemietetem Materiel auf die eigene Baustelle unterwegs.


    Zurückfahren muss allerdings 'B', weil 'C' als Backliner während der VA nicht genug zu tun hatte und mit den Musikern trinken musste und 'A' viel zu jung ist und nur Führerscheinklasse "B" besitzt. Somit müssen sie also im Vorwege alle Lieferscheinkombinationen zusammen haben und den einen LKW jeweils selbst zum Werkverkehr angemeldet.
    Wer letztendlich bei wem als "Sub" angestellt ist, kann in diesem Fall eh nicht mehr nachvollzogen werden.

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

  • Der Gesetzgeber kennt halt nur Schwarz oder Weiß.
    Das Graue lotet wie immer ein Gericht aus.
    Und das kann in diesem speziellen Fall jeder Richter anders sehen. Zumindest von Bundesland zu Bundesland.
    Wobei die Lage nicht unbedingt nur Branchenspezifisch ist. Beim Landwirt, Baubetrieb etc. ist das ja nicht anders.


    Ich persönlich sehe das so; entscheidend wird für den Richter sein, was im Gewerbeschein steht und wie der von der Exekutive aufgebrachte Transport bzw. dessen Ladung damit in Zusammenhang gebracht werden kann.
    Wäre halt z.B. schlecht; mit paar Gitterboxen voller Autoteile aufgebracht zu werden. :shock:
    Normalerweise wird das schon der BAGler oder Polizist tun.
    In der Regel interessieren die sich in der Klasse 3,5-12 Tonnen eher für Geschwindigkeit, Gewicht, Ladungssicherung, Pausenzeiten, Sonntagsfahrverbot, Alkohol...
    A und O ist freundliches und vor allem kooperatives Auftreten.
    Auch wenns schwerfällt. :wink:

    Never stop a running System

  • Hier mal ein Statement der Polizei.
    Ausgangspunkt: GbR mit eigenem LKW(Coverband)- ich freier Techniker mit Auftrag zum lenken und Ton schrauben.


    Autobahnpolizeirevier Reichenbach Reichenbach, 29.09.2014
    Heinrich-Heine-Str. 12
    08468 Reichenbach


    Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
    wie bereits telefonisch besprochen, teilt sich Ihre Anfrage in mehrere Rechtsbereiche auf.
    I.
    Beginnen möchte ich mit der StVO. Im § 30 der StVO wird das Sonntagsfahrverbot geregelt.
    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fällt ihr LKW Daimlerchrysler mit amtl. Kennzeichen V – XX XX und einer zulässigen Gesamtmasse von 6250 kg nicht in die Fahrzeugkategorie, die sonntags nicht fahren darf.
    Sollte der LKW aufgelastet werden und eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 t erreichen, dann darf mit diesem Fahrzeug an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht gefahren werden. Vgl. § 30 Abs. 3 StVO
    Um dennoch mit dem LKW im Verbotszeitraum fahren zu dürfen, besteht die Möglichkeit beim LRA Vogtlandkreis, Verkehrsamt, Erlaubnisbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, um kulturelle Veranstaltungen durchführen zu können.
    II.
    Fahrerlaubnisrechtliche Probleme sollten nicht auftreten, da dem zukünftigen Fahrzeugführer des LKW die FE-Klasse CE erteilt wurde.
    III.
    Vom Anwendungsbereich der Berufskraftfahrerqualifikation wird der Fahrer des LKW ebenfalls nicht betroffen, da er in die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrfQG (Berufskraftfahrerqualifikationgesetz) fällt.
    „…Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, welches der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.“
    Nachfolgende Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, um die Ausnahme zu nutzen:
    1. Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln.
    2. Der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung seines Berufs verwenden.
    3. Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.


    In Ihrem Fall trifft das Tatbestandsmerkmal Veranstaltungstechniker zu. Dazu wird ausgeführt:
    „Wenn die Fahrt durch Personen durchgeführt wird, die auch mit der Erstellung, dem Auf- und Abbau der Messestände bzw. Veranstaltungstechnik als Fachhandwerker (… Tontechniker etc.) betraut sind, kommt die Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt.


    IV.
    Rechtsbereich Lenk- und Ruhezeiten, Verwendung Kontrollgeräte, Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Zeiten:


    1. Alternative LKW bis 7,5 t ; Tag der Erstzulassung liegt vor dem 01.05.2006
    Der LKW ist mit einem analogen Kontrollgerät (mit Schaublatt) ausgerüstet. Die Prüfung des Kontrollgerätes aller 2 Jahre nach § 57b StVZO muss erfolgen, auch wenn der Fahrer mit dem Transport – Beförderung von Material, Ausrüstung … in die Ausnahmeregelung des Artikel 13 Abs. 1d VO (EG) Nr. 561/2006 fällt und keinen Nachweis über Lenk- und Ruhezeiten führen muss.
    Bisher war diese Regelung auf einen Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens begrenzt. Mit der VO (EU) Nr. 165/2014 wird die sogenannte „Handwerkerregelung“ auf einen Umkreis von 50 auf 100 km vom Standort des Unternehmens erweitert.
    Damit sind künftig Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse bis zu 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Die Regelung tritt am 02.03.2015 in Kraft. Die Behörden sind angehalten bis zu diesem Termin von einer Ahndung abzusehen.
    Werden die 100 km überschritten muss ein Nachweis über Lenk- und Ruhezeiten – Verwendung Diagrammscheibe – erbracht werden.


    2. Alternative LKW über 7,5 t; Tag der Erstzulassung liegt vor dem 01.05.2006
    Die Ausnahmeregelung aus der 1. Alternative kann nicht angewandt werden. Der Fahrer muss bei jeder Fahrt eine Diagrammscheibe einlegen.


    Bemerkung: Auf die Ausnahmeregelung – Spezialfahrzeug, welches Ausrüstung des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportiert – greift in Ihrem Fall nicht.


    Übergabe einer Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage - § 20 FPersV
    Ein entsprechendes Formular finden Sie unter:
    http://ec.europa.eu/road/policy/social provision/social form en.htm
    Die Verwendung des Formblattes währe die offizielle Variante. Also bekommt der Fahrer vor Antritt der Fahrt eine „Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage“, die er ggf. bei einer Kontrolle vorlegen kann. Dies ist bei Fahrzeugen der 2. Alternative – also über 7,5 t erforderlich. So können Sie Problemen bei ev. Kontrollen aus dem Weg gehen.
    Mit freundlichen Grüßen


    XXXX XXXXXXXX
    Polizeihauptkommissarin

    XP15 user

  • :shock: Das liest sich erschreckend vernünftig, kooperativ und praxisgerecht. Und (mit Verlaub) ein bisschen wie das Gegenteil von dem, was hier seit Jahren von der Fraktion 'Vorauseilender Gehorsam' gebetsmühlenartig behauptet wird.
    Wenn ich das richtig verstehe: Aufweitung der Handwerkerregel auf 100km. Bis 7,5t keine Aufzeichnungspflicht (konkret ist ein Schaublatttachograph abgehandelt; logisch wäre es, wenn Fahrerkarte in diesem Fall ebenfalls entfallen würde).
    Wer hingegen mit schwerem (Fahr-) Gerät anrückt oder Langstrecke fährt/ Tourneen bedient/ etc. braucht Fahrpersonal, ohne wenn und aber.
    Wenn das wirklich so ist, gibt das Ganze für mich einen nachvollziehbaren Sinn, und ich werde nie wieder meckern.


    Aber noch ist ja 1. April. Was trinken Sie, Frau Hauptkommissarin? :D


    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • Im Grunde dasselbe; was Ich geschrieben habe:

    Zitat von "presonus"

    1. Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln.
    2. Der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung seines Berufs verwenden.
    3. Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.


    Und da sind jegliche Besitzverhältnisse relativ egal.


    Und das hätte man Mr. L. & Mr. E. sicher auch so oder so ähnlich im Berufskraftfahrerinstitut gegenüber erzählt... :wink:

    Never stop a running System

  • da klink ich mich doch auch mal ein.
    ich fahre auch touren etc, mit einem 12 tonner. bin selbständig und habe einen lkw als werkverkehr angemeldet. ich transportiere eigenes und gemietetes material. soweit so gut. aber:


    Zitat

    Übergabe einer Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage - § 20 FPersV
    Ein entsprechendes Formular finden Sie unter:
    http://ec.europa.eu/road/policy/social provision/social form en.htm
    Die Verwendung des Formblattes währe die offizielle Variante. Also bekommt der Fahrer vor Antritt der Fahrt eine „Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage“, die er ggf. bei einer Kontrolle vorlegen kann. Dies ist bei Fahrzeugen der 2. Alternative – also über 7,5 t erforderlich. So können Sie Problemen bei ev. Kontrollen aus dem Weg gehen.
    Mit freundlichen Grüßen


    das ist eigentlich unsinn, weil ich ja sowohl als unternehmer und fahrer unterschreiben muss??

    ich bin mir sicher - früher war alles besser!

  • Wenn du sowohl der Unternehmer als auch der Fahrer bist – klar, warum auch nicht? Auf'm Hotelmeldeschein unterschreib' ich - sofern gewünscht - auch gerne zweimal; einmal als Firma und einmal unter 'Ständiger Wohnsitz'.


    Ich komme noch immer nicht ganz darüber hinweg :D, dass es offenbar tatsächlich genau so sinnvoll und einfach geregelt ist, wie es meinem zugegeben unmaßgeblichen (Rechts-)Verständnis nach auch geregelt sein sollte. Klar, auch Polizeihauptkommissarinnen können irren. Falls jedoch nicht:
    < 7,5t und < 100km und Transport von Ausrüstung zur Baustelle zwecks Berufsausübung = nix Fahrtätigkeit. Kein Fahrpersonal, keine Aufzeichnungspflicht, kein Fahrtenschreiber, keine Ladepapiere, kein Klärungsbedarf bzgl. irgendwelcher Besitz- oder Eigentumsverhältnisse. Im Fall einer Kontrolle sollte man plausibel darlegen können (mittels z. B. Gewerbeschein/ Auftragsbestätigung/ Ladeliste/ Terminkalender/ o.ä.) was man da gerade tut und warum man das tut.
    > 7,5t oder > 100km oder Fahrtätigkeit (also beispielsweise auch wer mit dem Viertonner regelmäßig beruflich ganztags 30km entfernte Baustellen mit Ausrüstung oder Hausfrauen mit Joghurtbecherabos beliefert) = Fahrpersonal; mit allem, was dazugehört.


    Ist mir eigentlich fast schon wieder zu einfach. Dafür gibt’s tatsächlich kostenpflichtige Schulungen?


    Mit freundlichem Gruß
    BillBo


    p.s.: mit dem Glauben an die Welt (oder die Gesellschaft) ist das so 'ne Sache: die Einen gehen davon aus, dass grundsätzlich erst mal alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Die Anderen davon, dass grundsätzlich erst mal alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Muss letztlich jeder für sich selbst entscheiden.

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • Zitat von &quot;billbo&quot;

    Ist mir eigentlich fast schon wieder zu einfach. Dafür gibt’s tatsächlich kostenpflichtige Schulungen?

    Halte es jeder, wie er will. Es gibt auch die Möglichkeit, sich nur an die Regeln zu halten, die einem am besten in den Kram passen.
    Ich wäre und bin da weiter vorsichtig.
    Ich habe an der Schulung zu dem Thema bei Falco Zanini teilgenommen und aber auch für mich noch einmal recherchiert (ich wollte das auch nicht einfach so hinnehmen), bevor ich meine Entscheidung getroffen habe.


    Zu dem Schreiben der Polizistin:
    Die einzelnen Rechtsbereiche, die da beschrieben werden, decken sich mit dem, was mir auch bekannt ist.
    Den Bereich GüKG hat sie einfach nicht beleuchtet. Vielleicht fällt das nicht in deren Zuständigkeit.
    Ich würde da ungern schlafende Hunde wecken.

    ...Holz ist braun!

  • Zitat

    < 7,5t und < 100km und Transport von Ausrüstung zur Baustelle zwecks Berufsausübung = nix Fahrtätigkeit. Kein Fahrpersonal, keine Aufzeichnungspflicht, kein Fahrtenschreiber, keine Ladepapiere, kein Klärungsbedarf bzgl. irgendwelcher Besitz- oder Eigentumsverhältnisse. Im Fall einer Kontrolle sollte man plausibel darlegen können (mittels z. B. Gewerbeschein/ Auftragsbestätigung/ Ladeliste/ Terminkalender/ o.ä.) was man da gerade tut und warum man das tut.


    Es ist eine Fahrtätigkeit - nur besteht aufgrund der Handwerkerregel keine Aufzeichnungspflicht.
    Alles andere gilt trotzdem - incl. GüKG.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Nach Verfolgen der Diskussion und Lektüre der Verweise kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, wie man sich auf die Aussage festlegen kann, dass ein Freelancer keinen LKW fahren darf.


    1. Die IHK liefert lediglich die Interpretationen eines Textes. Eine Interpretation könnte ich im Prinzip auch verfassen und herausgeben. Was man mir davon glaubt, bliebe dann dem geneigten Leser überlassen.


    (Wer nun die Kompetenz der IHK auf diesem Gebiet ins Feld führt um seine These zu stützen, sollte gleichzeitig darüber nachdenken dass es vor allem bei laufenden Verfahren doch häufiger mehrere Parteinen gibt deren Argumente sehr gewichtig sind und jeweils die Wahrheit für sich beanspruchen. Die Wahrheitsfindung obliegt in diesem Fall aber trotzdem einem Richter.)


    2. Nur ein Urteil oder eine juristisch eindeutige und abgrenzende Definition der Schlüsselanforderungen kann, wie in allen Bereichen der Rechtsprechung, Verbindlichkeiten schaffen. Seit bestehen der Disskusion gibt es niemanden, der Urteile zu derart gelagerten Fällen liefern kann. Und:


    3. Die Lesart des Regelwerks bietet, wie schon beobachtet, bei relevanten Schlüsseldefinitionen keine juristisch, klar abzugrenzenden Formalanforderungen. Eher entsteht bei Lektüre des Regelwerks der Eindruck, dass tunlichst versucht wird KEINE klare Definition zu liefern.


    Und genau dieser Hinweis lässt, der Erfahrung nach doch zuallerst den Schluss zu, dass es zum jetzigen Stand eben keine klare Rechtslage gibt und man sich in bezeichneten Fragen nicht konkret festlegen oder zu weit aus dem Fenster lehnen will.


    Diese Vorgehensweise zu Formalanforderungen ist in unserem Rechtswesen eigentlich auch nicht weiter ungewöhnlich, weshalb es eben häufig erst eines Präzedenzfälls Bedarf um für Klarheit zu sorgen.


    Alle Fakten zusammenfassend darf man also annehmen, dass nur ein Urteil in unserem Sonderfall für Klarheit sorgen kann.


    Wo wir wieder bei zwei angelangt sind.


    Deshalb kann ich irgendwie nicht nachvollziehen, wie man aus dieser Faktenlage eine Wahrheit ableitet, für die es keine Belege gibt.


    Das ist natürlich nur meine Meinung.

  • billbo- es ist kein Aprilscherz. :wink:


    Ich hatte auf eigenes Drängen beim GbR-Chef eine Klärung des Sachverhaltes gefordert.
    Dieses Schreiben liegt nun ausgedruckt im KFZ und wird bei Beanstandungen vorgezeigt.
    Bisher gab es keine Kontrollen.
    Sollte es zu einer Anzeige deswegen kommen, wird sicher der Richter entscheiden, wer denn nun gegen Recht und Ordnung
    verstossen hat. Mit einem amtlichen polizeilichen Schreiben dürfte es für mich einfacher werden.Hoffe ich. irgendwie...



    http://www.lbv.brandenburg.de/…iergueterkraftverkehr.htm
    Punkt 8 :idea:

    XP15 user

  • Zitat von &quot;presonus&quot;

    Mit einem amtlichen polizeilichen Schreiben dürfte es für mich einfacher werden.


    Bei uns in der Schweiz heisst es "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe." Allerdings heisst es auch, dass wenn man sich auf die Information, einer dafür zuständigen Amtsstelle abstützt (auch wenn die sich vor Gericht als falsch heraustellen würde), kann man nicht bestraft werden, weil man zurecht "gutgläubig" gehandelt hat.

    Der Ton macht die Musik.

  • hell&dunkel: irgendwas ist ja immer. :D Okay, ich ergänze auf "Nix Fahrtätigkeit, für die es zwingend gesonderten Fahrpersonals bedürfte".
    Apropos Gesetze – kleines Rätsel: in welchem Bundesgesetz findet sich in diesem Zusammenhang u. a. folgender bemerkenswerter Satz:

    (das ist ziemlich eindeutig; da wäre ich fast schon geneigt zu sagen 'wen interessiert für unsere Belange dann überhaupt noch die Handwerkerregelung?') ?


    FAB: danke für die sachlich unaufgeregte Darstellung. Studierst du Jura?
    Ein, zwei Seiten vorher wollte ich schon mal schreiben "welche Bewandtnis hat in diesem Zusammenhang eigentlich die Meinung eines IHK- Schreibers einer süddeutschen Provinzhauptstadt zu diesem Thema?" Aber aus Gründen der P. C. hab ich's mir verkniffen; werd' ich auch nicht tun.


    presonus: das Schreiben haben sich inzwischen vermutlich auch schon andere ausgedruckt. Kann ja (auch ohne Dienststempel) zumindest nicht schaden...
    Bemerkenswert finde ich es auch deshalb, weil hier gerade nicht versucht wird – wie hin und wieder angeblich in Internetforen anzutreffen – nach dem FUD- Prinzip aus allen möglichen Verordnungen/ Gesetzen/ Normen/ Paragraphen/ Vorschriften/ Straf- und Bußgeldbeträgen/ usw. nach Belieben Einzelteile zu einer Art Drohkulisse zusammenzubauen. 'Macht ruhig, ihr werdet schon sehen. Wenn das eine Verbot hier nicht zieht, dann eben ein anderes. Alles illegal!' Stattdessen hat man sich hier offenbar außer mit dem Text auch mit dem Sinn von GüKG, Fahrpersonalverordung & Co. auseinandergesetzt und erstaunlich konkrete Antworten gegeben. Letzteres tun Behördenvertreter imho nicht leichtfertig (und auch nicht besonders gerne).
    Dennoch ist das natürlich kein Richterspruch, und wohlweislich steht da auch ganz zu Anfang "In ihrem Fall … Tatbestand Veranstaltungstechniker :lol: … kommt Freistellung von … in Betracht".


    Zusammen mit der Aufweitung der Handwerkerregel auf 100km seit März (wusste ich bisher nicht, m. E. überfällige und pragmatisch- logische Reaktion auf die Lebenswirklichkeit) ist das dennoch geeignet, eine BillBo'sche Vermutung ('die Berufsverordner und -Verbieter dieser Welt werden nicht aufhören, bevor nicht das gesamte gesellschaftliche Leben vollständig damit zubetoniert ist') ein wenig ins Wanken zu bringen.


    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • Ach Leute... Der Brief der Polizei hatte eben NICHT das GüKG berücksichtigt. Ansonsten wurden da alle Rechtsquellen schön sauber Stück für Stück behandelt und abgeleitet. So wünschte ich es mir hier auch, doch schon zwei Beträge weiter wird wieder alles durchenandergequirlt...


    Die IHK Stuttgart kann man natürlich auch klein reden, weil Dinge nicht geglaubt werden wollen, weil es nicht in das eigene Weltbild passt, das die letzten 20-30 Jahre aufgebaut wurde. Ruft doch einfach mal dort an. Der Herr Bopp steht Rede und Antwort. Ansonsten, für alle, die Urteule haben wollen hier nochmal der Hinweis auf die beiden urteile, wie auch am Schluss der einen von mir verlinkten Seite:


    "... Auch interessant ist das unter 'Downloads' verfügbare Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 21. November 2008. Auch das Bayerische Landessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 9. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen L 5 R 23/12 die hier dargestellten Sachverhalte bestätigt (siehe 'Externe Links')...."

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Freu... Auf der FAQ-Seite der BAG findet sich nun folgender Eintrag:
    "Umfasst die Formulierung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 GüKG „Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist“ auch „freie Mitarbeiter“ oder „selbständig Tätige“ ?


    Nein. Freie Mitarbeiter und selbständig Tätige fallen nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist“ ..."


    Link: http://www.bag.bund.de/DE/Serv…raftverkehr_faq_node.html

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Falco, aber genau das erklärt die von Dir zitierte IHK und die Urteile eben nicht. Die IHK hat sogar das schöne Beispiel der Messebaufirma aufgelistet, welches unserem Problem ja sehr ähnlich ist.
    Das Problem das die IHK dort aber sieht ist nicht der freie und fahrende Messebauer, sonder das transportierte Gut, welches dem Auftraggeber der Messebaufirma gehört. Daraus ergibt sich dann der Zweifel ob es sich um Werkverkehr handelt. Mehr beschreibt dieses Beispiel nicht.


    Du musst doch zugeben dass es äußerst komisch ist dass ich als Unternehmer jemanden einstellen kann, den ich dann jemanden anderen für dessen Werkverkehr zur Verfügung stelle zum Fahren, dass ich gleichzeitig als Unternehmer aber nicht selber fahren darf. Zum Beispiel wenn mein Mitarbeiter erkrankt und ich den Auftrag aber erfüllen muss.


    Im Grunde kann man es ja so zusammenfassen:


    Es gibt einfach Jobs die wollen gemacht werden und die funktionieren nur auf eine Art und Weise, wo der Freie Techniker zusammen mit einem Kollegen und einem kleinen LKW (gern auch Transporter mit Hänger) hinfährt und diesen Job selbst macht. Das Budget reicht nicht für eine Spedition oder das Einstellen eines Fahrers. Der Freie Techniker möchte auch gern frei sein und nicht plötzlich noch einen Minijob als Fahrer. Wird auch wieder schwierig wenn die gleiche Person dann für eine Firma auf der einen Seite als abhängig Beschäftigter fährt und dann seine Technikertätigkeit separat in Rechnung stellt. Der Eine oder Andere könnte auch hier Betrug wittern.
    Gesucht wird also eine praktikable Lösung die unserer Situation gerecht wird. Selbst eine Aussage des BAG ist erst mal nur eine Interpretation eines Gesetztes Textes und bezieht sich nicht unbedingt auf unsere Situation sondern eher auf das VW Werk welches Autotüren von einem Werksteil ins Andere befördert. Hier kann ich nämlich nachvollziehen, dass es sich dann vielleicht einfach nur um eine abhängige Beschäftigung handelt und der Kollege damit scheinselbstständig wäre.
    Also warum wird ein Gesetz so schlecht formuliert? Vielleicht will man es auch offen halten? Keine Ahnung.
    Gibt es für dieses Problem keine sinnvolle Lösung, wird die Alternative ein aufwendiges Werksvertrags Konstrukt zwischen Beschallungsfirma und Techniker und dann ist der Transport gänzlich dessen Problem und er muss selbst Werkverkehr anmelden.
    Aber irgendwie fände ich diese Lösung einfach sehr zweckfrei.


    Das Grundproblem welches hier mitschwingt ist einfach die Scheinselbstständigkeit. Nur was hat bitte diese Problematik im GüKG zu suchen. Da gibt es genug Stellen an denen das richtiger Weise geregelt ist. Hier führt es nur zu vermeintlichen Illegalen Handlungen in einem ganzen Bereich der Branche. Interessanter Weise wissen Regeln und Gesetze gegen Scheinselbständigkeit mit einer genaueren Definition von Begriffen zu Punkten.